Aufgrund der §§ 2, 18, 19 und 26 Abs. 2 Nr. 2 der Thüringer Kommunalordnung vom 16. August 1993 (GVBL. S. 501) erläßt die Stadt Kahla folgende, vom Stadtrat der Stadt Kahla in seiner Sitzung am 28. Mai 1998 sowie am 29. Oktober 1998 beschlossene, Benutzungssatzung für die Stadtbibliothek Kahla.
§ 1 Allgemeines
(1) Die Stadtbibliothek ist eine öffentliche Einrichtung der Stadt Kahla.
(2) Jedermann ist berechtigt, im Rahmen der Benutzungssatzung in Verbindung mit der Gebührensatzung die Bibliothek zu nutzen.
(3) Benutzungsgebühren und Entgelte für besondere Leistungen sowie Säumnisgebühren und Auslageersatz werden nach der zu dieser Benutzungssatzung gehörenden
Gebührensatzung in der jeweils gültigen Fassung erhoben.
§ 2 Öffnungszeiten
Die Öffnungszeiten der Bibliothek werden durch Aushang bekannt gemacht.
§ 3 Anmeldung
(1) Der Benutzer meldet sich persönlich und unter Vorlage seines gültigen Personalausweises oder einer gültigen Meldebescheinigung an und erhält einen Benutzerausweis. Die Angaben werden unter Beachtung der geltenden gesetzlichen Datenschutzbestimmungen elektronisch gespeichert.
Der Benutzer bestätigt mit seiner Unterschrift, die Benutzungssatzung zur Kenntnis genommen zu haben und gibt mit seiner Unterschrift die Zustimmung zur elektronischen Speicherung seiner Angaben zur Person.
(2) Minderjährige bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres können Benutzer werden, wenn sie die schriftliche Einwilligung des gesetzlichen Vertreters (Unterschrift auf dem Anmeldeformular) vorlegen. Der gesetzliche Vertreter verpflichtet sich gleichzeitig zur Haftung für den Schadensfall und zur Begleichung anfallender Entgelte und Gebühren.
(3) Dienststellen, juristische Personen, Institute und Firmen melden sich durch schriftlichen Antrag ihres Vertretungsberechtigten an und hinterlegen bis drei Unterschriften von Bevollmächtigten, die die Bibliotheksbenutzung für den Antragsteller wahrnehmen.
(4) Die Benutzer sind verpflichtet, der Bibliothek Änderungen ihres Namens oder ihrer Anschrift unverzüglich mitzuteilen.
(5) Bei der Anmeldung ist der Benutzer verpflichtet, folgende Daten, die für die Aufgabenerfüllung der Bibliothek unbedingt erforderlich sind, anzugeben:
- Name, Vorname,
- Geburtsdatum,
- Anschrift,
- ggf. Hauptmietwohnung.
Bei Kindern und Jugendlichen bis zum vollendeten 16. Lebensjahr auch die entsprechenden Daten eines gesetzlichen Vertreters.
Die Angaben zum Beruf erfolgen auf freiwilliger Grundlage. Sie dienen bestandsorientierten Interessen.
Die Leserdaten werden für die Termin- und Rückgabekontrolle benötigt.
§ 4 Benutzerausweis
(1) Die Benutzung der Bibliothek ist nur mit einem gültigen Benutzerausweis zulässig.
(2) Der Benutzerausweis ist nicht übertragbar und bleibt Eigentum der Bibliothek. Sein Verlust ist der Bibliothek unverzüglich anzuzeigen.
Für Schäden, der durch Missbrauch des Benutzerausweises entsteht, haftet der eingetragene Benutzer bzw. sein gesetzlicher Vertreter.
§ 5 Ausleihe, Leihfrist
(1) Gegen Vorlage des Benutzerausweises können Medien aller Art für die festgesetzte Leihfrist ausgeliehen werden.
(2) Die Leihfrist beträgt für
Bücher, Schallplatten,
Kassetten und CD’s 4 Wochen,
Zeitschriften 2 Wochen.
Für andere Medieneinheiten werden gesonderte Leihfristen durch Aushang bekannt gemacht.
(3) Die Leihfrist kann vor ihrem Ablauf auf Antrag und unter Vorlage der Medien verlängert werden, wenn keine Vorbestellung vorliegt.
Nicht verlängert wird die Leihfrist für Schallplatten, Kassetten, CD’s und Zeitschriften.
§ 6 Ausleihbeschränkungen
Medien, die zum Informationsbestand gehören oder aus anderen Gründen nur in der Bibliothek benutzt werden sollen, können dauernd oder vorübergehend von der Ausleihe ausgeschlossen werden.
§ 7 Vorbestellungen
Für ausgeliehene Medien kann die Bibliothek auf Wunsch des Benutzers Vorbestellungen gegen Entrichtung einer Gebühr für die Benachrichtigung entgegennehmen.
§ 8 Verspätete Rückgabe, Einziehung
(1) Bei Überschreitung der Leihfrist ist eine Säumnisgebühr zu entrichten. Unabhängig davon, ob eine schriftliche Mahnung erfolgte.
Bei schriftlicher Mahnung sind zusätzlich die Portokosten zu erstatten.
(2) Versäumnisgebühren und sonstige Forderungen werden ggf. auf dem Rechtsweg eingezogen.
§ 9 Behandlung der Medien, Haftung
(1) Bücher und andere Medien sind sorgfältig zu behandeln. Für Beschädigungen und Verluste ist der Benutzer schadenersatzpflichtig.
Vor jeder Ausleihe sind die Medien vom Benutzer auf offensichtliche Mängel hin zu überprüfen.
(2) Verlust oder Beschädigung der Medien sind der Bibliothek anzuzeigen. Es ist untersagt, Beschädigungen selbst zu beheben oder beheben zu lassen.
§ 10 Schadenersatz
(1) Die Art und Höhe der Ersatzleistungen bestimmt die Bibliothek nach pflichtgemäßem Ermessen.
(2) Der Schadenersatz bemisst sich bei der Beschädigung nach den Kosten der Wiederherstellung; bei Verlust nach dem Wiederbeschaffungswert.
Für die Einarbeitung eines Ersatzexemplares wird eine Gebühr erhoben.
§ 11 Verhalten in der Bibliothek, Hausrecht
(1) Jeder Benutzer hat sich so zu verhalten, dass andere Benutzer nicht gestört oder in der Benutzung der Bibliothek beeinträchtigt werden.
(2) Rauchen, Essen und Trinken sind der in der Bibliothek nicht gestattet. Tiere dürfen in die Bibliothek nicht mitgebracht werden.
(3) Das Hausrecht nimmt das mit seiner Ausübung beauftragte Bibliothekspersonal wahr. Den Anweisungen ist Folge zu leisten.
§ 12 Ausschluß von der Benutzung
Benutzer, die gegen diese Benutzungssatzung schwerwiegend oder wiederholt verstoßen, können für Dauer oder begrenzte Zeit von der Benutzung der Bibliothek ausgeschlossen werden.
§ 13 Inkrafttreten
Diese Benutzungssatzung tritt mit Wirkung vom 18. Dezember 1998 in Kraft.
Kahla, den 14. Dezember 1998
Leube
Bürgermeister