§ 1 Allgemeines
Für die Benutzung der Standplätze auf den Wochenmärkten der Stadt Kahla sind tägliche Grundgebühren sowie Marktstandgelder entsprechend der Größe der Standplätze zu entrichten.
§ 2 Gebührenschuldner
Gebührenschuldner ist derjenige, dem der Standplatz zugewiesen wurde. Hat tatsächlich eine andere als die in Satz 1 bezeichnete Person den Standplatz inne, so haftet diese gemeinsam mit der in Satz 1 bezeichneten Person als Gesamtschuldner.
pro angef. lfd. m. | wöchent- liche Märkte |
4,50 €/Tag/ lfd. m. |
inkl. Aus- lagen (§ 4) |
Kleinst- anbieter (Produkte aus eigener Produktion) |
max. Stand- länge 1 m |
3,00 €/Tag/ lfd. m. |
inkl. Aus- lagen (§ 4) |
monat- liche Märkte |
7,00 €/Tag/ lfd. m. |
inkl. Aus- lagen (§ 4) |
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Strom 220/380 V | 1,00/3,00 €/ Stand/Tag |
§ 5 Entstehung, Fälligkeit
Die Abgabepflicht entsteht mit der Zuteilung des Standplatzes. Gleichzeitig damit werden die Gebühren fällig.
§ 7 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig i. S. von § 18 ThürKAG handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig entgegen § 6 die zur Bemessung der Gebühren und Auslagen erforderlichen Auskünfte nicht erteilt.
(2) Er kann mit einer Geldbuße bis zu 5000 € belegt werden.
(3) Zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung der Ordnungswidrigkeit i. S. des Absatzes 1 ist die Stadt Kahla (§ 20 Abs. 3 Satz 3 ThürKO).
§ 8 Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Marktgebührensatzung vom 10.02.2011 außer Kraft.
beschlossen: Beschluss-Nr.: 11/2013 vom 28.03.2013
angezeigt: 02.04.2013
genehmigt: 09.04.2013
ausgefertigt: 16.04.2013
verkündet/veröffentlicht: „Kahlaer Nachrichten“ Nr.: 11 vom 23.05.2013
in Kraft getreten: 24.05.2013