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Grundsteuer - Allgemeine Informationen:



Allgemeine Informationen:
Für Grundbesitz im Gebiet der Stadt Kahla wird eine Grundsteuer erhoben. Entscheidend für die Höhe sind Beschaffenheit und Wert des Grundstückes sowie der Baulichkeiten.

Beschreibung:
Laut Grundsteuergesetz (GrStG) bestimmt die Kommune, ob von dem in ihrem Gebiet liegenden Grundbesitz Grundsteuer zu erheben ist.

Steuergegenstand ist nach § 2 GrStG der Grundbesitz im Sinne des Bewertungsgesetzes (BewG) und zwar:
  1. alle Betriebe der Land- und Forstwirtschaft (Grundsteuer A) und
  2. die sonstigen Grundstücke (§§ 68, 70 BewG) und Betriebsgrundstücke nach § 99 BewG (Grundsteuer B).

Grundsteuern werden im Freistaat Thüringen in geteilter Zuständigkeit durch die Finanzämter und die Gemeinden verwaltet - geteilte Verwaltungshoheit.

Die Grundsteuer wird nach den Verhältnissen zu Beginn des Kalenderjahres festgesetzt. Sie entsteht mit dem Beginn des Kalenderjahres, für das die Steuer festzusetzen ist. Schuldner der Grundsteuer ist derjenige, dem der Steuergegenstand bei der Feststellung des Einheitswertes durch das Finanzamt zugerechnet wird.

Bei der Berechnung der Grundsteuer ist von einem Steuermessbetrag auszugehen. Dieser ist durch Anwendung eines Tausendsatzes (Steuermesszahl) auf dem Einheitswert oder seinen steuerpflichtigen Teil zu ermitteln, der nach dem Bewertungsgesetz im Veranlagungszeitpunkt für den Steuergegenstand maßgebend ist.

Die Kommune bestimmt, mit welchem Hundersatz des Steuermessbetrages oder des Zerlegungsanteils die Grundsteuer zu erheben ist (Hebesatz).

Ablauf des Besteuerungsverfahrens:

Die Finanzämter
  • Ermitteln die Steuerpflicht/-freiheit des zu veranlagenden Steuergegenstandes
  • stellen bei der Grundsteuer den Einheitswert für den Steuergegenstand durch Bescheid fest (Einheitswertbescheid) und setzen durch Anwendung der Steuermesszahl auf den Einheitswert den Grundsteuermessbetrag durch Bescheid fest (Messbetragsverfahren),
  • teilen den Messbetrag dem Steuerschuldner und der für die Steuerfestsetzung zuständigen Gemeinde mit.

Die Gemeinden
  • Setzen durch Anwendung des Hebesatzes auf den Messbetrag die zu entrichtende Grundsteuer (Festsetzungsverfahren) fest und
  • ziehen die Grundsteuer (Erhebungsverfahren, Vollstreckungsverfahren) ein.

Zuständigkeit der Finanzämter:
  • Feststellung des steuerpflichtigen Grundbesitzes/der steuerpflichtigen Betriebe
  • Einheitsbewertung
  • Festsetzung des Steuermessbetrages
  • Durchführung der Zerlegung
  • Rechtsbehelfsverfahren gegen Einheitswertbescheide, Messbescheide und Zerlegungsbescheide.

Zuständigkeit der Gemeinden:
  • Festsetzung des Hebesatzes
  • Grundsteuerfestsetzung
  • Erhebung der Grundsteuer
  • Rechtsbehelfsverfahren gegen die Grundsteuererhebung

Hinweis:
Das Finanzamt Jena erreichen Sie unter folgender Anschrift:

Finanzamt Jena
Leutragraben 8
07743 Jena

Telefon: 03641 378-0
Telefax: 03641 378-653


Aktuelle Steuerhebesätze der Stadt Kahla finden sie in der Haushaltssatzung.

Rechtsgrundlage:
Nähere Einzelheiten entnehmen Sie bitte dem Grundsteuergesetz (GrStG), der Verwaltungsgerichtsordnung (VWGO) und der Abgabenordnung (AO 1977).
Stadtverwaltung Kahla, Markt 10, 07768 Kahla ·
Telefon: +49 36424 77100 · E-Mail: stadt@kahla.de