Update 1: Wichtiger Hinweis zur Beantragung der Briefwahlunterlagen!
Beachten Sie bitte:
Bei einer Beantragung der Briefwahlunterlagen, nach dem 28.08.2024,
kann aufgrund der Postlaufzeiten keine rechtzeitige Zustellung mehr garantiert werden.
Wenden Sie sich in dringenden Fällen daher zu den bekannten Öffnungszeiten bitte direkt an das Wahlbüro,
in der Verwaltungsgemeinschaft "Südliches Saaletal" in der Bahnhofstraße 23, 07768 Kahla.
Anlage 23 zu § 44 Abs. 1 ThürLWO
Gemeinde: Kahla
Landkreis: Saale-Holzland-Kreis
Wahlkreis: 035
Wahlbekanntmachung
- Am 01. September 2024 findet die
Wahl zum 8. Thüringer Landtag
statt. Die Wahl dauert von 8:00 bis 18:00 Uhr.
- Die Gemeinde ist in folgende 5 Wahlbezirke eingeteilt:
Wahl- bezirk | Abgrenzung des Wahlbezirks | Lage des Wahlraums, (Straße, Nr., Zimmer-Nr.) | barriere- frei |
21/01 | Rathaus | Foyer Parterre, Markt 10 | Ja |
21/02 | Staatliche Grundschule „Friedensschule“ Kahla | Schulstraße 5 | Ja |
21/03 | Feuerwehr | Bahnhofstraße 27 | Ja |
21/04 | Staatliche Regelschule "Johann-Wilhelm Heimbürge" | Am Langen Bürgel 19 | Ja |
21/05 | Staatliches Förderzentrum "Siegfried Schaffner" | Brückenstraße 1a | Ja |
In den Wahlbenachrichtigungen, die den Wahlberechtigten in der Zeit vom 22.07.2024 bis 11.08.2024 übersandt worden sind, sind der Wahlbezirk und der Wahlraum angegeben,
in dem der Wahlberechtigte zu wählen hat.
Der Briefwahlvorstand tritt zur Ermittlung des Briefwahlergebnisses um 16:00 Uhr im Rathaus der Stadt, Markt 10, kleiner Saal, 07768 Kahla zusammen.
- Jeder Wahlberechtigte kann nur in dem Wahlraum des Wahlbezirks wählen, in dessen Wählerverzeichnis er eingetragen ist.
Die Wähler haben die Wahlbenachrichtigung und ihren Personalausweis oder Reisepass zur Wahl mitzubringen. Die Wahlbenachrichtigung soll bei der Wahl abgegeben werden.
Gewählt wird mit amtlichen Stimmzetteln. Jeder Wähler erhält bei Betreten des Wahlraums den Stimmzettel ausgehändigt.
Jeder Wähler hat eine Wahlkreisstimme und eine Landesstimme.
Der Stimmzettel enthält jeweils unter fortlaufender Nummer
- a) für die Wahl im Wahlkreis die Namen der Bewerber der zugelassenen Wahlkreisvorschläge unter Angabe der Partei,
sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch dieser, bei anderen Wahlkreisvorschlägen außerdem das Kennwort
und rechts von dem Namen jedes Bewerbers einen Kreis für die Kennzeichnung,
- b) für die Wahl nach Landeslisten die Bezeichnung der Parteien, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwenden,
auch dieser, und jeweils die Namen der ersten fünf Bewerber der zugelassenen Landeslisten
und links von der Parteibezeichnung einen Kreis für die Kennzeichnung.
Der Wähler gibt seine Wahlkreisstimme in der Weise ab, dass er auf dem linken Teil des Stimmzettels durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz
oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welchem Bewerber sie gelten soll,
und seine Landesstimme in der Weise, dass er auf dem rechten Teil des Stimmzettels durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz
oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welcher Landesliste sie gelten soll.
Der Stimmzettel muss vom Wähler in einer Wahlkabine des Wahlraumes oder in einem besonderen Nebenraum gekennzeichnet
und in der Weise gefaltet werden, dass seine Stimmabgabe nicht erkennbar ist. In der Wahlkabine darf nicht fotografiert oder gefilmt werden.
- Die Wahlhandlung sowie die im Anschluss an die Wahlhandlung erfolgende Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses
im Wahlbezirk sind öffentlich. Jedermann hat Zutritt, soweit das ohne Beeinträchtigung des Wahlgeschäfts möglich ist.
- Wähler, die einen Wahlschein haben, können an der Wahl im Wahlkreis, in dem der Wahlschein ausgestellt ist,
- a) durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlbezirk dieses Wahlkreises oder
- b) durch Briefwahl teilnehmen.
Wer durch Briefwahl wählen will, muss sich von der Gemeinde einen amtlichen Stimmzettel,
einen amtlichen Stimmzettelumschlag sowie einen amtlichen Wahlbriefumschlag beschaffen und
seinen Wahlbrief mit dem Stimmzettel (im verschlossenen Stimmzettelumschlag) und
dem unterschriebenen Wahlschein so rechtzeitig der auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Stelle übersenden,
dass er dort spätestens am Wahltage bis 18:00 Uhr eingeht. Der Wahlbrief kann auch bei der angegebenen Stelle abgegeben werden.
- Jeder Wahlberechtigte kann sein Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben (§ 15 Absatz 4 des Thüringer Landeswahlgesetzes).
Eine Ausübung des Wahlrechts durch einen Vertreter anstelle des Wahlberechtigten ist unzulässig.
Ein Wahlberechtigter, der des Lesens unkundig oder wegen einer Behinderung an der Abgabe seiner Stimme gehindert ist,
kann sich hierzu der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe
einer vom Wahlberechtigten selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt. Unzulässig ist eine Hilfeleistung,
die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung
des Wahlberechtigten ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht.
Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Unbefugt wählt auch, wer im Rahmen zulässiger Assistenz
entgegen der Wahlentscheidung des Wahlberechtigten oder ohne eine geäußerte Wahlentscheidung des Wahlberechtigten
eine Stimme abgibt. Der Versuch ist strafbar (§ 107a Absatz 1 und 3 des Strafgesetzbuches).
Kahla, den 12.08.2024
im Original gezeichnet
Jan Schönfeld
Bürgermeister der Stadt Kahla
Muster Stimmzettel für die Landtagswahl am 01.09.2024