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Hauptsatzung der Stadt Kahla vom 05.07.2024:

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Aufgrund der §§ 19 Abs. 1 und 20 Abs. 1 der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (Thüringer Kommunalordnung - ThürKO) vom 16. August 1993 (GVBl. S. 501) in der Fassung der Neubekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. März 2023 (GVBl. S. 127) hat der Stadtrat der Stadt Kahla in der Sitzung am 17.06.2024 mit der Beschluss Nr.: 31/2024 die folgende Hauptsatzung der Stadt Kahla beschlossen:

§ 1 Name

Die Stadt führt den Namen "Kahla".

§ 2 Stadtwappen, Stadtflagge, Stadtsiegel

(1) Das Stadtwappen zeigt in silbernem Felde die heilige Margarethe in rotem Ober- und weißem Untergewande mit goldener Krone auf dem Haupte, goldenem Heiligenschein, goldenem Gürtel, mit dem rechten Fuße stehend auf einem grünen geflügelten Drachen mit rot ausschlagender Zunge, einen weißen Kreuzstab in der rechten Hand, welchen sie in den Rachen des Drachen stößt, beseitet links von einem sechsstrahligen goldenen Stern und rechts in ungefährer Mitte des Stabes von dem Schwarzburgischen Wappen (in blauem Felde ein goldener, gekrönter, aufspringender, rechtsgewendeter Löwe). Das Ganze ist umgeben von einem einfachen, unten gerundeten Wappenschild.

(2) Die Flagge der Stadt ist längs in zwei gleichbreiten Teilen blau und gelb gestaltet. Sie trägt bei Einhaltung dieser Farbreihenfolge in der Mitte das Stadtwappen.

(3) Die Stadt Kahla führt als Dienstsiegel ein Wappensiegel in folgender Form:

In der Mitte befindet sich das Stadtwappen. Die Umschrift hat in lateinischer Schrift zu erfolgen und lautet: "Stadt Kahla/Thüringen".

(4) Näheres zu dem Dienstsiegel regelt die Siegelordnung.

§ 3 Bürgerbegehren, Bürgerentscheid

(1) Die Bürger können über Angelegenheiten des eigenen Wirkungskreises der Stadt die Durchführung eines Bürgerentscheids beantragen (Bürgerbegehren). Nach Zustandekommen des Bürgerbegehrens wird die Angelegenheit den Bürgern zur Entscheidung vorgelegt, sofern der Stadtrat, sich das Anliegen nicht zu Eigen macht.

(2) Unter bestimmten Voraussetzungen kann der Stadtrat den Bürgern eine Angelegenheit des eigenen Wirkungskreises der Stadt zur Entscheidung vorlegen (Ratsreferendum).

(3) Der erfolgreiche Bürgerentscheid hat die Wirkung eines Stadtratsbeschlusses der Stadt.

(4) Das Nähere zur Durchführung von Bürgerbegehren, Bürgerentscheid, Ratsbegehren und Ratsreferendum regelt das Thüringer Gesetz über das Verfahren bei Einwohnerantrag, Bürgerbegehren und Bürgerentscheid (ThürEBBG) in der jeweils geltenden Fassung.

§ 4 Einwohnerfragestunde und -versammlung

(1) Bei öffentlichen Sitzungen des Stadtrates soll den Einwohnern Gelegenheit gegeben werden, Fragen zu gemeindlichen Angelegenheiten, die in die Zuständigkeit des Stadtrates fallen, zu stellen oder Anregungen und Vorschläge zu unterbreiten. Einwohneranfragen, Anregungen oder Vorschläge zu Tagesordnungspunkten, die nicht-öffentlich behandelt werden, sind unzulässig. Es dürfen bis zu 2 Einwohneranfragen, Anregungen oder Vorschläge von einem Einwohner, Verein oder Verband mit Sitz in der Stadt Kahla pro Sitzung gestellt werden. Die Einwohneranfragen, Anregungen oder Vorschläge müssen sich jeweils auf ein Thema beziehen und sollten spätestens 2 Tage vor der Sitzung schriftlich oder per E-Mail in der Stadtverwaltung (stadt@kahla.de) eingehen. Einwohneranfragen dürfen bis zu 2 einzelne Fragen enthalten. Die Einwohnerfragestunde ist Bestandteil der öffentlichen Sitzung und kann auf 20 Minuten begrenzt werden; in Ausnahmefällen kann sie durch den Bürgermeister bis auf 45 Minuten ausgedehnt werden. Die Redezeit eines Fragestellers beträgt höchstens 3 Minuten. Es genügt eine mündliche Beantwortung der Einwohneranfrage/n durch den Bürgermeister. Eine Aussprache und/oder Beratung in der Sache findet nicht statt. Zulässig sind bis zu 1 themenbezogene Nachfrage/n durch den/die Fragesteller. Ist die Beantwortung der Nachfrage/n nicht während der Sitzung möglich, erfolgt deren Beantwortung im Nachgang oder in der folgenden Stadtratssitzung.

(2) Der Bürgermeister beruft mindestens einmal jährlich eine Einwohnerversammlung ein, um die Einwohner über wichtige städtische Angelegenheiten zu unterrichten und diese mit ihnen zu erörtern. Darüber hinaus ist eine Einwohnerversammlung einzuberufen, wenn wenigstens 10 v. H. der Einwohner über 18 Jahre dies unter Angabe der gewünschten Tagesordnung schriftlich beantragen. Liegt ein solcher Antrag vor, so ist die Einwohnerversammlung innerhalb von vier Wochen, gerechnet vom Tag des Eingangs des Antrages an, einzuberufen. Der Bürgermeister lädt spätestens eine Woche vor der Einwohnerversammlung unter Angabe von Ort, Zeit und Tagesordnung in ortsüblicher Weise öffentlich zur Einwohnerversammlung ein.

(3) Dem Bürgermeister obliegt die Leitung der Einwohnerversammlung. Er hat im Rahmen der Erörterung den Einwohnern in ausreichendem Umfang Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Soweit dies erforderlich ist, kann der Bürgermeister zum Zweck der umfassenden Unterrichtung Mitarbeiter der Verwaltung sowie Sachverständige hinzuziehen.

(4) Die Einwohner können Anfragen in wichtigen städtischen Angelegenheiten bis spätestens zwei Werktage vor der Einwohnerversammlung bei der Stadt einreichen. Die Anfragen sollen vom Bürgermeister in der Einwohnerversammlung beantwortet werden. Nach dem Bericht des Bürgermeisters sind in gleicher Sitzung ebenfalls Fragen zulässig. Diese können nur dann in der Sitzung beantwortet werden, wenn der Bürgermeister bzw. ein Mitarbeiter der Verwaltung sich hierzu in der Lage sieht. Andernfalls werden die Fragen in schriftlicher Form grundsätzlich innerhalb von 4 Wochen beantwortet.

§ 5 Beteiligung von Kindern und Jugendlichen

Bei Planungen und Vorhaben, die die Interessen von Kindern und Jugendlichen berühren, sollen diese in angemessener Weise beteiligt werden. Die Beteiligung kann insbesondere erfolgen durch


Der Bürgermeister entscheidet in Abhängigkeit der einzelnen Planungen und Vorhaben, in welcher Form und bis zu welchem Alter die Kinder und Jugendlichen beteiligt werden.

Die Bildung eines Kinder- und Jugendbeirates entscheidet der Stadtrat.

§ 6 Vorsitz im Stadtrat

Der Bürgermeister hat den Vorsitz im Stadtrat, im Falle seiner Verhinderung sein Stellvertreter.

§ 7 Bürgermeister

Der Bürgermeister wird unmittelbar von den Bürgern der Stadt gewählt und ist hauptamtlich tätig.

§ 8 Beigeordnete

(1) Der Stadtrat wählt zwei ehrenamtliche Beigeordnete.

(2) Der Bürgermeister wird im Fall seiner Verhinderung durch den ersten Beigeordneten und, wenn auch dieser verhindert ist, durch den zweiten Beigeordneten vertreten.

(3) Den Beigeordneten kann mit Zustimmung des Stadtrates je ein Geschäftsbereich übertragen werden.

(4) Der Stadtrat kann mit der Mehrheit seiner Mitglieder einen ehrenamtlichen Beigeordneten abberufen, wenn ein wichtiger Grund nach § 27 Abs. 2 Satz 4 ThürKO vorliegt.

§ 9 Ausschüsse

(1) Der Stadtrat bildet zur Erfüllung seiner Aufgaben einen Haupt- und Finanzausschuss und weitere Ausschüsse, welche die Beschlüsse des Stadtrates vorbereiten (vorberatende Ausschüsse) oder aber einzelne Angelegenheiten abschließend entscheiden (beschließende Ausschüsse), und bestimmt deren Bildung, Zusammensetzung und Aufgaben. Nähere Regelungen trifft die Geschäftsordnung.

(2) Bei der Zusammensetzung der Ausschüsse hat der Stadtrat dem Stärkeverhältnis der in ihm vertretenen Parteien und Wählergruppen Rechnung zu tragen, soweit Fraktionen bestehen, sind diese der Berechnung zugrunde zu legen. Übersteigt die Zahl der Ausschusssitze die Zahl der Stadtratsmitglieder, so kann jedes Stadtratsmitglied, das im Übrigen keinen Ausschusssitz besetzt, verlangen, in einem Ausschuss mit Rede- und Antragsrecht mitzuwirken. Der Stadtrat entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit durch Beschluss, welchem Ausschuss dieses Stadtratsmitglied zugewiesen wird.

(3) Die Besetzung von Ausschüssen und sonstigen Gremien erfolgt nach dem Verfahren Sainte-Laguë/Schepers Höchstzahlverfahren bzw. als Divisorverfahren (mit Standardrundung).

§ 10 Ehrenbezeichnung

(1) Personen, die sich in besonderem Maße um die Stadt und das Wohl ihrer Einwohner verdient gemacht haben, können zu Ehrenbürgern ernannt werden.

(2) Personen, die als Mitglieder des Stadtrates, Ehrenbeamte, hauptamtliche Wahlbeamte insgesamt mindestens 20 Jahre ihr Mandat oder Amt ausgeübt haben, können folgende Ehrenbezeichnungen erhalten:


Die Ehrenbezeichnung soll sich nach der zuletzt oder überwiegend ausgeübten Funktion richten.

(3) Personen, die durch besondere Leistungen oder in sonstiger vorteilhafter Weise zur Mehrung des Ansehens der Stadt beigetragen haben, können besonders geehrt werden. Der Stadtrat kann dazu spezielle Richtlinien beschließen.

(4) Die Verleihung des Ehrenbürgerrechtes und der Ehrenbezeichnung soll in feierlicher Form in einer Sitzung des Stadtrates unter Aushändigung einer Urkunde vorgenommen werden.

(5) Der Stadtrat kann das Ehrenbürgerrecht und die Ehrenbezeichnung wegen unwürdigen Verhaltens mit ⅔-Mehrheit der stimmberechtigten Stadträte widerrufen.

§ 11 Entschädigungen

(1) Die Stadtratsmitglieder erhalten für ihre ehrenamtliche Mitwirkung bei den Beratungen und Entscheidungen des Stadtrates und seiner Ausschüsse als Entschädigung, einen Sockelbetrag pro Monat in Höhe von 75,00 € und ein Sitzungsgeld von 20,00 EUR für notwendige, nachgewiesene Teilnahme an Sitzungen des Stadtrates oder eines Ausschusses, in dem sie Mitglied sind. Dabei dürfen nicht mehr als zwei Sitzungsgelder pro Tag gezahlt werden. Die Zahlungen nach den Absätzen eins bis zwei und vier bis sieben erfolgen monatlich bis zum 15. des Folgemonats.

Die Fälligkeit der Zahlungen nach den Absätzen acht und neun richtet sich nach den besoldungsrechtlichen Bestimmungen für Beamte. Die Abrechnung und Auszahlung von Reisekosten (Absatz drei) erfolgt innerhalb eines Monats nach Geltendmachung durch den Berechtigten bei der Stadt Kahla.

(2) Mitglieder des Stadtrates, die Arbeiter oder Angestellte sind, haben außerdem Anspruch auf Ersatz des nachgewiesenen Verdienstausfalls. Selbständig Tätige erhalten eine Pauschalentschädigung von 13 EUR je volle Stunde für den Verdienstausfall, der erwiesenermaßen durch Zeitversäumnis in ihrer beruflichen Tätigkeit entstanden ist. Sonstige Mitglieder des Stadtrates, die nicht erwerbstätig sind, jedoch einen Mehrpersonenhaushalt von mindestens 3 Personen führen (§ 13 Abs. 1 S. 4 ThürKO), erhalten eine Pauschalentschädigung von 13 EUR je volle Stunde. Die Ersatzleistungen nach diesem Absatz werden nur auf Antrag sowie für höchstens 8 Stunden pro Tag und auch nur bis 18:00 Uhr gewährt.

(3) Für eine notwendige auswärtige Tätigkeit werden Reisekosten nach dem Thüringer Reisekostengesetz gezahlt.

(4) Für ehrenamtlich Tätige, die nicht Mitglied des Stadtrates sind, gelten die Regelungen hinsichtlich des Sitzungsgeldes, des Verdienstausfalls bzw. der Pauschalentschädigung und der Reisekosten (Abs. 1, 2, und 3) entsprechend. Die Mitglieder des Wahlausschusses erhalten für die Teilnahme an den Sitzungen und die Mitglieder des Wahlvorstandes bei der Durchführung der Wahlen am Wahltag sowie erforderlichenfalls für den folgenden Tag (§ 38 Abs. 5 ThürKWO) je eine Entschädigung von 50,00 EUR (§ 34 Abs. 2 ThürKWG).

(5) Für die Wahrnehmung besonderer Funktionen und die hierdurch entstehenden höheren Belastungen und Aufwendungen erhalten eine zusätzliche monatliche Entschädigung:


(6) Die ehrenamtlichen Kommunalwahlbeamten erhalten die folgenden Aufwandsentschädigungen.


(7) Ist der Bürgermeister länger als 30 Kalendertage ununterbrochen verhindert, seine Dienstgeschäfte wahrzunehmen, erhält der Stellvertreter monatlich für die Vertretung eine Aufwandsentschädigung in Höhe des Grundgehaltes des Bürgermeisters. Für jeden angefangenen Tag der Vertretung wird ein Dreißigstel der nach Satz 1 festgesetzten Aufwandsentschädigung gewährt.

(8) Die Höhe der Aufwandsentschädigung für den Bürgermeister richtet sich nach der Verordnung über die Dienstaufwandsentschädigung der hauptamtlichen kommunalen Wahlbeamten auf Zeit in der jeweils gültigen Fassung. Der genaue Betrag soll durch Beschluss des Stadtrates spätestens in der 3. Stadtratssitzung einer Legislaturperiode des Bürgermeisters festgelegt.

§ 12 Öffentliche Bekanntmachung

(1) Die Satzungen der Stadt Kahla werden im amtlichen Verkündigungsblatt der Stadt Kahla - „Kahlaer Nachrichten“ (Amtsblatt der Stadt Kahla) - öffentlich bekannt gemacht.

(2) Zeit, Ort und Tagesordnung der Sitzungen des Stadtrates (§ 35 Abs. 6 ThürKO) werden durch Veröffentlichung im Schaukasten am Rathaus (Markt 10) bekannt gemacht.

(3) Für sonstige gesetzlich erforderliche (öffentliche, ortsübliche oder amtliche) Bekanntmachungen gilt Abs. 1 entsprechend, sofern nicht Bundes- oder Landesrecht etwas anderes bestimmt. Im Übrigen findet die Thüringer Verordnung über die öffentliche Bekanntmachung von Satzungen der Gemeinden, Verwaltungsgemeinschaften und Landkreise (Bekanntmachungsverordnung) in ihrer jeweiligen Fassung Anwendung.

(4) Ist eine öffentliche Bekanntmachung in der durch Abs. 1 festgelegten Form infolge höherer Gewalt oder sonstiger unabwendbarer Ereignisse nicht möglich, so erfolgt die Bekanntmachung ersatzweise durch Aushang an der Anschlagtafel am Rathaus (Markt 10). Ist der Hinderungsgrund entfallen, wird die öffentliche Bekanntmachung nach Abs. 1 unverzüglich nachgeholt.

§ 13 Haushaltswirtschaft

Die Haushaltswirtschaft der Stadt Kahla wird nach den Grundsätzen der Verwaltungsbuchführung (Kameralistik) geführt.

§ 14 Erheblichkeitsgrenzen

(1) Die Erheblichkeitsgrenze für den Erlass einer Nachtragshaushaltssatzung im Sinne des § 60 Abs. 2 Nr. 2 Thüringer Kommunalordnung wird auf 3 vom Hundert bezogen auf das Volumen des Gesamthaushaltes festgesetzt.

(2) Für nicht veranschlagte Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen wird die Erheblichkeitsgrenze gemäß § 60 Abs. 2 Nr. 3 in Verbindung mit § 60 Abs. 3 Nr. 1 Thüringer Kommunalordnung auf 1,5 vom Hundert bezogen auf das Volumen des Gesamthaushaltes festgesetzt.

(3) Für über- und außerplanmäßige Ausgaben wird die Erheblichkeitsgrenze gemäß § 58 Abs. 1, 2 auf 15.000,01 € festgesetzt. Die Entscheidung über erhebliche über- und außerplanmäßige Ausgaben von 15.000,01 € bis 60.000,00 € entscheidet ein beschließender Ausschuss. Näheres dazu regelt die Geschäftsordnung. Die Entscheidung über erhebliche über- und außerplanmäßige Ausgaben ab 60.000,01 € obliegen dem Stadtrat.

(4) Die Wertgrenze für Investitionen mit erheblicher finanzieller Bedeutung im Sinne des § 10 Abs. 2 ThürGemHV wird auf 1,5 von Hundert bezogen auf das Volumen des Vermögenshaushaltes festgesetzt.

§ 15 Sprachform, In-Kraft-Treten

(1) Die in dieser Hauptsatzung verwandten personenbezogenen Bezeichnungen gelten geschlechtsneutral, also für alle Geschlechtsformen.

(2) Diese Satzung tritt am Tag ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Hauptsatzung vom 21.10.2004 mit ihren Änderungssatzungen außer Kraft.

Kahla, 05.07.2024

Schönfeld -Siegel-
Bürgermeister

beschlossen: Beschluss-Nr. 31/2024 vom 17.06.2024
Eingangsbestätigung: 27.06.2024
ausgefertigt am: 05.07.2024
verkündet/veröffentlicht: „Kahlaer Nachrichten“ Nr. 13/2024
in Kraft getreten: 12.07.2024
Stadtverwaltung Kahla, Markt 10, 07768 Kahla ·
Telefon: +49 36424 77100 · E-Mail: stadt@kahla.de