Satzung der Stadt Kahla über die Erhaltung baulicher Anlagen und der Eigenart von Gebieten vom 27. August 1992 (Erhaltungssatzung):
Auf Grund des § 5 Abs. 1 der Kommunalverfassung vom 17. Mai 1990 (GBl. I S. 255) und der §§ 172, 246 a des BauGB in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Dezember 1986 (BGBl. I, S. 2253) zuletzt geändert durch Anlage 1 Kapitel XIV Abschnitt II Nr. 1 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom 23. September 1990 (BGBl. 1990 II S. 885, 1122), erlässt die Stadt Kahla die von der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Kahla in ihrer Sitzung vom 28. November 1991 beschlossene Satzung.
§ 1 Geltungsbereich
Der Geltungsbereich dieser Satzung umfaßt das Gebiet der Innenstadt Kahla, begrenzt durch Bergstraße (Nordseite), Karl-Liebknecht-Platz, Gerberstraße (Westseite), Brückenplatz, entlang der Bahnlinie Saalfeld-Naumburg, Fabrikstraße (Westseite), Bahnhofstraße 1-9 und 2-6, Bachstraße 1-4, Bachstraße (Ostseite), das in dem als Anlage beigefügten Plan umrandet ist. Der Plan ist Bestandteil dieser Satzung und als Anlage beigefügt.
§ 2 Erhaltungsgründe, Genehmigungstatbestände
Zur Erhaltung der städtebaulichen Eigenart des Gebiets auf Grund seiner städtebaulichen Gestalt bedarf der Abbruch, die Änderung oder die Nutzungsänderung sowie die Errichtung baulicher Anlagen im Geltungsbereich dieser Satzung der Genehmigung gemäß § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB.
§ 3 Zuständigkeit, Verfahren
Die Genehmigung wird durch die Gemeinde erteilt. Ist eine baurechtliche Genehmigung oder Zustimmung erforderlich, wird die Genehmigung durch die Baugenehmigungsbehörde (untere Bauaufsichtsbehörde) im Einvernehmen mit der Gemeinde erteilt.
§ 4 Ausnahmen
Die den in § 26 Nr. 2 BauGB bezeichneten Zwecken dienenden Grundstücke und die in § 26 Nr. 3 BauGB bezeichneten Grundstücke sind von der Genehmigungspflicht nach § 2 dieser Satzung ausgenommen.
§ 5 Ordnungswidrigkeiten
Wer eine bauliche Anlage in dem durch die Satzung bezeichneten Gebiet ohne die nach ihr erforderliche Genehmigung abbricht oder ändert, handelt gemäß § 213 Abs. 1 Nr. 4 BauGB ordnungswidrig und kann gemäß § 213 Abs. 2 BauGB mit einer Geldbuße bis zu 50.000,00 DM belegt werden.
§ 6 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt mit ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Kahla, den 27. August 1992
Leube Bürgermeister