Auf Grundlage der §§19 Abs. 1 und 21 der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (ThürKO) in der Fassung der Neubekanntmachung
vom 28.01.2003 (GVBI. S. 41), zuletzt geändert am 2. Juli 2024 (GVBI. S. 277, 288) hat der Stadtrat der Stadt Kahla in der Sitzung am
12.12.2024 mit Beschluss-Nr. 68/2024 die folgende Satzung zur Regelung des Marktwesens (Marktsatzung) beschlossen:
§1 Marktbereich
(1) Die Stadt Kahla betreibt Märkte als öffentliche Einrichtungen.
(2) Die Märkte werden auf dem Marktplatz der Stadt Kahla durchgeführt.
§2 Markttage und Verkaufszeiten
(1) Der Wochenmarkt findet jeweils am Mittwoch in der Zeit von 08:00 bis 14:00 Uhr statt.
(2) Der Monatsmarkt findet jeweils am 1. Montag eines Monats in der Zeit von 08:00 bis 16:00 Uhr statt.
(3) Fällt auf einen der festgesetzten Tage ein Feiertag, dann fällt der Wochenmarkt am
Mittwoch aus. Der Monatsmarkt am 1. des jeweiligen Monats findet dann am darauffolgenden Montag statt.
(4) Die Stadt Kahla als zuständige Verwaltungsbehörde kann aus besonderen Anlässen die
Standplätze und die Marktzeiten abweichend festsetzen und den Standort des Marktes vorübergehend verlegen.
§3 Marktangebot
(1) Auf dem Wochenmarkt - einer regelmäßig wiederkehrenden, zeitlich begrenzten
Veranstaltung - darf eine Vielzahl von Anbietern nur eine oder mehrere der folgenden Warenarten anbieten:
- Lebensmittel im Sinne des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB)
- Produkte des Obst- und Gartenbaues, der Land- und Forstwirtschaft und der Fischerei
- rohe Naturerzeugnisse mit Ausnahme des größeren Viehs.
(2) Auf dem Monatsmarkt - einer regelmäßig wiederkehrenden, zeitlich begrenzten
Veranstaltung - darf eine Vielzahl von Anbietern nur eine oder mehrere der folgenden
Warenarten anbieten:
(3)
- Korb-, Bürsten- und Holzwaren
- Tongeschirre, sonstige Ton- und Töpferwaren
- Gips- und Keramikwaren außer Porzellanwaren
- Spankörbe und Strohwaren
- Glasbläserwaren
- Gummiwaren
- Schreibwaren, Gebrauchtbücher, Papierwaren außer Tapeten
- Ansichts- und Glückwunschkarten, sonstige kunstgewerbliche Artikel
- Töpfe und Bratpfannen
- Besenstiele, Schrubber, Staubwedel, Staublappen, Aufwaschlappen, Kaffeefilter und andere Haushaltswaren des täglichen Bedarfes
- Putz-, Reinigungs- und Pflegemittel, jeweils für den Haushalt
- Wachs- und Paraffinwaren
- Spielwaren außer Kriegsspielzeug
- Wollgarn, Zwirn, Bänder, Knöpfe, Sicherheitsnadeln, Stecknadeln, Haarnadeln, Rasierklingen, Reißbrettstifte und andere Kurzwaren
- Lederwaren
- Hosen, Hemden, Blusen, Röcke, Hosenröcke
- Krawatten, Schals, Strümpfe, Pullover, T-Shirts, Sweat-Shirts, Tischdecken, Zierdecken, Wachstuchdecken, Taschentücher, Handtücher und andere Kleintextilien,
- Hüte und Mützen
- Hausschuhe, Sandalen und Badeschuhe
- Schuhbänder, Schuhputzzeug, Einlegesohlen und andere Schuhbedarfsartikel
- Seife, Zahnpasta, Zahnputzwasser, Zahnbürsten, Hautcreme, Haarcreme, Fuß-Öl, Badesalze sowie sonstige Toilettenartikel einfacher Art
- Modeschmuck und modische Accessoires
- Kleingartenbedarf außer chemischen Pflanzenschutzmitteln
- Kränze, Grabgestecke
- künstliche und getrocknete Blumen
- eingetopfte Bäume und bewurzelte Bäume, jeweils bis zu 1 m Höhe.
(4) Auf schriftlichen oder elektronischen Antrag können Ausnahmen, zur Erhaltung des
Marktwesens, von der zuständigen Verwaltungsbehörde zugelassen werden.
§4 Markthoheit
(1) Der Gemeingebrauch an öffentlichen Wegen und Plätzen ist im Marktbereich während der
Öffnungszeiten des jeweiligen Marktes sowie während des zum Auf- und Abbau der
Stände benötigten Zeitraumes in dem Maße eingeschränkt, in dem es für den Marktverkehr erforderlich ist.
(2) Der Marktverkehr geht innerhalb des Marktbereiches während dieser Zeit den übrigen öffentlichen Verkehrsbelangen vor.
(3) Die Stadt Kahla kann aus sachlich gerechtfertigtem Grund im Einzelfall den Zutritt zum
Marktplatz je nach den Umständen befristet oder nicht befristet oder räumlich begrenzt
untersagen. Ein sachlich gerechtfertigter Grund liegt insbesondere vor, wenn gegen diese
Satzung oder gegen eine aufgrund dieser Satzung ergangene Anordnung gröblich oder wiederholt verstoßen wird.
(4) Die Stadt Kahla kann den Markt auf bestimmte Anbietergruppen beschränken, wenn dies für die Erreichung des Marktzwecks erforderlich ist.
§5 Marktaufsicht
Die Marktaufsicht wird von den durch die Stadt Kahla beauftragten Personen wahrgenommen,
deren Anweisungen zu befolgen sind.
§6 Standplätze
(1) Auf der Fläche des Wochen- und Monatsmarktes dürfen Waren nur von einem
zugewiesenen Standplatz aus angeboten werden.
(2) Die Zuweisung eines Standplatzes erfolgt auf schriftlichen oder elektronischen Antrag
durch die Stadt Kahla. Zur Teilnahme am Markt ist nach Maßgabe, der für alle
Antragsteller geltenden Bestimmungen dieser Satzung grundsätzlich jeder berechtigt, der
dem Teilnehmerkreis des Marktes angehört. Die Bekanntmachung des
Auswahlverfahrens regelt sich nach Anlage 1 dieser Satzung.
(3) Die Messung des Standplatzes obliegt der Marktaufsicht.
(4) Die Erlaubnis ist nicht übertragbar.
(5) Sie kann von der Stadt Kahla versagt werden, wenn ein sachlich gerechtfertigter Grund
vorliegt. Ein solcher Grund für die Versagung liegt insbesondere vor, wenn
- Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Benutzer, die für die Teilnahme am
jeweiligen Markt erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt, oder
- der zur Verfügung stehende Platz nicht ausreicht (es sei denn, es liegt eine
Genehmigung nach Abs. 11 vor).
(6) Die Erlaubnis kann von der Stadt Kahla widerrufen werden, wenn ein sachlich
gerechtfertigter Grund vorliegt. Ein solcher Grund für den Widerruf liegt insbesondere vor,
wenn:
- der Standplatz wiederholt nicht benutzt wird,
- der Platz des Marktes ganz oder teilweise für bauliche Änderungen oder andere öffentliche Zwecke benötigt wird,
- der Inhaber der Erlaubnis oder dessen Mitarbeiter oder Beauftragte erheblich oder trotz Mahnung wiederholt gegen die Bestimmungen dieser Marktsatzung verstoßen haben,
- gegen Anordnungen der Marktaufsicht verstoßen wird,
- ein Standinhaber die nach der Gebührenordnung für Marktgebühren (Standgelder) in der Stadt Kahla in ihrer jeweils gültigen Fassung fälligen Gebühren trotz Aufforderung nicht bezahlt.
(7) Wird die Erlaubnis widerrufen, kann die Stadt Kahla die sofortige Räumung des
Standplatzes verlangen.
(8) Die Standinhaber halten im Rahmen der vorhandenen Plätze jeweils höchstens einen
Stand. Hiervon kann abgewichen werden, wenn der Markt nicht voll belegt ist.
(9) Es besteht kein Anspruch auf Zuweisung oder Behalten eines bestimmten Standplatzes.
(10) Der Standinhaber darf nur die ihm zugewiesene Fläche benutzen. Es ist nicht gestattet,
den zugewiesenen Platz eigenmächtig zu wechseln oder anderen Händlern zu überlassen.
(11) Für das Verfahren nach Abs. 2 gelten die Bestimmungen
des § 1 Abs. 1 Nr. 2 Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetz (ThürVwVfG) i. V. m. dem
Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) über die Genehmigungsfiktion (§42a VwVfG).
§7 Verkaufseinrichtungen
(1) Als Verkaufseinrichtungen auf dem Marktplatz sind nur Verkaufswagen, -anhänger und -stände zugelassen.
(2) Verkaufseinrichtungen dürfen nicht höher als 3 m sein, Kisten und
ähnliche Gegenstände nicht höher als 1,50 m gestapelt werden.
(3) Vordächer von Verkaufseinrichtungen dürfen die zugewiesene Grundfläche nur nach der
Verkaufsseite und bis höchstens2 m überragen. Sie müssen mindestens eine lichte Höhe
von 2, 10 m, gemessen ab Marktoberfläche, haben.
(4) Verkaufseinrichtungen und Marktschirme müssen standfest sein und dürfen nur in der
Weise aufgestellt werden, dass die Marktoberfläche nicht beschädigt wird. Sie dürfen
ohne Erlaubnis der Stadt Kahla weder an Bäumen und deren Schutzvorrichtungen noch
an Verkehrs-, Energie-, Fernsprech- oder ähnlichen Einrichtungen befestigt werden.
(5) Zwischen den einzelnen Verkaufsständen müssen Zwischenräume von nicht unter 1 m
Breite vorhanden sein. In den Gängen und Durchfahrten der Marktanlagen dürfen Waren,
Leergut und andere Gegenstände nicht abgestellt werden. Bei der Auslage der Waren
dürfen die Standplatzgrenzen nicht überschritten werden.
(6) Die Verkaufsstände sowie die angebotenen Waren müssen den einschlägigen
Lebensmittel- und Hygienevorschriften entsprechen.
(7) Die Standinhaber haben an ihren Verkaufsständen an gut sichtbarer Stelle ihren
Familiennamen mit mindestens einem ausgeschriebenen Vornamen sowie ihre Anschrift
in deutlich lesbarer Schrift anzubringen. Standinhaber, die eine Firma führen, haben ihre
Firma in der vorbezeichneten Weise anzugeben.
§8 Auf- und Abbau der Verkaufseinrichtungen
(1) Mit dem Aufbau der Verkaufsstände darf frühestens zwei Stunden vor Beginn des
Marktes begonnen werden. Der Aufbau muss mit Beginn des Marktes beendet sein.
(2) Sind die zugewiesenen Plätze nicht rechtzeitig belegt, so ist die Marktaufsicht berechtigt,
über den Platz anderweitig zu verfügen.
(3) Den Auf- und Abbau der Stände haben die Händler selbst zu besorgen bzw. zu überwachen.
(4) Die zugewiesenen Standplätze müssen zwei Stunden nach Marktschluss geräumt sein.
§9 Fahrzeugverkehr
(1) Der gesperrte Marktplatz darf von Beginn bis Ende des Marktes nicht von Fahrzeugen
befahren werden.
(2) Motorräder, Mopeds, Mofas und ähnliche Fahrzeuge dürfen innerhalb des Marktgeländes
während der Marktzeit nicht mitgeführt werden.
(3) Ausgenommen von Abs. 1 sind Verkaufswagen und -anhänger (inkl. Warenfahrzeugen).
§10 Kennzeichnung der Ware, Preisauszeichnung
Alle Waren sind unter Beachtung der hierfür geltenden gesetzlichen Bestimmungen
handelsüblich zu kennzeichnen und mit dem Verkaufspreis auszuzeichnen.
§11 Lebende Tiere zum Verkauf
Lebende Tiere zum Verkauf sind in hinreichend geräumigen Behältnissen unterzubringen.
§12 Berühren von Lebensmitteln
Den Marktbesuchern ist es nicht gestattet, die zum Verkauf gestellten Lebensmittel vor dem
Ankauf zu berühren. Die Verkäufer dürfen solche Waren vor dem Verkauf nicht betasten lassen.
§13 Verhalten auf den Märkten
(1) Alle Teilnehmer am Marktverkehr haben mit dem Betreten des Marktplatzes die
Bestimmungen dieser Satzung sowie die Anordnungen der Stadt Kahla zu beachten.
Die allgemein geltenden Vorschriften, insbesondere der Gewerbeordnung, der
Preisangabenverordnung, des Eichgesetzes, des Lebensmittelrechtes und der
Lebensmittelhygienebestimmungen sind zu beachten.
(2) Jeder hat sein Verhalten und den Zustand seiner Sachen auf dem Marktplatz so
einzurichten, dass Dritte nicht geschädigt, gefährdet oder mehr als nach den Umständen
unvermeidbar behindert oder belästigt werden.
(3) Es ist insbesondere unzulässig:
- Waren im Umhergehen anzubieten,
- Werbematerial aller Art und sonstige Gegenstände zu verteilen,
- nicht mit dem Marktverkehr zusammenhängende gewerbliche Tätigkeiten jeder Art auszuüben,
- überlaut Ware anzupreisen und überlaute Vorträge zu halten,
- Megafone und sonstige Tonträger zu verwenden,
- sich bettelnd oder hausierend während der Marktzeiten auf dem Marktgelände aufzuhalten.
§14 Reinigung und Sauberhaltung des Marktplatzes;
Abtransport der Abfälle
(1) Jede vermeidbare Beschmutzung der Marktanlage ist verboten.
(2) Die Platzinhaber sind für die Reinhaltung des Standes und der davor gelegenen Gänge und Fahrbahnen verantwortlich.
(3) Es ist untersagt, Abfälle irgendwelcher Art in die Gänge, Straßen oder Verkaufsstände zu
werfen oder von außen in den Marktbereich zu bringen.
(4) Abfälle und Kehricht sind innerhalb des Standplatzes von dem Standinhaber nach
Marktschluss zusammenzufegen. Abfälle, Kehricht, Leergut, Kisten, Kartons und sonstige Verpackungsmaterialien sind mitzunehmen.
§15 Ausschluss vom Marktverkehr
Bei einer Zuwiderhandlung gegen diese Marktordnung kann der Marktbenutzer für die Dauer
des Markttages, bei wiederholten oder besonders schweren Zuwiderhandlungen für eine
befristete Zeit vom Markt ausgeschlossen werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung der
Marktordnung, insbesondere zur Vermeidung weiterer Zuwiderhandlungen gegen die
Marktordnung, geboten erscheint. Im Übrigen kann die Erlaubnis gemäß§ 6 Abs. 5 widerrufen werden.
§16 Gebühren und Auslagen
Für die Benutzung der zugewiesenen Standplätze sind Gebühren nach der Gebührenordnung
für Marktgebühren (Standgelder) der Stadt Kahla in ihrer jeweils gültigen Fassung zu
entrichten und die der Stadt Kahla entstandenen Auslagen anteilig zu erstatten.
§17 Zuwiderhandlungen
(1) Zuwiderhandlungen gegen Ge- oder Verbote dieser Satzung sind Ordnungswidrigkeiten
im Sinne des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWIG) in der jeweils gültigen Fassung.
(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- entgegen § 5 den Weisungen der Marktaufsicht nicht nachkommt,
- entgegen § 6 Abs. 1 von einem anderen Platz Waren anbietet,
- entgegen § 6 Abs. 9 eine andere als die ihm zugewiesene Fläche benutzt, den zugewiesenen Platz eigenmächtig wechselt oder anderen Händlern überlässt,
- entgegen § 7 Abs. 2 und 3 die für die Verkaufseinrichtungen festgelegten Maße nicht einhält,
- entgegen § 7 Abs. 4 Verkaufseinrichtungen nicht standfest aufstellt, die Marktoberfläche beschädigt,
Verkaufseinrichtungen an anderen Einrichtungen befestigt, Steigen und Kisten für den Unterbau verwendet,
- entgegen § 7 Abs. 7 die Vorschriften über die Namens- bzw. Firmenanbringung nicht beachtet,
- entgegen § 8 Abs. 1 früher als zwei Stunden vor Beginn des Marktes mit dem
Aufbau beginnt oder den Aufbau eines Standes nicht beendet hat und entgegen § 9 Abs. 4 den zugewiesenen Standplatz
nach Marktschluss nicht rechtzeitig räumt,
- entgegen § 9 Abs. 1 während der Marktzeit den gesperrten Marktplatz mit einem Fahrzeug befährt,
- entgegen § 9 Abs. 2 Motorräder, Mopeds, Mofas und ähnliche Fahrzeuge während der Marktzeit innerhalb des gesperrten Marktgeländes mitführt,
- entgegen § 11 lebende Tiere zum Verkauf anders unterbringt,
- entgegen § 12 Waren vor dem Kauf durch Käufer berühren lässt,
- entgegen § 13 Abs. 2 aufgrund seines Verhaltens und durch den Zustand seiner Sachen Dritte schädigt,
gefährdet oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindert oder belästigt,
- entgegen § 13 Abs. 3 Ziff. 1 Waren im Umhergehen anbietet,
- entgegen § 13 Abs. 3 Ziff. 2 Werbematerial oder sonstige Gegenstände verteilt,
- entgegen § 13 Abs. 3 Ziff. 3 gewerbliche Tätigkeiten auf dem Markt ausübt,
- entgegen § 13 Abs. 3 Ziff. 4 überlaut Ware anpreist und überlaute Vorträge hält,
- entgegen § 13 Abs. 3 Ziff. 5 Megafone und sonstige Tonträger verwendet,
- entgegen § 13 Abs. 3 Ziff. 6, während der Marktzeiten auf dem Markt bettelt oder hausiert,
- entgegen § 14 Abs. 1 bis 4 den Vorschriften über Reinigung und Sauberhaltung sowie Abtransport der Abfälle zuwiderhandelt.
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann gemäß § 19 Abs. 2 ThürKO mit einer Geldbuße von bis zu 5000,- geahndet werden.
(4) Verstöße gegen sonstige gesetzliche Bestimmungen werden nach den jeweils hierfür geltenden Vorschriften geahndet.
§18 Sprachform, Inkrafttreten
(1) Die in dieser Marktsatzung verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gelten
geschlechtsneutral, also für alle Geschlechtsformen.
(2) Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig
tritt die Marktsatzung der Stadt Kahla vom 26.05.2010 außer Kraft.
Kahla den, 10.01.2025
Schönfeld -Siegel-
Bürgermeister
beschlossen: Beschluss Nr. 68/2024 vom 12.12.2024
Eingangsbestätigung: 23.12.2024
genehmigt: 07.01.2025
ausgefertigt: 10.01.2025
verkündet/veröffentlicht: "Kahlaer Nachrichten" Nr. 01/2025 vom 23.01.2025
in Kraft getreten: 24.01.2025
Anlage 1
zur Marktsatzung vom
Regelung zur Bekanntmachung, Antragstellung und des Auswahlverfahrens um die Standplätze auf dem Markt
1. Bekanntmachung des Marktes
Die Veranstaltung von Märkten nach dieser Satzung wird dauernd auf der Webseite
(www.kahla.de) und einmal jährlich im Amtsblatt "Kahlaer Nachrichten" bekannt
gemacht. In der Bekanntmachung ist das Warenangebot dargestellt.
2. Verfahren der Antragstellung
Es ist ein schriftlicher oder elektronischer Antrag auf Zuteilung eines Standplatzes nach
§ 6 Abs. 2 bis zum 30.09. des Vorjahres, für die Teilnahme am Markt des nächsten
Jahres, bei der Stadt Kahla (
ordnunqsamt@kahla.de) zu stellen. Die Anmeldung gilt
für ein Kalenderjahr. Bei der Antragstellung ist der Name und die Anschrift des
Markthändlers, die Standgröße, die Art des Standes, das Warenangebot sowie eine
Mitteilung, ob Stromanschluss benötigt wird, anzugeben. Auf Antrag können
Ausnahmen zur Anmeldefrist, insofern der Markt nicht voll belegt ist, von der
zuständigen Verwaltungsbehörde zugelassen werden.
3. Auswahlverfahren
Die Standplätze werden in der Reihenfolge der eingegangenen Anträge, unter der
Berücksichtigung der Standgröße, vergeben. Sollte die Zahl der Antragsteller durch
Voranmeldung die Anzahl der verfügbaren Stellplätze übersteigen, so entscheidet das
Los. Der Antragsteller wird rechtzeitig vor Beginn des Marktes über die Zuteilung des
Standplatzes informiert. Die Abrechnung erfolgt gemäß der Marktgebührensatzung der Stadt Kahla in der jeweils gültigen Fassung.