Aufgrund der §§ 19 Abs. 1 und 20 Abs. 1 der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (Thüringer Kommunalordnung - ThürKO) vom 16. August 1993 (GVBl. S. 501) in der Fassung der Neubekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41) hat der Stadtrat der Stadt Kahla in der Sitzung am 02. September 2004 die folgende Hauptsatzung beschlossen:
§ 1 Name
Die Stadt führt den Namen "Kahla".
§ 2 Stadtwappen, Stadtflagge, Stadtsiegel
(1) Das Stadtwappen zeigt in silbernem Felde die heilige Margarethe in rotem Ober- und weißem Untergewande mit goldener Krone auf dem Haupte, goldenem Heiligenschein, goldenem Gürtel, mit dem rechten Fuße stehend auf einem grünen geflügelten Drachen mit rot ausschlagender Zunge, einen weißen Kreuzstab in der rechten Hand, welchen sie in den Rachen des Drachen stößt, beseitet links von einem sechsstrahligen goldenen Stern und rechts in ungefährer Mitte des Stabes von dem Schwarzburgischen Wappen (in blauem Felde ein goldener, gekrönter, aufspringender, rechtsgewendeter Löwe). Das Ganze ist umgeben von einem einfachen, unten gerundeten Wappenschild.
(2) Die Flagge der Stadt ist längs in zwei gleichbreiten Teilen blau und gelb gestaltet. Sie trägt bei Einhaltung dieser Farbreihenfolge in der Mitte das Stadtwappen.
(3) Die Stadt Kahla führt als Dienstsiegel ein Wappensiegel in folgender Form:
Der Durchmesser des immer kreisrund zu haltenden Siegels beträgt 30 Millimeter. In der Mitte befindet sich das Stadtwappen. Die Umschrift hat in lateinischer Schrift zu erfolgen und lautet: "Stadt Kahla/Thüringen".
(4) Näheres zu den Dienstsiegel regelt die Siegelordnung.
§ 3 Bürgerantrag, Bürgerbegehren, Bürgerentscheid
(1) Die Bürger der Stadt können entsprechend §16 Thüringer Kommunalordnung beantragen, dass der Stadtrat über eine gemeindliche Angelegenheit, für deren Entscheidung er zuständig ist, berät und entscheidet (Bürgerantrag). Ein Vertreter und dessen Stellvertreter des Bürgerantrages sind zu benennen. Die Zulässigkeit des Bürgerantrags setzt voraus, dass er von sechs v. H. (mindestens von 240 Bürgern), der bei der letzten Gemeindewahl amtlich ermittelten Zahl der Bürger unterzeichnet wurde. Über die Zulässigkeit des Bürgerantrags entscheidet der Stadtrat. Ist der Bürgerantrag zulässig, so berät und entscheidet der Gemeinderat innerhalb von drei Monaten nach Eingang über die Angelegenheit. Er soll hierbei Vertreter des Bürgerantrags hören. Für das Verfahren nach Einreichung eines Antrags auf Durchführung eines Bürgerantrages gelten die Regelungen zum Bürgerbegehren entsprechend.
(2) Die Bürger können über eine wichtige Angelegenheit im eigenen Wirkungskreis der Stadt einen Bürgerentscheid beantragen (Bürgerbegehren). Für die Antrags¬berechtigung gilt § 1 des Thüringer Kommunalwahlgesetzes in der jeweils geltenden Fassung entsprechend. Der schriftlich bei der Stadt einzureichende Antrag muss ein bestimmtes, nach den gesetzlichen Vorschriften zulässiges Begehren, eine Begründung und einen nach den gesetzlichen Vorschriften durchführbaren Vorschlag für die Deckung der Kosten der verlangten Maßnahme enthalten und den Antragsteller sowie zwei weitere Bürger mit Name und Anschrift nennen, die berechtigt sind, die Unterzeichnenden gemeinsam zu vertreten. Das Begehren muss in knapper Form so formuliert sein, dass es bei einer Abstimmung mit „Ja“ oder „Nein“ beantwortet werden kann. Dem Antragsteller und den weiteren vertretungsberechtigten Personen kann die Gelegenheit gegeben werden, den Antrag in einer Sitzung des Stadtrates zu erläutern. Die Stadt prüft den Antrag und entscheidet innerhalb von vier Wochen über den Antrag auf Zulassung des Begehrens (§ 17 Abs. 2 ThürKO) und den Beginn der Sammlungsfrist, die acht Wochen beträgt. Die Entscheidung der Stadt ist dem Antragsteller und den weiteren vertretungsberechtigten Personen zuzustellen. Die Sammlungsfrist ist mit dem vollständigen Text des Bürgerbegehrens rechtzeitig vor dem Beginn der Sammlungsfrist ortsüblich bekannt zu machen.
(3) Nach Zulassung des Bürgerbegehrens fertigt der Antragsteller Eintragungslisten mit folgendem Inhalt, der Gegenstand der Unterzeichnung sein muss:
- a) verbindlicher Wortlaut des Begehrens in der Form des Abs. 1 Satz 4,
- b) Begründung des Begehrens,
- c) Vorschlag zur Deckung der Kosten,
- d) Anschrift des Antragstellers und der weiteren vertretungsberechtigten Personen,
- e) Hinweis an die sich Eintragenden, dass ihre Daten von anderen an den Zielen des Bürgerbegehrens interessierten Personen eingesehen werden können.
(4) Die Eintragungslisten können doppelseitig gestaltet sein, wenn die Rückseite als Fortsetzung des Textes der Vorderseite eindeutig erkennbar ist. Sie sollen eine Spalte für amtliche Prüfvermerke enthalten.
(5) Bürger, die das Bürgerbegehren unterstützen, tragen persönlich und handschriftlich in der Eintragungsliste neben ihrer Unterschrift deutlich lesbar ihren Vor- und Nachnamen, ihre Anschrift, ihr Geburtsdatum und das Datum der Unterschriftsleistung ein. Die Eintragungen sind innerhalb einer Eintragungsliste fortlaufend zu nummerieren. Eintragungen von Bürgern, die am letzten Tag der Sammlungsfrist nach den Bestimmungen des Thüringer Kommunalwahlgesetzes in der jeweils geltenden Fassung nicht wahlberechtigt sind, bei denen die eigenhändige Unterschrift fehlt oder bei denen die sonstigen von der Thüringer Kommunalordnung geforderten Voraussetzungen fehlen, sind ungültig. Doppel- und Mehrfacheintragungen gelten als eine Eintragung. Eintragungen können bis zum Tag vor der Zulässigkeitsentscheidung gegenüber dem Stadtrat durch schriftliche Erklärung zurückgenommen werden. Für die Rechtzeitigkeit des Widerrufs kommt es auf den Eingang bei der Verwaltung an.
(6) Die Eintragungslisten sind bei der Verwaltung im Original einzureichen; sie werden auch nach Abschluss des Verfahrens nicht zurückgegeben. Der Eingang der Listen wird mit Datum und Uhrzeit vermerkt.
(7) Der Antragsteller oder die vertretungsberechtigten Personen erhalten einen Empfangs-nachweis. Die Verwaltung prüft unverzüglich, wie viele Eintragungen gültig und ungültig sind und ob die nach § 17 Abs. 1 ThürKO notwendige Anzahl von Eintragungen erreicht wurde und legt dem Stadtrat unverzüglich das Bürgerbegehren zur Entscheidung über die Zulässigkeit vor. Der Stadtrat entscheidet innerhalb von acht Wochen nach Einreichung der Eintragungslisten. Die Entscheidung des Stadtrates über die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens ist den vertretungsberechtigten Personen des Bürgerbegehrens durch Verwaltungsakt zuzustellen und mit dem vollständigen Text des Bürgerbegehrens öffentlich bekannt zu machen.
(8) Ist die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens festgestellt, wird das gestellte Begehren den Bürgern bei einem Bürgerentscheid zur Entscheidung in geheimer Abstimmung vorgelegt. Den Termin zur Abstimmung bestimmt die Rechtsaufsichtsbehörde im Benehmen mit der Stadt. Für die Abstimmung dürfen nur amtliche Stimmzettel verwendet werden. Diese müssen den Antrag im Wortlaut enthalten und so gestaltet sein, dass der Antrag mit „Ja“ oder „Nein“ beantwortet werden kann. Die Stimme darf nur auf "Ja" oder "Nein" lauten. Der Abstimmende kennzeichnet durch ein Kreuz oder auf andere Weise auf dem Stimmzettel, ob er den gestellten Antrag mit "Ja" oder "Nein" beantworten will.
(9) Der Bürgermeister leitet die Vorbereitung und Durchführung des Bürgerentscheids. Mit diesen Aufgaben kann auch ein Bediensteter der Verwaltung beauftragt werden.
(10) Zur Feststellung des Abstimmungsergebnisses bildet der Bürgermeister einen Ausschuss. Dieser Ausschuss besteht aus dem Bürgermeister als Vorsitzenden und 4 weiteren von ihm bestellten Bürgern als Beisitzern. Im Übrigen ist für die Bildung von Stimmbezirken und von Abstimmungsvorständen § 5 Abs. 1 und 2 ThürKWG sinngemäß anzuwenden.
(11) Die Entscheidungen ergehen kostenfrei.
§ 4 Einwohnerversammlung
(1) Der Bürgermeister beruft mindestens einmal jährlich eine Einwohnerversammlung ein, um die Einwohner über wichtige städtische Angelegenheiten zu unterrichten und diese mit ihnen zu erörtern.
Darüber hinaus ist eine Einwohnerversammlung einzuberufen, wenn wenigstens 10 v. H. der Einwohner über 18 Jahre dies unter Angabe der gewünschten Tagesordnung schrift¬lich beantragen. Liegt ein solcher Antrag vor, so ist die Einwohnerversammlung innerhalb von vier Wochen, gerechnet vom Tag des Eingang des Antrages an, einzube-rufen.
Der Bürgermeister lädt spätestens eine Woche vor der Einwohnerversammlung unter Angabe von Ort, Zeit und Tagesordnung in ortsüblicher Weise öffentlich zur Einwohnerversammlung ein.
(2) Dem Bürgermeister obliegt die Leitung der Einwohnerversammlung. Er hat im Rahmen der Erörterung den Einwohnern in ausreichendem Umfang Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Soweit dies erforderlich ist, kann der Bürgermeister zum Zweck der umfassenden Unterrichtung Mitarbeiter der Verwaltung sowie Sachverständige hinzuziehen.
(3) Die Einwohner können Anfragen in wichtigen städtischen Angelegenheiten bis spätestens zwei Werktage vor der Einwohnerversammlung bei der Stadt einreichen. Die Anfragen sollen vom Bürgermeister in der Einwohnerversammlung beantwortet werden. Nach dem Bericht des Bürgermeisters sind in gleicher Sitzung ebenfalls Fragen zulässig. Diese können nur dann in der Sitzung beantwortet werden, wenn der Bürgermeister bzw. ein Mitarbeiter der Verwaltung sich hierzu in der Lage sieht. Andernfalls werden die Fragen in schriftlicher Form grundsätzlich innerhalb von 4 Wochen beantwortet.
§ 5 Vorsitz im Stadtrat
(1) Der Stadtrat kann zu Beginn seiner Amtszeit durch Beschluss bestimmen, dass ein Stadtratsvorsitzender gewählt wird. Dieses vom Stadtrat gewählte Mitglied führt den Vorsitz im Stadtrat. Im Falle seiner Verhinderung der Bürgermeister (§ 23 Abs. 1 S. 3 ThürKO).
(2) Kommt zu Beginn der Amtszeit des Stadtrates kein entsprechender Beschluss zustande, führt der Bürgermeister den Vorsitz im Stadtrat. Im Falle seiner Verhinderung sein Stellvertreter.
§ 6 Bürgermeister
Der Bürgermeister wird unmittelbar von den Bürgern der Stadt gewählt und ist hauptamtlich tätig.
§ 7 Beigeordnete
(1) Der Stadtrat wählt zwei ehrenamtliche Beigeordnete.
(2) Der Bürgermeister wird im Fall seiner Verhinderung durch den ersten Beigeordneten und, wenn auch dieser verhindert ist, durch den zweiten Beigeordneten vertreten.
(3) Den Beigeordneten kann mit Zustimmung des Stadtrates je ein Geschäftsbereich über-tragen werden.
(4) Der Gemeinderat kann mit der Mehrheit seiner Mitglieder einen ehrenamtlichen Beigeordneten abberufen, wenn ein wichtiger Grund nach § 27 Abs. 2 Satz 4 ThürKO vorliegt.
§ 8 Ausschüsse
(1) Der Stadtrat bildet zur Erfüllung seiner Aufgaben einen Hauptausschuss und weitere Ausschüsse, welche die Beschlüsse des Stadtrates vorbereiten (vorberatende Ausschüsse) oder aber einzelne Angelegenheiten abschließend entscheiden (beschließende Ausschüsse), und bestimmt deren Bildung, Zusammensetzung und Aufgaben. Nähere Regelungen trifft die Geschäftsordnung.
(2) Sonderausschüsse (zeitweilige Ausschüsse) können mit einfacher Mehrheit der Mitglieder des Stadtrates beschlossen werden. Die Aufgaben eines solchen Ausschusses werden analog des Satz 1 beschlossen.
(3) Bei der Zusammensetzung der Ausschüsse hat der Stadtrat dem Stärkeverhältnis der in ihm vertretenen Parteien und Wählergruppen Rechung zu tragen, soweit Fraktionen bestehen, sind diese der Sitzberechung zugrunde zu legen. Übersteigt die Zahl der Ausschusssitze die Zahl der Stadtratsmitglieder, so kann jedes Stadtratsmitglied, das im Übrigen keinen Ausschusssitz besetzt, verlangen, in einem Ausschuss mit Rede- und Antragsrecht mitzuwirken. Der Stadtrat entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit durch Beschluss, welchem Ausschuss dieses Stadtratsmitglied zugewiesen wird.
(4) Die Besetzung von Ausschüssen und sonstigen Gremien erfolgt nach dem Proportionalverfahren nach Sainte-Laguë/Schepers (Rangmaßzahlverfahren). Das Nähere regelt die Geschäftsordnung der Stadt Kahla.“
§ 9 Ehrenbezeichnungen
(1) Personen, die sich in besonderem Maße um die Stadt und das Wohlbefinden ihrer Ein-wohner verdient gemacht haben, können zu Ehrenbürgern ernannt werden.
(2) Personen, die als Mitglied des Stadtrates, Ehrenbeamte, hauptamtliche Wahlbeamte insgesamt bis zum 31.12.2010 mindestens 18 Jahre, ab 01.01.2011 20 Jahre ihr Mandat oder Amt ausgeübt haben, können folgende Ehrenbezeichnung erhalten: Bürgermeister – Ehrenbürgermeister; Beigeordneter – Ehrenbeigeordneter; Stadtratsvorsitzender – Ehrenstadtratsvorsitzender; Stadtrat - Ehrenstadtrat.
Sonstige Ehrenbeamte - eine die ausgeübte ehrenamtliche Tätigkeit kennzeichnende Amtsbezeichnung mit dem Zusatz „Ehren-„. Die Ehrenbezeichnung soll sich nach der zuletzt oder überwiegend ausgeübten Funktion richten.
(3) Personen, die durch besondere Leistungen oder in sonstiger vorteilhafter Weise zur Mehrung des Ansehens der Stadt beigetragen haben, können besonders geehrt werden. Der Stadtrat kann dazu spezielle Richtlinien beschließen.
(4) Die Verleihung des Ehrenbürgerrechts und der Ehrenbezeichnung soll in feierlicher Form in einer Sitzung des Stadtrates oder in sonst dem Anlass angemessener Weise unter Aushändigung einer Urkunde vorgenommen werden.
(5) Die Stadt kann das Ehrenbürgerrecht und die Ehrenbezeichnung wegen unwürdigen Verhaltens entziehen.
§ 10 Entschädigungen
(1) Die Stadtratsmitglieder erhalten für ihre ehrenamtliche Mitwirkung bei den Beratungen und Entscheidungen des Stadtrates und seiner Ausschüsse als Entschädigung, einen Sockelbetrag pro Monat in Höhe von 70,00 € und ein Sitzungsgeld von 20,00 EUR für notwendige, nachgewiesene Teilnahme an Sitzungen des Stadtrates oder eines Ausschusses, in dem sie Mitglied sind. Dabei dürfen nicht mehr als zwei Sitzungsgelder pro Tag gezahlt werden
Die Zahlungen nach den Absätzen eins bis zwei und vier bis sieben erfolgen quartalsweise und sind wie folgt fällig: Quartal I: 15.04.; Quartal II: 15.07.; Quartal III: 15.10.; Quartal IV: 30.12.
Die Fälligkeit der Zahlungen nach den Absätzen acht und neun richtet sich nach den besoldungsrechtlichen Bestimmungen für Beamte. Die Abrechnung und Auszahlung von Reisekosten (Absatz drei) erfolgt innerhalb eines Monats nach Geltendmachung durch den Berechtigten bei der Stadt Kahla."
(2) Mitglieder des Stadtrates, die Arbeiter oder Angestellte sind, haben außerdem Anspruch auf Ersatz des nachgewiesenen Verdienstausfalls. Selbständig Tätige erhalten eine Pauschalentschädigung von 5,00 EUR je volle Stunde für den Verdienstausfall, der erwiesenermaßen durch Zeitversäumnis in ihrer beruflichen Tätigkeit entstanden ist.
Sonstige Mitglieder des Stadtrates, die nicht erwerbstätig sind, jedoch einen Mehrpersonenhaushalt von mindestens 3 Personen führen (§ 13 Abs. 1 S. 4 ThürKO), erhalten eine Pauschalentschädigung von 5,00 EUR je volle Stunde.
Die Ersatzleistungen nach diesem Absatz werden nur auf Antrag sowie für höchstens 8 Stunden pro Tag und auch nur bis 18:00 Uhr gewährt.
(3) Für eine notwendige auswärtige Tätigkeit werden Reisekosten nach dem Thüringer Reisekostengesetz gezahlt.
(4) Für ehrenamtlich Tätige, die nicht Mitglied des Stadtrates sind, gelten die Regelungen hinsichtlich des Sitzungsgeldes, des Verdienstausfalls bzw. der Pauschalentschädigung und der Reisekosten (Abs. 1, 2, und 3) entsprechend. Die Mitglieder des Wahl-ausschusses erhalten für die Teilnahme an den Sitzungen und die Mitglieder des Wahlvorstandes bei der Durchführung der Wahlen am Wahltag sowie erforderlichenfalls für den folgenden Tag (§ 38 Abs. 5 ThürKWO) je eine Entschädigung von 15,00 EUR (§ 34 Abs. 2 ThürKWG).
(5) Für die Wahrnehmung besonderer Funktionen und die hierdurch entstehenden höheren Belastungen und Aufwendungen erhalten eine zusätzliche monatliche Entschädigung:
- der Vorsitzende des Stadtrates 75,00 EUR
- der Vorsitzende eines Ausschusses 75,00 EUR,
- der Vorsitzende einer Stadtratsfraktion 75,00 EUR.
(6) Die ehrenamtlichen Kommunalwahlbeamten erhalten die folgenden Aufwandsentschädi¬gungen:
- der ehrenamtliche Erste Beigeordnete 250,00 EUR/Monat,
- der ehrenamtliche Zweite Beigeordnete 125,00 EUR/Monat.
(7) Wurde einem oder beiden Beigeordneten je ein Geschäftsbereich übertragen, so erhöht sich die monatliche Aufwandsentschädigung um je 100,00 EUR.
(8) Ist der Bürgermeister länger als 30 Kalendertage ununterbrochen verhindert, seine Dienstgeschäfte wahrzunehmen, erhält der Stellvertreter monatlich für die Vertretung eine Aufwandsentschädigung in Höhe des Grundgehaltes des Bürgermeisters. Für jeden angefangenen Tag der Vertretung wird ein Dreißigstel der nach Satz 1 festgesetzten Aufwandsentschädigung gewährt.
(9) Die Höhe der Aufwandsentschädigung für den Bürgermeister richtet sich nach der Verordnung über die Dienstaufwandsentschädigung der hauptamtlichen kommunalen Wahlbeamten auf Zeit in der jeweils gültigen Fassung. Der genaue Betrag wird durch Beschluss des Stadtrates festgelegt.
§ 11 Öffentliche Bekanntmachung
(1) Die Satzungen der Stadt Kahla werden im amtlichen Verkündigungsblatt der Stadt Kahla - „Kahlaer Nachrichten“ (Amtsblatt der Stadt Kahla) - öffentlich bekannt gemacht.
(2) Zeit, Ort und Tagesordnung der Sitzungen des Stadtrates (§ 35 Abs. 6 ThürKO) werden durch Veröffentlichung im Schaukasten am Rathaus (Markt 10) bekannt gemacht.
(3) Für sonstige gesetzlich erforderliche (öffentliche, ortsübliche oder amtliche) Bekannt-machungen gilt Abs. 1 entsprechend, sofern nicht Bundes- oder Landesrecht etwas anderes bestimmt. Im Übrigen findet die Thüringer Verordnung über die öffentliche Bekanntmachung von Satzungen der Gemeinden, Verwaltungsgemeinschaften und Landkreise (Bekanntmachungsverordnung) in ihrer jeweiligen Fassung Anwendung.
(4) Ist eine öffentliche Bekanntmachung in der durch Abs. 1 festgelegten Form infolge höherer Gewalt oder sonstiger unabwendbarer Ereignisse nicht möglich, so erfolgt die Bekanntmachung ersatzweise durch Aushang an der Anschlagtafel am Rathaus (Markt 10). Ist der Hinderungsgrund entfallen, wird die öffentliche Bekanntmachung nach Abs. 1 unverzüglich nachgeholt.
§ 12 Erheblichkeitsgrenzen
- Die Erheblichkeitsgrenze für den Erlass einer Nachtragshaushaltssatzung im Sinne des § 60 Abs. 2 Nr. 2 Thüringer Kommunalordnung wird auf 3 vom Hundert bezogen auf das Volumen des Gesamthaushaltes festgesetzt.
- Für nicht veranschlagte Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen wird die Erheblichkeitsgrenze gemäß § 60 Abs. 2 Nr. 3 in Verbindung mit § 60 Abs. 3 Nr. 1 Thüringer Kommunalordnung auf 1,5 vom Hundert bezogen auf das Volumen des Gesamthaushaltes festgesetzt.
- Für über- /außerplanmäßige Ausgaben wird die Erheblichkeitsgrenze gemäß § 58 Abs.1, 2 auf 0,5 von Hundert bezogen auf das Volumen des Gesamthaushaltes festgesetzt.
- Die Wertgrenze für Investitionen mit erheblicher finanzieller Bedeutung im Sinne des § 10 Abs. 2 ThürGemHV wird auf 1,5 von Hundert bezogen auf das Volumen des Vermögenshaushaltes festgesetzt.
§ 13 Sprachform, Inkrafttreten
(1) Die in dieser Hauptsatzung verwandten personenbezogenen Bezeichnungen gelten für Frauen in der weiblichen, für Männer in der männlichen Sprachform.
(2) Die Hauptsatzung tritt mit Ausnahme des § 10 am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Die Vorschriften des § 10 treten am ersten Tag des auf die Bekanntmachung folgenden Kalendermonats in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Hauptsatzung vom 22. November 2001 außer Kraft.
Kahla, den 01.07.2010
L e u b e
Bürgermeister
beschlossen: Beschluss-Nr. 36/2004 vom 02.09.2004
angezeigt: 13.09.2004
Eingangsbestätigung: 16.09.2004
ausgefertigt am: 21.10.2004
verkündet/veröffentlicht: „Kahlaer Nachrichten“ Nr. 21/2004 vom 27.10.2004
1. Änderungssatzung vom 01.07.2010
beschlossen: Beschluss Nr. 30/2010 vom 29.04.2010
genehmigt: Eingangsbestätigung und Genehmigung durch die
Rechtsaufsichtsbehörde vom 21.05.2010
ausgefertigt: 01.07.2010
verkündet/veröffentlicht: „Kahlaer Nachrichten“ Nr. 13/10 vom 08.07.2010
2. Änderungssatzung vom 18.06.2014
beschlossen: Beschluss Nr. 20/2014 vom 12.06.2014
genehmigt: Eingangsbestätigung und Genehmigung durch die
Rechtsaufsichtsbehörde vom 17.06.2014
ausgefertigt: 18.06.2014
verkündet/veröffentlicht: „Kahlaer Nachrichten“ Nr. 13/2014 vom 03.07.2014
3. Änderungssatzung vom 17. Mai 2019
beschlossen: Beschluss Nr. 17/2019 vom 28.03.2019
genehmigt: Eingangsbestätigung und Genehmigung durch die
Rechtsaufsichtsbehörde vom 11.04.2019
ausgefertigt: 17.05.2019
verkündet/veröffentlicht: „Kahlaer Nachrichten“ Nr. 10 vom 23.05.2019
4. Änderungssatzung vom 15.08.2019
beschlossen: Beschluss Nr. 36/2019 vom 20.06.2019
genehmigt: Eingangsbestätigung und Genehmigung durch die
Rechtsaufsichtsbehörde vom 02.07.2019
ausgefertigt: 15.08.2019
verkündet/veröffentlicht: „Kahlaer Nachrichten“ Nr. 16 vom 15.08.2019
5. Änderungssatzung vom 17.01.2020
beschlossen: Beschluss Nr. 68/2019 vom 28. November 2019
genehmigt: Eingangsbestätigung und Genehmigung durch die
Rechtsaufsichtsbehörde vom 09.12.2019
ausgefertigt: 17.01.2020
verkündet/veröffentlicht: „Kahlaer Nachrichten“ Nr. 1 vom 16.01.2020
6. Änderungssatzung vom 17. Juli 2020
beschlossen: Beschluss Nr. 16/2020 vom 28. Mai 2020
genehmigt: Eingangsbestätigung und Genehmigung durch die
Rechtsaufsichtsbehörde vom 08. Juni 2020
ausgefertigt: 17. Juli 2020
verkündet/veröffentlicht: „Kahlaer Nachrichten“ Nr. 14 vom 16. Juli 2020