Wahlbekanntmachung
Aufforderung zur Einreichung der Wahlvorschläge
für die Wahl des Bürgermeisters der Stadt Kahla
am 26. Mai 2024
1.
In der Stadt Kahla wird am 26. Mai 2024 ein hauptamtlicher Bürgermeister gewählt.
Zum hauptamtlichen Bürgermeister, der als Beamter auf Zeit auf die Dauer von sechs Jahren gewählt wird,
ist jeder Wahlberechtigte im Sinne der §§ 1 und 2 des Thüringer Kommunalwahlgesetzes (folgend ThürKWG) wählbar,
der am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet hat. Personen, die die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union besitzen,
sind unter denselben Bedingungen wahlberechtigt und wählbar wie Deutsche. Nicht wählbar ist,
wer am Wahltag das 65. Lebensjahr vollendet hat. Zum hauptamtlichen Bürgermeister kann auch ein Bewerber gewählt werden,
der zur Zeit der Wahl seinen Aufenthalt nicht in der Gemeinde hat.
Mitgliedstaaten der Europäischen Union sind neben der Bundesrepublik Deutschland zurzeit:
Königreich Belgien, Republik Bulgarien, Königreich Dänemark, Republik Estland, Republik Finnland, Französische Republik, Hellenische Republik (Griechenland),
Irland, Italienische Republik, Republik Kroatien, Republik Lettland, Republik Litauen, Großherzogtum Luxemburg, Republik Malta, Königreich der Niederlande,
Republik Österreich, Republik Polen, Portugiesische Republik, Rumänien, Königreich Schweden, Republik Slowenien, Slowakische Republik, Königreich Spanien, Tschechische Republik, Ungarn sowie Republik Zypern.
Nicht wählbar ist, wer infolge Richterspruchs die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt oder
sich zum Zeitpunkt der Wahl wegen einer vorsätzlichen Straftat in Strafhaft oder in Sicherungsverwahrung befindet.
Zum Bürgermeister kann außerdem nicht gewählt werden, wer nicht die Gewähr dafür bietet, dass er jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes und
der Landesverfassung eintritt. Darüber hinaus ist zum Bürgermeister nicht wählbar, wer im Übrigen die persönliche Eignung für eine Berufung in ein Beamtenverhältnis nach den für Beamte
des Landes geltenden Bestimmungen nicht besitzt.
Jeder Bewerber für das Amt des Bürgermeisters hat für die Zulassung zur Wahl gegenüber dem Wahlleiter der Stadt eine schriftliche Erklärung abzugeben, ob er wissentlich als hauptamtlicher oder
inoffizieller Mitarbeiter mit dem Ministerium für Staatssicherheit, dem Amt für Nationale Sicherheit oder Beauftragten dieser Einrichtungen zusammengearbeitet hat; er muss ferner erklären,
dass er mit der Einholung der erforderlichen Auskünfte insbesondere beim Landesamt für Verfassungsschutz sowie beim Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes
der ehemaligen DDR einverstanden ist und ihm die Eignung für eine Berufung in ein Beamtenverhältnis nach den für Beamte des Landes geltenden Bestimmungen nicht fehlt (§ 24 Abs. 3 Satz 3 ThürKWG).
Die Wahlberechtigung ergibt sich aus §§ 1 und 2 ThürKWG. Danach sind Deutsche und Personen, die die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union besitzen,
wahlberechtigt, wenn sie das 16. Lebensjahr vollendet haben, wenn sie nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sind (§ 2 ThürKWG) und
seit mindestens drei Monaten ihren Aufenthalt in der Gemeinde haben; der Aufenthalt in der Gemeinde wird vermutet, wenn die Person in der Gemeinde gemeldet ist.
Bei mehreren Wohnungen ist die Hauptwohnung im Sinne des Melderechts maßgebend (§ 1 Abs. 1, § 12 ThürKWG).
1.1
Wahlvorschläge für die Wahl des Bürgermeisters können von Parteien im Sinne des Artikels 21 des Grundgesetzes,
Wählergruppen und Einzelbewerbern eingereicht werden. Zur Einreichung von Wahlvorschlägen wird hiermit aufgefordert.
Jede Partei, jede Wählergruppe oder jeder Einzelbewerber kann nur einen Wahlvorschlag einreichen, der nur einen Bewerber enthalten darf und dem eine Erklärung
des Bewerbers nach § 24 Abs. 3 Satz 3 ThürKWG beizufügen ist. Der Bewerber darf nur in einem Wahlvorschlag aufgestellt werden; er muss hierzu seine Zustimmung
schriftlich erteilen, sofern er Bewerber im Wahlvorschlag einer Partei oder Wählergruppe ist.
Der Wahlvorschlag einer Partei oder Wählergruppe muss den Namen und ggf. die Kurzbezeichnung der Partei oder der Wählergruppe als Kennwort tragen;
dem Kennwort kann eine weitere Bezeichnung hinzugefügt werden, wenn das zur deutlichen Unterscheidung der Wahlvorschläge erforderlich ist.
Gemeinsame Wahlvorschläge müssen die Namen sämtlicher daran beteiligter Parteien oder Wählergruppen tragen. Die Wahlvorschläge von Parteien und Wählergruppen
müssen die Unterschriften von mindestens zehn Wahlberechtigten tragen, die nicht Bewerber des Wahlvorschlags sind. Jede Person darf nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen.
Bei Mehrfachunterzeichnungen erklärt der Wahlausschuss die Unterzeichnung für ungültig.
In jedem Wahlvorschlag sind ein Beauftragter und ein Stellvertreter zu bezeichnen. Der Beauftragte und sein Stellvertreter müssen wahlberechtigt und volljährig sein.
Fehlt eine Bezeichnung, so gilt der erste Unterzeichner des Wahlvorschlags als Beauftragter, der zweite als sein Stellvertreter.
Sind nur ein Beauftragter und nicht auch der Stellvertreter bezeichnet, dann ist der erste Unterzeichner des Wahlvorschlags der Stellvertreter.
Soweit im Thüringer Kommunalwahlgesetz nichts anderes bestimmt ist, sind nur der Beauftragte und bei seiner Verhinderung sein Stellvertreter berechtigt,
verbindliche Erklärungen zum Wahlvorschlag abzugeben und entgegenzunehmen. Im Zweifelsfall gilt die Erklärung des Beauftragten. Der Beauftragte und sein Stellvertreter
können durch schriftliche Erklärung der Mehrheit der Unterzeichner des Wahlvorschlags gegenüber dem Wahlleiter der Gemeinde abberufen und durch andere ersetzt werden.
1.2
Der Wahlvorschlag der Partei oder Wählergruppe muss nach dem Muster der Anlage 5 zur Thüringer Kommunalwahlordnung enthalten:
- a) das Kennwort der einreichenden Partei oder Wählergruppe,
- b) Nachnamen, Vornamen, Geburtsdatum, Beruf und Anschrift des Bewerbers,
- c) die Bezeichnung des Beauftragten und seines Stellvertreters,
- d) die Unterschriften von mindestens zehn Wahlberechtigten unter Angabe ihres
Vor- und Nachnamens, ihres Geburtsdatums und ihrer Anschrift.
Dem Wahlvorschlag der Partei oder Wählergruppe sind als Anlage beizufügen:
- a) die Erklärungen des Bewerbers nach Anlage 6a zur Thüringer Kommunalwahlordnung (folgend ThürKWO), dass er seiner Aufnahme als Bewerber in den Wahlvorschlag zustimmt,
nicht für dieselbe Wahl in einem anderen Wahlvorschlag aufgestellt ist, ob er mit dem Ministerium für Staatssicherheit, dem Amt für Nationale Sicherheit oder Beauftragten
dieser Einrichtungen zusammengearbeitet hat, dass er mit der Einholung der erforderlichen Auskünfte einverstanden ist sowie dass ihm die Eignung für eine Berufung
in ein Beamtenverhältnis nach den für Beamte des Landes geltenden Bestimmungen nicht fehlt,
- b) eine Ausfertigung der Niederschrift nach § 15 Abs. 3 Satz 1 ThürKWG über die nach § 15 Abs. 1 ThürKWG von der Partei oder Wählergruppe durchzuführende Versammlung,
- c) Versicherungen an Eides statt des Versammlungsleiters und zwei weiterer Teilnehmer der Versammlung nach § 15 Abs. 3 Satz 2 ThürKWG.
- d) eine Bescheinigung der zuständigen Meldebehörde seiner Hauptwohnung über die Wählbarkeit nach dem Muster der Anlage 22 zur ThürKWO, wenn die Hauptwohnung nicht in der Stadt Kahla ist.
1.3
Der Wahlvorschlag eines Einzelbewerbers muss nach dem Muster der Anlagen 7 und 7a zur Thüringer Kommunalwahlordnung (ThürKWO) den Nachnamen des Bewerbers als Kennwort,
den Vornamen, das Geburtsdatum, den Beruf und die Anschrift des Bewerbers sowie unter Angabe des Vor- und Nachnamens, des Geburtsdatums und der Anschrift die Unterschriften
von mindestens fünfmal so vielen Wahlberechtigten tragen, wie Stadtratsmitglieder zu wählen sind (mindestens 100 Unterschriften).
Bewirbt sich der bisherige Bürgermeister als Einzelbewerber, sind keine Unterstützungsunterschriften erforderlich.
Dem Wahlvorschlag des Einzelbewerbers ist als Anlage beizufügen:
Die Erklärungen des Bewerbers nach Anlage 6a zur ThürKWO, dass er für dieselbe Wahl nicht in einem anderen Wahlvorschlag aufgestellt ist,
ob er mit dem Ministerium für Staatssicherheit, dem Amt für Nationale Sicherheit oder Beauftragten dieser Einrichtungen zusammengearbeitet hat,
dass er mit der Einholung der erforderlichen Auskünfte einverstanden ist sowie dass ihm die Eignung für eine Berufung in ein Beamtenverhältnis nach den für Beamte des Landes geltenden Bestimmungen nicht fehlt.
Zusätzlich ist eine Bescheinigung der zuständigen Meldebehörde seiner Hauptwohnung über die Wählbarkeit nach dem Muster der Anlage 22 zur ThürKWO beizufügen, wenn die Hauptwohnung nicht in der Stadt Kahla ist.
2.
Der von einer Partei oder einer Wählergruppe aufgestellte Bewerber muss in einer zu diesem Zweck einberufenen Versammlung von den wahlberechtigten Mitgliedern der Partei
oder den wahlberechtigten Angehörigen der Wählergruppe in geheimer Abstimmung gewählt werden. Jeder stimmberechtigte Teilnehmer der Versammlung ist vorschlagsberechtigt.
Den Bewerbern ist Gelegenheit zu geben, sich und ihre Ziele der Versammlung in angemessener Zeit vorzustellen. Zur Aufstellung eines gemeinsamen Wahlvorschlags ist
eine gemeinsame Versammlung aller beteiligten Wahlvorschlagsträger durchzuführen. Der Bewerber kann auch durch eine Versammlung von Delegierten,
die von den wahlberechtigten Mitgliedern der Partei oder den wahlberechtigten Angehörigen der Wählergruppe aus der Mitte einer vorgenannten Mitgliederversammlung
zu diesem Zweck gewählt worden sind, in geheimer Abstimmung gewählt werden.
Eine Ausfertigung der Niederschrift über die Wahl des Bewerbers, Ort und Zeit der Versammlung, die Form der Einladung sowie die Zahl der Anwesenden
ist mit dem Wahlvorschlag einzureichen. Hierbei haben der Versammlungsleiter und zwei weitere Teilnehmer der Versammlung gegenüber dem Wahlleiter der Stadt,
an Eides statt zu versichern, dass die Wahl in geheimer Abstimmung erfolgt ist, dass jeder stimmberechtigte Teilnehmer der Versammlung vorschlagsberechtigt war
und dem Bewerber die Gelegenheit gegeben wurde, sich und seine Ziele der Versammlung in angemessener Zeit vorzustellen. Der Wahlleiter ist zur Abnahme
einer solchen Versicherung an Eides statt zuständig; er gilt insoweit als zuständige Behörde im Sinne des § 156 des Strafgesetzbuches (StGB).
3.
Wahlvorschläge von Parteien und Wählergruppen, die nicht aufgrund eines eigenen einzelnen Wahlvorschlags seit der letzten Wahl ununterbrochen im Bundestag,
im Thüringer Landtag, im Kreistag des Landkreises Saale-Holzland-Kreis oder im Stadtrat der Stadt Kahla vertreten sind,
müssen neben den Unterschriften von zehn Wahlberechtigten, die der Wahlvorschlag jeder Partei oder Wählergruppe zu tragen hat,
zusätzlich von viermal so vielen Wahlberechtigten unterstützt werden, wie Stadtratsmitglieder zu wählen sind (mindestens
80 Unterschriften).
3.1
Eine Partei oder Wählergruppe, die nur als Wahlvorschlagsträger eines gemeinsamen Wahlvorschlags im Kreistag oder Stadtrat vertreten ist,
benötigt bei Einreichung eines eigenen einzelnen Wahlvorschlags neben den Unterschriften von zehn Wahlberechtigten,
die der Wahlvorschlag jeder Partei oder Wählergruppe zu tragen hat, zusätzliche Unterstützungsunterschriften von viermal
so vielen Wahlberechtigten wie Stadtratsmitglieder zu wählen sind (mindestens 80 Unterschriften).
Ein gemeinsamer Wahlvorschlag bedarf keiner zusätzlichen Unterstützungsunterschriften, wenn dessen Wahlvorschlagsträger seit der letzten Wahl in ihrer Gesamtheit
im Stadtrat oder im Kreistag aufgrund desselben gemeinsamen Wahlvorschlags ununterbrochen vertreten sind oder wenn einer der beteiligten Wahlvorschlagsträger
mit einem eigenen einzelnen Wahlvorschlag keiner Unterstützungsunterschriften bedürfte, weil der Wahlvorschlagsträger seit der letzten Wahl ununterbrochen im Bundestag,
im Thüringer Landtag, im Kreistag des Landkreises Saale-Holzland-Kreis oder im Stadtrat vertreten ist.
3.2
Unterstützungsunterschriften sind stets erforderlich, wenn eine Partei oder Wählergruppe mit einem geänderten oder neuen Namen einen Wahlvorschlag einreicht,
es sei denn, dass die Mehrheit der Unterzeichner des Wahlvorschlags (§ 14 Abs. 1 Satz 4 ThürKWG) bereits Bewerber oder Unterzeichner des früheren Wahlvorschlags waren.
3.3
Die Wahlberechtigten können sich zur Leistung von Unterstützungsunterschriften persönlich ab der Einreichung des Wahlvorschlages bis zum
22. April 2024, 18.00 Uhr,
in eine ausgelegte Liste unter Angabe ihres Vor- und Nachnamens, ihrer Anschrift und ihres Geburtsdatums eintragen und eine eigenhändige Unterschrift leisten.
Die Liste zur Leistung von Unterstützungsunterschriften wird vom Wahlleiter der Stadt mit dem Wahlvorschlag verbunden und unverzüglich nach Einreichung des Wahlvorschlags
während der üblichen Dienstzeiten der
Stadtverwaltung Kahla, Markt 10, 07768 Kahla, Standesamt, Zimmer 5, ausgelegt.
Dienstzeiten der Stadtverwaltung:
- Montag von 9:00 Uhr - 12:00 Uhr
- Dienstag von 9:00 Uhr - 12:00 Uhr und 14:00 Uhr - 16:00 Uhr
- Donnerstag von 9:00 Uhr - 12:00 Uhr und 14:00 Uhr - 18:00 Uhr
Wahlberechtigte, die glaubhaft machen, dass sie wegen Krankheit oder einer körperlichen Beeinträchtigung nicht oder nur unter unzumutbaren Schwierigkeiten in der Lage sind,
einen Eintragungsraum bei der
Stadtverwaltung Kahla aufzusuchen, erhalten auf Antrag einen Eintragungsschein. Die Eintragung kann in diesem Fall dadurch bewirkt werden,
dass die wahlberechtigte Person auf dem Eintragungsschein ihre Unterstützung eines bestimmten Wahlvorschlags erklärt und eine Hilfsperson beauftragt,
die Eintragung im Eintragungsraum für sie vorzunehmen; die wahlberechtigte Person hat auf dem Eintragungsschein, an Eides statt zu versichern,
dass die Voraussetzungen für die Erteilung eines Eintragungsscheins vorliegen.
Von der Leistung von Unterstützungsunterschriften ausgeschlossen sind Bewerber von Wahlvorschlägen für die dieselbe Wahl sowie Wahlberechtigte,
die sich für dieselbe Wahl bereits in eine andere Unterstützungsliste eingetragen haben oder einen Wahlvorschlag für dieselbe Wahl unterzeichnet haben.
Geleistete Unterschriften können nicht zurückgenommen werden.
3.4
Trägt der Wahlvorschlag eines Einzelbewerbers noch nicht die erforderliche Zahl an Unterschriften, so wird dieser Wahlvorschlag ebenfalls vom Wahlleiter
der Stadt mit einer Liste zur Leistung der noch erforderlichen Unterschriften (Anlage 7a zur ThürKWO) verbunden und unverzüglich nach
Einreichung des Wahlvorschlages ausgelegt. Die Ausführungen unter 3.3 gelten entsprechend.
4.
Die Wahlvorschläge dürfen frühestens nach der Bekanntmachung der Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen eingereicht werden.
Sie müssen
spätestens am 12. April 2024 bis 18.00 Uhr eingereicht sein.
Die Wahlvorschläge sind beim Wahlleiter, Stadtverwaltung Kahla, Rathaus, Zimmer 2, Markt 10, 07768 Kahla bzw. dessen Stellvertreter
(Zimmer 5) einzureichen. Eingereichte Wahlvorschläge können nur bis zum 12. April 2024 bis 18.00 Uhr durch gemeinsame schriftliche Erklärung
des Beauftragten des Wahlvorschlags und der Mehrheit der übrigen Unterzeichner des Wahlvorschlags oder durch schriftliche Erklärung des Einzelbewerbers zurückgenommen werden.
5.
Wird nur ein gültiger oder überhaupt kein Wahlvorschlag eingereicht, so wird die Wahl ohne Bindung an einen vorgeschlagenen Bewerber durchgeführt.
6.
Die eingereichten Wahlvorschläge werden vom Wahlleiter der Stadt unverzüglich auf Mängel überprüft und die Beauftragten oder die Einzelbewerber aufgefordert,
festgestellte Mängel zu beseitigen. Mängel der Wahlvorschläge müssen spätestens am 22. April 2024 bis 18.00 Uhr behoben sein.
Am 23. April 2024 tritt der Wahlausschuss der Stadt zusammen und beschließt, ob die eingereichten Wahlvorschläge den durch das Thüringer Kommunalwahlgesetz
und die Thüringer Kommunalwahlordnung gestellten Anforderungen entsprechen und als gültig zuzulassen sind. Stirbt ein Bewerber oder verliert er die Wählbarkeit
nach der Zulassung des Wahlvorschlages, aber vor der Wahl, so findet die Wahl nicht statt.
7.
Die im Thüringer Kommunalwahlgesetz oder in der Thüringer Kommunalwahlordnung vorgesehenen Fristen und Termine verlängern oder ändern sich nicht dadurch,
dass der letzte Tag der Frist oder ein Termin auf einen Sonnabend, einen Sonntag, einen gesetzlichen oder staatlich geschützten Feiertag fällt;
eine Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand ist ausgeschlossen (§ 37 Abs. 2 ThürKWG).
8.
Status- und Funktionsbezeichnungen gelten jeweils für alle Geschlechter.
Kahla, den 26. Februar 2024
gez.
S. Liebetrau
Wahlleiter der Stadt Kahla
Wahlbekanntmachung
Aufforderung zur Einreichung der Wahlvorschläge
für die Wahl des Stadtrates der Stadt Kahla
am 26. Mai 2024
1.
In der Stadt Kahla sind am 26. Mai 2024 (zwanzig)
20 Stadtratsmitglieder zu wählen.
Wählbar für das Amt eines Stadtratsmitglieds sind Wahlberechtigte, die am Tag der Wahl das 18. Lebensjahr vollendet haben, § 12 Thüringer Kommunalwahlgesetz (ThürKWG).
Nicht wählbar ist, wer infolge Richterspruchs die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt oder
sich zum Zeitpunkt der Wahl wegen einer vorsätzlichen Straftat in Strafhaft oder in Sicherungsverwahrung befindet.
Die Wahlberechtigung ergibt sich aus §§ 1 und 2 ThürKWG. Danach sind Deutsche und Personen, die die Staatsangehörigkeit eines
anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union besitzen, wahlberechtigt, wenn sie das 16. Lebensjahr vollendet haben,
wenn sie nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sind und seit mindestens drei Monaten ihren Aufenthalt in der Gemeinde haben;
der Aufenthalt in der Gemeinde wird vermutet, wenn die Person in der Gemeinde gemeldet ist.
Bei mehreren Wohnungen ist die Hauptwohnung im Sinne des Melderechts maßgebend (§ 1 Abs. 1, § 12 ThürKWG).
Mitgliedstaaten der Europäischen Union sind neben der Bundesrepublik Deutschland zurzeit:
Königreich Belgien, Republik Bulgarien, Königreich Dänemark, Republik Estland, Republik Finnland, Französische Republik, Hellenische Republik (Griechenland),
Irland, Italienische Republik, Republik Kroatien, Republik Lettland, Republik Litauen, Großherzogtum Luxemburg, Republik Malta, Königreich der Niederlande,
Republik Österreich, Republik Polen, Portugiesische Republik, Rumänien, Königreich Schweden, Republik Slowenien, Slowakische Republik, Königreich Spanien,
Tschechische Republik, Ungarn sowie Republik Zypern
1.1
Für die Wahl der Stadtratsmitglieder können Wahlvorschläge von Parteien im Sinne des Artikels 21 des Grundgesetzes oder von Wählergruppen aufgestellt werden.
Zur Einreichung von Wahlvorschlägen wird hiermit aufgefordert:
Jede Partei oder jede Wählergruppe kann nur einen Wahlvorschlag einreichen. Ein Wahlvorschlag darf höchstens (zwanzig) 20 Bewerber enthalten.
Die Bewerber sind in erkennbarer Reihenfolge unter Angabe ihres Nachnamens und Vornamens sowie ihres Geburtsdatums, ihres Berufs und ihrer Anschrift im Wahlvorschlag aufzuführen.
Jeder Bewerber darf nur in einem Wahlvorschlag aufgestellt werden; er muss hierzu seine Zustimmung schriftlich erteilen.
Jeder Wahlvorschlag muss den Namen und ggf. die Kurzbezeichnung der Partei oder der Wählergruppe als Kennwort tragen; dem Kennwort kann eine weitere Bezeichnung hinzugefügt werden,
wenn das zur deutlichen Unterscheidung der Wahlvorschläge erforderlich ist. Gemeinsame Wahlvorschläge müssen die Namen sämtlicher daran beteiligter Parteien oder Wählergruppen tragen.
Alle Wahlvorschläge müssen die Unterschriften von mindestens zehn Wahlberechtigten tragen, die nicht Bewerber des Wahlvorschlags sind.
Jede Person darf nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen. Bei Mehrfachunterzeichnungen erklärt der Wahlausschuss die Unterzeichnung für ungültig.
In jedem Wahlvorschlag sind ein Beauftragter und ein Stellvertreter zu bezeichnen. Der Beauftragte und sein Stellvertreter müssen wahlberechtigt und volljährig sein.
Fehlt eine Bezeichnung, so gilt der erste Unterzeichner des Wahlvorschlags als Beauftragter, der zweite als sein Stellvertreter.
Sind nur ein Beauftragter und nicht auch der Stellvertreter bezeichnet, dann ist der erste Unterzeichner des Wahlvorschlags der Stellvertreter.
Soweit im Thüringer Kommunalwahlgesetz nichts anderes bestimmt ist, sind nur der Beauftragte und bei seiner Verhinderung sein Stellvertreter berechtigt,
verbindliche Erklärungen zum Wahlvorschlag abzugeben und entgegenzunehmen.
Im Zweifelsfall gilt die Erklärung des Beauftragten. Der Beauftragte und sein Stellvertreter können durch schriftliche Erklärung der Mehrheit der Unterzeichner
des Wahlvorschlags gegenüber dem Wahlleiter der Stadt abberufen und durch andere ersetzt werden.
1.2
Der Wahlvorschlag der Partei oder Wählergruppe muss nach dem Muster der Anlage 5 zur Thüringer Kommunalwahlordnung enthalten:
- a) das Kennwort der einreichenden Partei oder Wählergruppe,
- b) Nachnamen, Vornamen, Geburtsdatum, Beruf und Anschrift des Bewerbers,
- c) die Bezeichnung des Beauftragten und seines Stellvertreters,
- d) die Unterschriften von mindestens zehn Wahlberechtigten unter Angabe ihres
Vor- und Nachnamens, ihres Geburtsdatums und ihrer Anschrift.
Dem Wahlvorschlag der Partei oder Wählergruppe sind als Anlage beizufügen:
- a) die Erklärungen der Bewerber nach dem Muster der Anlage 6 zur ThürKWO, dass sie nicht für dieselbe Wahl in einem anderen Wahlvorschlag als Bewerber aufgestellt sind
und dass sie ihrer Aufnahme in den Wahlvorschlag zustimmen,
- b) eine Ausfertigung der Niederschrift nach § 15 Abs. 3 Satz 1 ThürKWG über die nach § 15 Abs. 1 ThürKWG von der Partei oder Wählergruppe durchzuführende Versammlung,
- c) Versicherungen an Eides statt des Versammlungsleiters und zwei weiterer Teilnehmer der Versammlung nach § 15 Abs. 3 Satz 2 ThürKWG.
2.
Alle von einer Partei oder einer Wählergruppe aufgestellten Bewerber müssen in einer zu diesem Zweck einberufenen Versammlung von den wahlberechtigten Mitgliedern der Partei
oder den wahlberechtigten Angehörigen der Wählergruppe in geheimer Abstimmung gewählt werden. Jeder stimmberechtigte Teilnehmer der Versammlung ist vorschlagsberechtigt.
Den Bewerbern ist Gelegenheit zu geben, sich und ihre Ziele der Versammlung in angemessener Zeit vorzustellen.
Zur Aufstellung eines gemeinsamen Wahlvorschlags ist eine gemeinsame Versammlung aller beteiligten Wahlvorschlagsträger durchzuführen.
Die Bewerber können auch durch eine Versammlung von Delegierten, die von den wahlberechtigten Mitgliedern einer Partei oder den wahlberechtigten Angehörigen einer Wählergruppe
aus der Mitte einer vorgenannten Mitgliederversammlung zu diesem Zweck gewählt sind, in geheimer Abstimmung gewählt werden.
Eine Ausfertigung der Niederschrift über die Wahl der Bewerber und die Festlegung ihrer Reihenfolge im Wahlvorschlag, Ort und Zeit der Versammlung,
die Form der Einladung sowie die Zahl der Anwesenden ist mit dem Wahlvorschlag einzureichen. Hierbei haben der Versammlungsleiter und zwei weitere Teilnehmer
der Versammlung gegenüber dem Gemeindewahlleiter, an Eides statt zu versichern, dass die Wahl sowie die Festlegung der Reihenfolge in geheimer Abstimmung erfolgt ist,
dass jeder wahlberechtigte Teilnehmer der Aufstellungsversammlung vorschlagsberechtigt war und dass den sich für die Aufstellung bewerbenden Personen Gelegenheit gegeben wurde,
sich und ihre Ziele der Versammlung in angemessener Zeit vorzustellen. Der Wahlleiter ist zur Abnahme einer solchen Versicherung an Eides statt zuständig;
er gilt insoweit als zuständige Behörde im Sinne des § 156 des Strafgesetzbuches (StGB).
3.
Wahlvorschläge von Parteien und Wählergruppen, die nicht aufgrund eines eigenen einzelnen Wahlvorschlags seit der letzten Wahl ununterbrochen im Bundestag,
im Thüringer Landtag, im Kreistag des Landkreises
Saale-Holzland-Kreis oder im Stadtrat der Stadt Kahla vertreten sind, müssen neben den Unterschriften von zehn Wahlberechtigten,
die der Wahlvorschlag jeder Partei oder Wählergruppe zu tragen hat,
zusätzlich von viermal so vielen Wahlberechtigten unterstützt werden,
wie Stadtratsmitglieder zu wählen sind (mindestens
80 Unterschriften).
3.1
Eine Partei oder Wählergruppe, die nur als Wahlvorschlagsträger eines gemeinsamen Wahlvorschlags im Kreistag oder Stadtrat vertreten ist,
benötigt bei Einreichung eines eigenen einzelnen Wahlvorschlags neben den Unterschriften von zehn Wahlberechtigten,
die der Wahlvorschlag jeder Partei oder Wählergruppe zu tragen hat,
zusätzliche Unterstützungsunterschriften von viermal so vielen Wahlberechtigten wie Stadtratsmitglieder
zu wählen sind (mindestens 80 Unterschriften). Ein gemeinsamer Wahlvorschlag bedarf keiner zusätzlichen Unterstützungsunterschriften, wenn dessen Wahlvorschlagsträger
seit der letzten Wahl in ihrer Gesamtheit im Stadtrat oder im Kreistag aufgrund desselben gemeinsamen Wahlvorschlags ununterbrochen vertreten sind oder wenn einer
der beteiligten Wahlvorschlagsträger mit einem eigenen einzelnen Wahlvorschlag keiner Unterstützungsunterschriften bedürfte, weil der Wahlvorschlagsträger seit der letzten Wahl
ununterbrochen im Bundestag, im Thüringer Landtag, im Kreistag des Landkreises Saale-Holzland-Kreis oder im Stadtrat vertreten ist.
3.2
Unterstützungsunterschriften sind stets erforderlich, wenn eine Partei oder Wählergruppe mit einem geänderten oder neuen Namen einen Wahlvorschlag einreicht,
es sei denn, dass die Mehrheit der Unterzeichner des Wahlvorschlags (§ 14 Abs. 1 Satz 4 ThürKWG) bereits Bewerber oder Unterzeichner des früheren Wahlvorschlags waren.
3.3
Die Wahlberechtigten können sich zur Leistung von Unterstützungsunterschriften persönlich ab der Einreichung des Wahlvorschlages bis zum
22. April 2024, 18.00 Uhr,
in eine ausgelegte Liste unter Angabe ihres Vor- und Nachnamens, ihrer Anschrift und ihres Geburtsdatums eintragen und eine eigenhändige Unterschrift leisten.
Die Liste zur Leistung von Unterstützungsunterschriften wird vom Wahlleiter der Stadt mit dem Wahlvorschlag verbunden und unverzüglich nach Einreichung des Wahlvorschlags
während der üblichen Dienstzeiten der
Stadtverwaltung Kahla, Markt 10, 07768 Kahla, Standesamt, Zimmer 5, ausgelegt.
Dienstzeiten der Stadtverwaltung:
- Montag von 9:00 Uhr - 12:00 Uhr
- Dienstag von 9:00 Uhr - 12:00 Uhr und 14:00 Uhr - 16:00 Uhr
- Donnerstag von 9:00 Uhr - 12:00 Uhr und 14:00 Uhr - 18:00 Uhr
Wahlberechtigte, die glaubhaft machen, dass sie wegen Krankheit oder einer körperlichen Beeinträchtigung nicht oder nur unter unzumutbaren Schwierigkeiten in der Lage sind,
einen Eintragungsraum (siehe 3.3) bei der
Stadtverwaltung Kahla aufzusuchen, erhalten auf Antrag einen Eintragungsschein. Die Eintragung kann in diesem Fall dadurch bewirkt werden,
dass die wahlberechtigte Person auf dem Eintragungsschein ihre Unterstützung eines bestimmten Wahlvorschlags erklärt und eine Hilfsperson beauftragt,
die Eintragung im Eintragungsraum für sie vorzunehmen; die wahlberechtigte Person hat auf dem Eintragungsschein, an Eides statt zu versichern,
dass die Voraussetzungen für die Erteilung eines Eintragungsscheins vorliegen.
Von der Leistung von Unterstützungsunterschriften ausgeschlossen sind Bewerber von Wahlvorschlägen für die dieselbe Wahl sowie Wahlberechtigte, die sich für dieselbe Wahl
bereits in eine andere Unterstützungsliste eingetragen haben oder einen Wahlvorschlag für dieselbe Wahl unterzeichnet haben. Geleistete Unterschriften können nicht zurückgenommen werden.
4.
Die Verbindung von Wahlvorschlägen ist zulässig (Listenverbindung). Sie muss spätestens am
22. April 2024, 18.00 Uhr,
durch übereinstimmende Erklärung der Beauftragten der Wahlvorschläge gegenüber dem Wahlleiter der Stadt erfolgen.
Dieser Erklärung ist die schriftliche Zustimmung der Mehrheit der Unterzeichner der einzelnen beteiligten Wahlvorschläge (§ 14 Abs. 1 Satz 4 ThürKWG) beizufügen.
5.
Die Wahlvorschläge dürfen frühestens nach der Bekanntmachung der Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen eingereicht werden.
Sie müssen spätestens am 12. April 2024 bis 18.00 Uhr eingereicht sein. Die Wahlvorschläge sind beim Wahlleiter, Stadtverwaltung Kahla, Rathaus, Zimmer 2, Markt 10, 07768 Kahla
bzw. dessen Stellvertreter (Zimmer 5) einzureichen. Eingereichte Wahlvorschläge können nur bis zum 12. April 2024 bis 18.00 Uhr
durch gemeinsame schriftliche Erklärung des Beauftragten des Wahlvorschlags und der Mehrheit der übrigen Unterzeichner des Wahlvorschlags zurückgenommen werden.
6.
Wird nur ein gültiger oder überhaupt kein Wahlvorschlag eingereicht, so findet Mehrheitswahl statt, d. h. die Wahl wird ohne Bindung an etwaige vorgeschlagene Bewerber
und ohne das Recht der Stimmenhäufung auf einen Bewerber durchgeführt. Der Wähler hat in diesem Fall so viele Stimmen, wie Stadtratsmitglieder zu wählen sind.
7.
Die eingereichten Wahlvorschläge werden vom Wahlleiter der Stadt unverzüglich auf Mängel überprüft und die Beauftragten aufgefordert,
festgestellte Mängel zu beseitigen. Mängel der Wahlvorschläge müssen spätestens bis
22. April 2024 bis 18.00 Uhr behoben sein.
Bis zum gleichen Zeitpunkt sind auch noch Änderungen der Wahlvorschläge insoweit zulässig, als sie infolge Wegfalls von Bewerbern durch Tod
oder nachträglichen Wählbarkeitsverlust veranlasst sind; Personen, die in solchen Fällen aufgestellt werden sollen (Ersatzbewerber), sind in gleicher Weise wie Bewerber zu wählen.
Am
23. April 2024 tritt der Wahlausschuss der Stadt zusammen und beschließt, ob die eingereichten Wahlvorschläge und Erklärungen zu Listenverbindungen
den durch das Thüringer Kommunalwahlgesetz und die Thüringer Kommunalwahlordnung gestellten Anforderungen entsprechen und als gültig zuzulassen sind.
8.
Die im Thüringer Kommunalwahlgesetz oder in der Thüringer Kommunalwahlordnung vorgesehenen Fristen und Termine verlängern oder ändern sich nicht dadurch,
dass der letzte Tag der Frist oder ein Termin auf einen Sonnabend, einen Sonntag, einen gesetzlichen oder staatlich geschützten Feiertag fällt;
eine Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand ist ausgeschlossen (§ 37 Abs. 2 ThürKWG).
9.
Status- und Funktionsbezeichnungen gelten jeweils für alle Geschlechter.
Kahla, den 26. Februar 2024
gez.
S. Liebetrau
Wahlleiter der Stadt Kahla