Auf der Grundlage der §§ 19 Abs. 1 und 21 der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung
(ThürKO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBI. S. 41), zuletzt
geändert durch Artikel 33 des Gesetzes vom 2. Juli 2024 (GVBI. S. 277, 288) und des
Thüringer Kommunalabgabengesetzes (ThürKAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. September 2000,
zuletzt geändert durch Artikel 32 des Gesetzes vom 2. Juli 2024
(GVBI. S. 396) hat der Stadtrat der Stadt Kahla in der Sitzung am 12.12.2024
mit Beschluss-Nr. 69/2024 folgende Satzung über die Erhebung von Gebühren im Marktwesen beschlossen:
§ 1 Allgemeines
Für die Benutzung der Standplätze auf den Wochen- und Monatsmärkten der Stadt Kahla sind
tägliche Grundgebühren sowie Marktstandgelder entsprechend der Größe der Standplätze zu entrichten.
§ 2 Gebührenschuldner
Gebührenschuldner ist derjenige, dem der Standplatz zugewiesen wurde. Hat tatsächlich eine
andere als die in Satz 1 bezeichnete Person den Standplatz inne, so haftet diese gemeinsam
mit der in Satz 1 bezeichneten Person als Gesamtschuldner.
§ 3 Höhe der Gebühr
(1) Die Höhe der zu entrichtenden Gebühr wird nach dem angefangenen Quadratmeter des
Verkaufsstandes (ggf. mit PKW) und des Energiebedarfs festgesetzt.
(2) Gebührenstaffelung Wochenmarkt:
- pro angefangenen Quadratmeter 1,50 € pro Tag
- Kleinstanbieter (Produkte aus eigener Produktion) pro angefangenen Quadratmeter 1,00 € pro Tag
- Strom 220 V 2,50 € pro Tag und Stand
- Strom 380 V 5,00 € pro Tag und Stand
(3) Gebührenstaffelung Monatsmarkt:
- pro angefangenen Quadratmeter 2,50 € pro Tag
- Strom 220 V 5,00 € pro Tag und Stand
- Strom 380 V 10,00 € pro Tag und Stand
(4) Die Messung der Verkaufsstände obliegt der Marktaufsicht.
§ 4 Entstehung und Fälligkeit der Gebühr
(1) Die Gebührenpflicht auf dem Wochen- und Monatsmarkt entsteht mit der Zuteilung des Standplatzes.
(2) Die Festsetzung der Gebühr erfolgt bei Dauerhändlern durch quartalsweisen
Gebührenbescheid. Er bemisst sich nach der Anzahl der tatsächlichen Markttage
zuzüglich einer Verwaltungsgebühr gemäß Verwaltungskostensatzung der Stadt Kahla
in der jeweils gültigen Fassung und ist bargeldlos zu entrichten.
(3) Tageshändler erhalten eine tägliche Standplatzzuweisung. Mit der Zuteilung ist die
Gebühr zuzüglich einer Verwaltungsgebühr gemäß Verwaltungskostensatzung der Stadt
Kahla in der jeweils gültigen Fassung sofort und in bar fällig.
(4) Gebühren in bar sind grundsätzlich im Voraus fällig. Bei Festsetzung der Gebühr durch
Gebührenbescheid ist die Fälligkeit dem Gebührenbescheid zu entnehmen.
(5) Die Verwattungsgebühr, sowie die entstehenden Auslagen richten sich nach der
Verwaltungskostensatzung der Stadt Kahla in der jeweils gültigen Fassung.
§ 5 Sprachform, Inkrafttreten
(1) Die in dieser Marktgebührensatzung verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen
gelten geschlechtsneutral, also für alle Geschlechtsformen.
(2) Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Marktgebührensatzung der Stadt Kahla vom 16.04.2013 außer Kraft.
Kahla den, 10, 01.2025
Schönfeld
Bürgermeister
-Siegel-
beschlossen: Beschluss-Nr. 69/2024 vom 12.12.2024
Eingangsbestätigung: 23.12.2024
genehmigt: 07.01.2025
ausgefertigt: 10.01.2025
verkündet/veröffentlicht: "Kahlaer Nachrichten" Nr. 01/2025 vom 23.01.2025
in Kraft getreten: 24.01.2025