Aufgrund des § 34 Abs. 1 der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (Thüringer Kommunalordnung - ThürKO) vom 16. August 1993 (GVBl. S. 501)
in der Fassung der Neubekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. März 2023 (GVBl. S. 127)
hat der Stadtrat der Stadt Kahla in der Sitzung am 17.06.2024 mit Beschluss-Nr. 32/2024 folgende Geschäftsordnung beschlossen:
§1 Einberufung des Stadtrats
(1) Der Stadtrat ist einzuberufen, wenn es die Geschäftslage erfordert. Im Übrigen soll
mindestens ¼-jährlich eine Sitzung stattfinden.
Dem Stadtrat ist jährlich ein Terminplan für die Sitzungen des Stadtrats vorzulegen.
(2) Der Bürgermeister lädt die Stadtratsmitglieder und die sonstigen nach den Bestimmungen der ThürKO zu ladenden Personen schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung ein.
Diese für die Einladung vorgesehene Schriftform nach Satz 1 kann durch die elektronische Form für diejenigen,
die damit einverstanden sind und für die Übermittlung elektronischer Dokumente einen Zugang eröffnen, ersetzt werden;
stimmen alle Stadträte der elektronischen Form zu, so gilt § 35 Abs. 7 ThürKO.
Zwischen dem Tag des Zugangs der Einladung und dem Tag der Sitzung müssen mindestens vier volle Kalendertage liegen.
Mit der Einberufung sind den Mitgliedern des Stadtrats und den sonstigen nach den Bestimmungen der ThürKO zu ladenden Personen die Beratungsgegenstände mitzuteilen.
Die für die Beratung erforderlichen Unterlagen sind beizufügen, soweit nicht das öffentliche Wohl oder berechtigte Interessen Einzelner entgegenstehen.
(3) Der Stadtrat ist unverzüglich einzuberufen, wenn dies mindestens 1/4 der Stadtratsmitglieder schriftlich unter Angabe des Beratungsgegenstandes verlangt.
Dies gilt nicht, wenn der Stadtrat den gleichen Beratungsgegenstand innerhalb der letzten drei Monate bereits beraten hat,
es sei denn, dass sich die Sach- oder Rechtslage wesentlich geändert hat.
(4) Sofern eine Entscheidung nicht ohne Nachteil für die Stadt aufgeschoben werden kann (Dringlichkeit), kann die Einladungsfrist abgekürzt werden,
jedoch muss die Einladung spätestens am zweiten Tag vor der Sitzung zugehen und einen Hinweis auf die Verkürzung der Frist enthalten.
Die Dringlichkeit ist vom Stadtrat vor Eintritt in die Tagesordnung festzustellen.
(5) Zeit, Ort und Tagesordnung der Sitzungen sind spätestens am vierten Tag, bei Dringlichkeit am zweiten Tag vor der Sitzung ortsüblich öffentlich bekannt zu machen.
Für die Tagesordnung nichtöffentlicher Sitzungen gilt dies nur insoweit, als dadurch der Zweck der Nichtöffentlichkeit nicht gefährdet wird.
(6) Eine Verletzung von Form und Frist der Einladung eines Stadtratsmitglieds oder einer sonstigen nach den Bestimmungen der ThürKO zu ladenden Person gilt als geheilt,
wenn das Stadtratsmitglied oder die zu ladende Person zu der Sitzung erscheint und den Mangel nicht geltend macht.
§ 2 Teilnahme an Sitzungen
(1) Die Stadtratsmitglieder sind zur Teilnahme an den Sitzungen des Stadtrats und zur Übernahme der ihnen zugewiesenen Geschäfte verpflichtet.
Gegen Stadtratsmitglieder, die sich dieser Verpflichtung ohne Entschuldigung entziehen, kann der Stadtrat ein Ordnungsgeld bis zu 500,00 EUR im Einzelfall verhängen.
Der Ältestenrat schlägt nach Beratung dem Stadtrat die konkrete Höhe des Ordnungsgeldes vor.
(2) Ein Stadtratsmitglied, das an einer Sitzung nicht oder nicht rechtzeitig teilnehmen kann oder die Sitzung vorzeitig verlassen will,
muss dies dem Vorsitzenden unter Angabe des Entschuldigungsgrundes möglichst frühzeitig mitteilen.
Die Mitteilung gilt in der Regel als Entschuldigung und kann ausnahmsweise auch nachgereicht werden.
(3) Für jede Sitzung wird eine Anwesenheitsliste ausgelegt, in die sich jedes anwesende Stadtratsmitglied eigenhändig eintragen muss.
(4) Die Stadtratsmitglieder sind verpflichtet, über die ihnen bei Ausübung ihres Amtes bekanntgewordenen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu bewahren,
soweit nicht diese Tatsachen offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen.
Werden diese Verpflichtungen schuldhaft verletzt, kann der Stadtrat im Einzelfall ein Ordnungsgeld bis zu 2.500,00 EUR verhängen.
Der Ältestenrat schlägt nach Beratung dem Stadtrat die konkrete Höhe des Ordnungsgeldes vor.
§ 3 Öffentlichkeit der Sitzungen
(1) Die Sitzungen des Stadtrats sind öffentlich, soweit nicht Rücksichten auf das Wohl der Allgemeinheit oder das berechtigte Interesse Einzelner entgegenstehen.
Über den Ausschluss der Öffentlichkeit wird in nichtöffentlicher Sitzung beraten und entschieden.
(2) Film-, Bild-, und Tonaufzeichnungen bedürfen der Zustimmung des Stadtrates.
Einzelne Stadtratsmitglieder können verlangen, dass ihr Redebeitrag nicht aufgezeichnet wird.
Für Tonaufzeichnungen als Hilfsmittel zum Anfertigen der Niederschrift wird auf
§ 14 Abs. 3 verwiesen.
(3) In nichtöffentlicher Sitzung werden in der Regel behandelt:
- Personalangelegenheiten mit Ausnahme von Wahlen;
- Grundstücksgeschäfte, die der Vertraulichkeit bedürfen, z. B. wegen der Erörterung der wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse oder von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen eines Beteiligten;
- Auftragsvergaben, sofern schutzwürdige Belange der Bieter oder sonstiger Privatpersonen berührt werden, z. B. wenn die Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit eines Anbieters erörtert werden;
- Verträge sowie Verhandlungen mit Dritten und sonstige Angelegenheiten, wenn jeweils eine vertrauliche Behandlung geboten erscheint;
- vertrauliche Abgabenangelegenheiten, die dem Steuergeheimnis (§ 30 AO) unterliegen oder
- vertrauliche Sozialangelegenheiten, die dem Sozialgeheimnis (§ 35 SGB I) unterliegen.
§ 4 Tagesordnung
(1) Der Bürgermeister setzt im Benehmen mit den Beigeordneten und dem Haupt- und Finanzausschuss die Tagesordnung fest und bereitet die Beratungsgegenstände vor.
(2) In die Tagesordnung sollen Anträge und Anfragen aufgenommen werden,
die dem Bürgermeister von einer Fraktion oder einem Stadtratsmitglied schriftlich oder elektronisch gemäß § 35 Abs. 7 ThürKO vorgelegt wurden.
Zwischen dem Tag des Zugangs des Antrages oder der Anfrage und dem Tag der Sitzung sollen mindestens 8 volle Kalendertage liegen.
In die Tagesordnung aufzunehmende Anträge sollen schriftlich begründet werden und einen konkreten Beschlussvorschlag enthalten.
Das Recht einer Fraktion oder einem Stadtratsmitglied zur Aufnahme eines Tagesordnungspunktes in die Tagesordnung besteht nicht,
wenn der Stadtrat den gleichen Gegenstand innerhalb der letzten drei Monate bereits beraten hat, es sei denn, dass sich die Sach- oder Rechtslage wesentlich geändert hat.
(3) Die vom Bürgermeister festgesetzte Tagesordnung kann um weitere Gegenstände nur erweitert werden, wenn
a) diese in einer nichtöffentlichen Sitzung zu behandeln sind, alle Mitglieder und sonstige nach den Bestimmungen der ThürKO zu ladenden Personen anwesend und mit der Behandlung einverstanden sind oder
b) bei Dringlichkeit der Angelegenheit der Stadtrat mit einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner anwesenden Mitglieder die Behandlung eines Gegenstandes beschließt.
Dringlich ist eine Angelegenheit, wenn sie nicht ohne Nachteil für die Stadt aufgeschoben werden kann.
(4) Der Stadtrat kann durch Beschluss die Reihenfolge der Tagesordnungspunkte ändern, verwandte Punkte verbinden und Beratungspunkte von der Tagesordnung absetzen.
Für die Behandlung dieser Anträge zur Geschäftsordnung gilt
§ 11. Die einzelnen Punkte der Tagesordnung werden der Reihe nach aufgerufen und behandelt.
§ 5 Beschlussfähigkeit
(1) Beschlüsse des Stadtrats werden in Sitzungen gefasst. Zu Beginn der Sitzung stellt der Vorsitzende fest, ob sämtliche Stadtratsmitglieder ordnungsgemäß eingeladen worden sind,
die Mehrheit der Mitglieder anwesend und stimmberechtigt und der Stadtrat somit beschlussfähig ist. Wenn der Stadtrat nicht ordnungsgemäß einberufen wurde, darf die Sitzung nicht stattfinden.
(2) Der Vorsitzende hat sich vor jeder Beschlussfassung davon zu überzeugen, dass der Stadtrat beschlussfähig ist.
Stellt er die Beschlussunfähigkeit fest, kann er die Sitzung unterbrechen oder schließen. Besteht die Beschlussunfähigkeit nur für den behandelten Gegenstand, geht der Vorsitzende zum nächsten Tagesordnungspunkt über.
(3) Wird der Stadtrat nach Beschlussunfähigkeit wegen mangelnder Anwesenheit in der ersten Sitzung zum zweiten Mal zur Verhandlung über denselben Gegenstand zusammengerufen,
so ist er ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig. Bei der zweiten Einladung muss auf diese Bestimmung hingewiesen werden.
(4) Ist die Hälfte oder mehr als die Hälfte der Mitglieder des Stadtrats von der Beratung und Abstimmung wegen persönlicher Beteiligung (
§ 6) ausgeschlossen,
so ist der Stadtrat beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder anwesend und stimmberechtigt ist; anderenfalls entscheidet der Bürgermeister
nach Anhörung der nicht ausgeschlossenen anwesenden Stadtratsmitglieder anstelle des Stadtrats. Sind Bürgermeister und Beigeordnete wegen persönlicher Beteiligung ausgeschlossen,
so entscheidet das älteste anwesende und stimmberechtigte Stadtratsmitglied nach Anhörung der nicht ausgeschlossenen anwesenden Stadtratsmitglieder anstelle des Stadtrates.
§ 6 Persönliche Beteiligung
(1) Kann ein Beschluss einem Mitglied des Stadtrats selbst oder seinem Ehegatten oder einem Verwandten oder
Verschwägerten bis zum dritten Grad (§§ 1589, 1590 des Bürgerlichen Gesetzbuches) oder einer von ihm kraft Gesetzes
oder Vollmacht vertretenen natürlichen oder juristischen Person unmittelbar einen Vorteil oder Nachteil bringen,
so darf es an der Beratung und Abstimmung nicht teilnehmen.
Dies gilt nicht, wenn das Mitglied an der Entscheidung der Angelegenheit lediglich als Angehöriger einer Berufs- oder Bevölkerungsgruppe beteiligt ist,
deren gemeinsame Interessen durch die Angelegenheit berührt werden.
Als unmittelbar gilt nur derjenige Vorteil oder Nachteil, der sich direkt aus der Entscheidung ergibt,
ohne dass weitere Ereignisse eintreten oder Maßnahmen getroffen werden müssen, die über die Ausführung von Beschlüssen hinausgehen.
Bei nichtöffentlicher Sitzung hat es den Sitzungsraum zu verlassen, bei öffentlichen Sitzungen darf es sich in dem für die Zuhörer bestimmten Teil des Sitzungsraumes aufhalten.
Gleiches gilt, wenn ein Mitglied in anderer als öffentlicher Eigenschaft ein Gutachten abgegeben hat. Die Nichtmitwirkung ist in der Niederschrift zu vermerken.
Der Betroffene kann verlangen, dass die Gründe für die Nichtmitwirkung in die Niederschrift aufgenommen werden.
Die Sätze 1 bis 7 gelten entsprechend für sonstige nach den Bestimmungen der ThürKO zu ladenden Personen.
(2) Die Bestimmungen des Absatzes 1 gelten nicht für Wahlen.
(3) Muss ein Stadtratsmitglied annehmen, nach § 38 ThürKO an der Beratung und Beschlussfassung nicht teilnehmen zu dürfen,
so hat es dies vor Eintritt in die Beratung des betreffenden Tagesordnungspunktes unaufgefordert dem Stadtrat mitzuteilen.
Dieser entscheidet über den Ausschluss von der Beratung und Abstimmung in nichtöffentlicher Sitzung in Abwesenheit des Betroffenen.
(4) Ein Beschluss ist nur dann unwirksam, wenn ein Mitglied des Stadtrats zu Unrecht von der Beratung oder Abstimmung ausgeschlossen worden ist
oder ein persönlich Beteiligter an der Abstimmung teilgenommen hat und nicht auszuschließen ist, dass seine Teilnahme an der Abstimmung für das Abstimmungsergebnis entscheidend war.
Der Beschluss gilt jedoch als von Anfang an wirksam, wenn die Verletzung der Bestimmungen über die persönliche Beteiligung
nicht innerhalb von drei Monaten nach der Beschlussfassung unter Bezeichnung der Tatsachen, die eine solche Verletzung begründen,
gegenüber der Stadt geltend gemacht worden ist. Bei Satzungsbeschlüssen und Beschlüssen über Flächennutzungspläne gilt § 21 Abs. 4 bis 6 ThürKO.
(5) Ist der Bürgermeister nach Absatz 1 betroffen, so darf er auch an der Vorbereitung und am Vollzug des Beschlusses nicht mitwirken.
§ 7 Vorlagen
(1) Beschlussvorlagen sind schriftliche Beschlussvorschläge mit einer begründenden Sachverhaltsdarstellung,
die vom Bürgermeister zur Beratung und Beschlussfassung an den Stadtrat gerichtet werden sollen.
Mitteilungsvorlagen sind dagegen reine Informationen zur Kenntnisnahme.
(2) Der Bürgermeister kann bestimmen, dass für ihn ein Beigeordneter, ein Stadtratsmitglied oder ein Mitarbeiter der Stadtverwaltung Vorlagen
in der Stadtratssitzung erläutert. Der Stadtrat kann durch Beschluss Vorlagen zur Behandlung an Ausschüsse verweisen oder ihre Behandlung vertagen.
(3) Beschlussvorlagen sind durch die Verwaltung hinsichtlich der haushaltsrechtlichen Zulässigkeit zu prüfen. Ein Prüfvermerk ist aufzubringen.
Dieser kann lauten:
- „keine haushaltsrelevante Auswirkung“,
- „Mehr- bzw. Mindereinnahmen i. H. v.“,
- „Mittel stehen zur Verfügung HhSt. ……“,
- „Mittel stehen nicht zur Verfügung - Deckungsvorschlag: ……“
Der Prüfvermerk ist durch die Kämmerei abzuzeichnen.
§ 8 Anträge
(1) Anträge sind nur zulässig, wenn der Stadtrat für den Gegenstand der Beschlussfassung zuständig ist,
anderenfalls sind sie ohne Sachdebatte vom Stadtrat als unzulässig zurückzuweisen. Antragsberechtigt sind jede Fraktion, der Bürgermeister und jedes Stadtratsmitglied.
von mehreren Stadtratsmitgliedern und/oder mehreren Fraktionen können gemeinsame Anträge gestellt werden. Jeder Antrag soll vom Antragsteller vorgetragen und begründet werden.
(2) Anträge, die vom Stadtrat abgelehnt worden sind, können von demselben Antragsteller/derselben antragstellenden Fraktion frühestens drei Monate nach der Ablehnung wieder eingebracht werden.
Sie sind allerdings zulässig, wenn begründet dargelegt wird, dass die entscheidungserheblichen Tatsachen sich verändert haben.
(3) Änderungsanträge zu Tagesordnungspunkten können bis zur Beendigung der Aussprache über den Beratungsgegenstand gestellt werden.
Der Antrag muss begründet sein und einen konkreten Beschlussvorschlag enthalten.
(4) Dringlichkeitsanträge kommen in der Sitzung zur Beratung, wenn der Stadtrat die Dringlichkeit mit einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner anwesenden Mitglieder die Behandlung beschließt.
Anderenfalls ist der Antrag auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung aufzunehmen.
(5) Anträge können bis zur Abstimmung vom Antragsteller zurückgenommen werden.
§ 9 Anfragen
(1) Anfragen in Selbstverwaltungsangelegenheiten können von den Fraktionen und auch von einzelnen Stadtratsmitgliedern an den Bürgermeister gerichtet werden
und sollen mindestens fünf Arbeitstage vor der Sitzung dem Bürgermeister schriftlich vorliegen; der Sitzungstag wird bei der Berechnung der Frist nicht mitgerechnet.
Die Möglichkeit der Bürger, bei öffentlichen Sitzungen des Stadtrates Fragen zu diesen gemeindlichen Angelegenheiten zu stellen oder Anregungen und Vorschläge zu unterbreiten, bleibt davon unberührt.
(2) Ein Fraktionsmitglied (bei Anfragen einer Fraktion) bzw. das anfragende Stadtratsmitglied kann die Anfrage in der Sitzung vorlesen und begründen.
(3) Anfragen werden vom Bürgermeister, einem von ihm beauftragten Beigeordneten oder einem Mitarbeiter der Stadtverwaltung beantwortet.
Der Anfragende hat nach der Beantwortung das Recht, zusätzlich maximal zwei Zusatzfragen zur Sache zu stellen, die nach Möglichkeit in der Sitzung zu beantworten sind.
Ist dies nicht möglich, so hat der Bürgermeister dem Fragesteller innerhalb eines Monats eine schriftliche Antwort zu erteilen. Eine Aussprache über die Anfrage findet nicht statt.
(4) Erst in der Sitzung gestellte Anfragen können nur dann zugelassen werden, wenn der Stadtrat die Dringlichkeit mit mehr als der Hälfte
seiner anwesenden Mitglieder beschließt. Sie sollen in der Sitzung beantwortet werden, wenn der Bürgermeister sich hierzu in der Lage sieht.
Andernfalls werden sie in der nächsten Stadtratssitzung beantwortet, sofern der Anfragende nicht mit einer früheren schriftlichen Antwort einverstanden ist.
§10 Sitzungsleitung, Hausrecht, Redeordnung
(1) Der Vorsitzende des Stadtrats leitet die Sitzung, übt das Hausrecht aus und sorgt für die Aufrechterhaltung der Ordnung.
Ist er verhindert, führt den Vorsitz im Stadtrat sein Stellvertreter.
(2) Jedes Stadtratsmitglied darf zur Sache erst sprechen, wenn es sich zuvor zu Wort gemeldet und der Vorsitzende ihm dieses erteilt hat.
Der Redner darf nur zu den zur Beratung anstehenden Angelegenheiten Stellung nehmen. Das Wort wird in der Reihenfolge der Wortmeldungen erteilt.
Melden sich mehrere Stadtratsmitglieder gleichzeitig, so entscheidet der Vorsitzende über die Reihenfolge. Dem Antragsteller ist auf Wunsch zum Schluss der Beratung nochmals das Wort zu erteilen.
(3) Zu einem Punkt der Tagesordnung soll der erste Redner einer Fraktion insgesamt nicht länger als 10 Minuten,
jeder weitere Redner aus der gleichen Fraktion insgesamt nicht länger als 5 Minuten sprechen.
Ein Stadtratsmitglied, welches nicht einer Fraktion angehört, hat eine Redezeit von nicht länger als 10 Minuten zu einem Tagesordnungspunkt.
Überschreitet ein Redner die ihm zustehende Redezeit, so kann ihm der Vorsitzende nach zweimaliger Ermahnung das Wort entziehen.
Die Rededauer für Etatreden ist für den ersten Redner jeder Fraktion nicht beschränkt.
(4) Jedes Stadtratsmitglied ist berechtigt, nach Eröffnung der Aussprache Zwischenfragen an den Redner zu stellen.
Die Fragen sind möglichst kurz zu formulieren. Mit Zustimmung des Redners kann der Vorsitzende Zwischenfragen zulassen oder ablehnen.
Dabei sollen im gleichen Zusammenhang nicht mehr als zwei Zwischenfragen zugelassen werden.
§ 11 Anträge zur Geschäftsordnung
(1) Zur Geschäftsordnung können folgende Anträge gestellt werden, über die in der nachstehenden Reihenfolge abzustimmen ist:
- Änderung der Tagesordnung,
- Übergang zum nächsten Punkt der Tagesordnung,
- Schließung der Sitzung,
- Unterbrechung der Sitzung,
- Vertagung,
- Verweisung an einen Ausschuss,
- Schluss der Aussprache,
- Schluss der Rednerliste,
- Begrenzung der Zahl der Redner,
- Begrenzung der Dauer der Redezeit,
- Begrenzung der Aussprache,
- zur Sache,
- geheime Abstimmung,
- namentliche Abstimmung,
- Verweisung in den nichtöffentlichen Teil.
Über Anträge zur Geschäftsordnung beschließt der Stadtrat sofort mit der Mehrheit der auf Ja oder Nein lautenden Stimmen (einfache Mehrheit). Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt.
(2) Anträge zur Geschäftsordnung können außer der Reihe gestellt werden und gehen allen Anträgen vor.
Sie bedürfen keiner Begründung. Bei ausdrücklichem Widerspruch ist vor der Abstimmung je ein Redner für und gegen den Antrag zu hören.
(3) Auf Anträge zur Geschäftsordnung muss der Vorsitzende das Wort unverzüglich außerhalb der Reihenfolge der Wortmeldungen erteilen,
höchstens jedoch zweimal einem Redner zum selben Gegenstand. Die Ausführungen dürfen sich nur auf die geschäftsordnungsmäßige Behandlung des zur Verhandlung stehenden Gegenstandes beziehen.
Bei Verstößen soll dem Redner sofort das Wort entzogen werden. Die Redezeit beträgt höchstens drei Minuten. Wird ein Geschäftsordnungsantrag abgelehnt,
so darf er zum gleichen Beratungspunkt nicht wiederholt werden.
(4) Ein Antrag auf Schluss der Rednerliste bzw. Schluss der Aussprache kann nur von einem Stadtratsmitglied gestellt werden,
das noch nicht zur Sache gesprochen hat. Der Vorsitzende hat vor der Abstimmung die Namen der Redner aus der Rednerliste zu verlesen,
die noch nicht zu Wort gekommen sind, und sich davon zu überzeugen, dass jede Fraktion und jedes Stadtratsmitglied, das keiner Fraktion angehört,
Gelegenheit hatte, ihre Argumente zum Beratungsgegenstand vorzutragen; andernfalls ist hierzu die Möglichkeit einzuräumen.
§ 12 Abstimmungen (Beschlüsse und Wahlen)
(1) Über jeden Beratungsgegenstand ist gesondert abzustimmen.
(2) Bei mehreren Anträgen zu dem gleichen Gegenstand wird über den weitergehenden Antrag zuerst,
über einen Gegenantrag oder einen Antrag auf Abänderung vor dem ursprünglichen Antrag abgestimmt.
Bestehen Zweifel darüber, welcher Antrag der weitergehende ist, so entscheidet darüber der Vorsitzende.
(3) Vor der Abstimmung ist die endgültige Formulierung des Antrags zu verlesen, soweit sie sich nicht aus der Vorlage ergibt;
das gilt nicht für Geschäftsordnungsanträge. Bei Beschlüssen stellt der Vorsitzende die Frage, über die abgestimmt werden soll, so dass sie mit Ja oder Nein beantwortet werden kann.
(4) Beschlüsse des Stadtrats werden mit der Mehrheit der auf Ja oder Nein lautenden Stimmen gefasst,
soweit nicht durch Gesetz eine andere Mehrheit vorgesehen ist; die zulässigen Stimmenthaltungen werden dabei nicht berücksichtigt.
Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt. Bei Beschlüssen, die mit qualifizierter Mehrheit zu fassen sind, hat der Vorsitzende durch ausdrückliche Erklärung festzustellen,
dass diese qualifizierte Mehrheit dem Antrag oder der Vorlage zugestimmt hat.
(5) Die Beschlussfassung erfolgt grundsätzlich offen durch Handheben, erkennbare Zustimmung oder durch Erheben von den Sitzen.
Für- und Gegenstimmen sowie Stimmenthaltungen sind zu zählen und die jeweiligen Zahlen im Protokoll festzuhalten.
(6) Geheim wird in den gesetzlich vorgeschriebenen Fällen abgestimmt oder wenn dies der Stadtrat beschließt.
(7) Der Stadtrat kann beschließen, namentlich abzustimmen. Bei namentlicher Abstimmung werden die stimmberechtigten Mitglieder des Stadtrats vom Vorsitzenden einzeln aufgerufen.
(8) Bei geheimer Beschlussfassung und Wahlen durch Stimmzettel sind Stimmzettel ungültig, wenn sie leer sind,
Zusätze enthalten oder den Willen des Stimmberechtigten nicht zweifelsfrei erkennen lassen.
Die Stimmzettel werden von je einem Stadtratsmitglied der Fraktionen ausgezählt, die das Ergebnis dem Vorsitzenden mitteilen.
(9) Wahlen werden in geheimer Abstimmung durchgeführt. Es können nur solche Personen gewählt werden, die dem Stadtrat vor der Wahl vorgeschlagen worden sind.
Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der Stimmen der anwesenden Stimmberechtigten erhalten hat.
Wird eine solche Mehrheit bei der Wahl nicht erreicht, findet zwischen den beiden Bewerbern mit den höchsten Stimmzahlen eine Stichwahl statt,
bei der gewählt ist, wer die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhält. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
Ist die Mehrheit der abgegebenen Stimmen ungültig, so ist die Stichwahl zu wiederholen. Der Stadtrat kann nach jedem erfolglosen Wahlgang beschließen,
die Wahl abzubrechen und in derselben oder einer weiteren Sitzung eine erneute Wahl durchzuführen.
Neue Bewerber können nur zu einer Wahl in einer weiteren Sitzung vorgeschlagen werden.
Steht nur ein Bewerber zur Wahl, findet bei Nichterreichen der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Stimmberechtigten im ersten Wahlgang ein zweiter Wahlgang statt,
in dem der Bewerber gewählt ist, wenn er mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat.
(10) Sind mehrere gleichartige unbesoldete Stellen zu besetzen, können die Wahlen in einem Wahlvorgang durchgeführt werden,
indem alle Bewerber auf einem Stimmzettel erfasst werden und je zu besetzende Stelle eine Stimme vergeben werden kann.
Ungültig sind Stimmen hinsichtlich der betreffenden Person, wenn der Stimmzettel gegenüber dieser Person einen Zusatz oder Vorbehalt enthält
oder der Stimmzettel den Willen des Stimm- berechtigten nicht zweifelsfrei erkennen lässt. Gewählt sind die Bewerber in der Reihenfolge der Zahl der gültigen Stimmen.
Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Die Stellen von ehrenamtlichen Beigeordneten sind keine gleichartigen Stellen im Sinne des Satzes 1.
(11) Die Bestimmungen der Absätze 9 und 10 gelten für alle Entscheidungen des Stadtrats, die in der Thüringer Kommunalordnung
oder in anderen Rechtsvorschriften als Wahlen bezeichnet werden, soweit diese Regelungen keine abweichenden Anforderungen enthalten.
(12) Der Vorsitzende stellt das Ergebnis der Abstimmung fest und gibt es anschließend bekannt.
Die Richtigkeit des Abstimmungsergebnisses kann nur sofort nach der Verkündung beanstandet werden.
Bei rechtzeitiger Beanstandung muss die Abstimmung unverzüglich wiederholt werden, wenn dies der Stadtrat beschließt.
§ 13 Verletzung der Ordnung
(1) Wer in der Aussprache von der Sache abschweift, kann vom Vorsitzenden ermahnt und im Wiederholungsfalle zur Ordnung gerufen werden.
(2) Wer sich ungebührlicher oder beleidigender Äußerungen bedient, ist vom Vorsitzenden zur Ordnung zu rufen.
Eine Aussprache über die Berechtigung, "zur Ordnung" zu rufen, ist unzulässig.
Auf Antrag ist in der nächsten Sitzung ohne Aussprache darüber abzustimmen, ob der Stadtrat den Ordnungsruf für gerechtfertigt hält.
(3) Beim dritten Ordnungsruf in einer Sitzung kann der Vorsitzende dem Redner das Wort entziehen.
Einem Redner, dem das Wort entzogen wurde, darf es zu diesem Beratungsgegenstand nicht wieder erteilt werden.
(4) Bei fortgesetzter erheblicher Störung der Ordnung kann der Vorsitzende ein Stadtratsmitglied mit Zustimmung des Stadtrats
von der laufenden Sitzung ausschließen. Dem Ausschluss soll ein dreimaliger Ordnungsruf vorausgehen.
Das Stadtratsmitglied soll beim dritten Ordnungsruf auf die Möglichkeit des Ausschlusses hingewiesen werden.
Wird durch ein bereits von einer früheren Sitzung ausgeschlossenes Stadtratsmitglied die Ordnung innerhalb von zwei Monaten neuerlich erheblich gestört,
so kann ihm der Stadtrat für zwei weitere Sitzungen die Teilnahme untersagen. Die entsprechenden Beschlüsse sind dem Stadtratsmitglied schriftlich mitzuteilen.
(5) Werden die Sitzungen durch Zuhörer gestört, kann der Vorsitzende diese ausschließen, die Sitzung unterbrechen oder den Zuhörerraum räumen lassen.
(6) Entsteht im Stadtrat störende Unruhe, so kann der Vorsitzende die Sitzung unterbrechen oder schließen.
§ 14 Niederschrift
(1) Über die Sitzungen des Stadtrats fertigt der vom Bürgermeister bestimmte Schriftführer eine Niederschrift an.
Die Niederschriften über öffentliche und nichtöffentliche Sitzungen sind getrennt zu führen. Die Niederschrift muss Tag und Ort der Sitzung,
die Namen der anwesenden Teilnehmer und die der abwesenden Mitglieder des Stadtrats unter Angabe ihres Abwesenheitsgrundes sowie die behandelten Gegenstände,
die Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis erkennen lassen. Jedes Mitglied kann verlangen, dass in der Niederschrift festgehalten wird,
wie es abgestimmt hat; das gilt nicht bei geheimer Abstimmung. In die Niederschrift ist die Erklärung eines Stadtrates wörtlich aufzunehmen,
wenn er dies durch die Worte „zu Protokoll“ vor der Erklärung verlangt.
(2) Werden vom Redner Schriftsätze verlesen, so sollen sie dem Schriftführer im Original oder in Abschrift für die Niederschrift zur Verfügung gestellt werden.
(3) Als Hilfsmittel zum Anfertigen der Niederschrift können Tonaufzeichnungen gefertigt werden.
Die Tonträger sind bis zur Genehmigung der Niederschrift aufzubewahren, dürfen Außenstehenden nicht zugänglich gemacht werden
und sind nach Genehmigung der Niederschrift durch den Stadtrat alsbald zu löschen.
Für archivarische Zwecke dürfen Tonaufzeichnungen nur mit ausdrücklicher Billigung des Stadtrats aufbewahrt werden.
(4) Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterschreiben und in der nächsten Sitzung durch Beschluss des Stadtrats zu genehmigen.
(5) Die Mitglieder des Stadtrats können jederzeit die Niederschriften einsehen und sich Abschriften der Niederschriften über öffentliche Sitzungen erteilen lassen.
Die Einsicht in die Niederschriften über öffentliche Sitzungen bei der Stadtverwaltung steht allen Bürgern frei.
§ 15 Behandlung der Beschlüsse
(1) Der Wortlaut der in öffentlicher Sitzung gefassten Beschlüsse des Stadtrats und der beschließenden Ausschüsse wird unverzüglich
in ortsüblicher Weise öffentlich bekannt gemacht. Die in nichtöffentlicher Sitzung gefassten Beschlüsse sind in gleicher Weise bekannt zu machen,
sobald die Gründe für die Geheimhaltung weggefallen sind. Die Entscheidung hierüber trifft der Stadtrat.
(2) Hält der Bürgermeister eine Entscheidung des Stadtrats oder eines Ausschusses für rechtswidrig, so hat er ihren Vollzug auszusetzen
und sie in der nächsten Sitzung, die innerhalb eines Monats nach der Entscheidung stattfinden muss, gegenüber dem Stadtrat oder dem Ausschuss zu beanstanden.
Verbleibt der Stadtrat oder der Ausschuss bei seiner Entscheidung, so hat der Bürgermeister unverzüglich die Rechtsaufsichtsbehörde zu unterrichten.
§ 16 Fraktionen
(1) Stadtratsmitglieder können sich zu Fraktionen zusammenschließen.
Eine Fraktion kann auch aus Mitgliedern mehrerer Parteien oder Wählergruppen gebildet werden.
Die Fraktion muss mindestens aus zwei Stadtratsmitgliedern bestehen und jedes Stadtratsmitglied darf nur einer Fraktion angehören.
(2) Der Zusammenschluss zu einer Fraktion, ihre Bezeichnung sowie deren Vorsitzender
und sein Stellvertreter wie auch die Namen der Fraktionsmitglieder sind dem Bürgermeister schriftlich mitzuteilen,
der hierüber unverzüglich den Stadtrat unterrichtet. Das Gleiche gilt für spätere Änderungen.
§ 17 Zuständigkeit des Stadtrats
(1) Der Stadtrat beschließt über die Aufgaben des eigenen Wirkungskreises der Stadt,
soweit er nicht die Beschlussfassung auf einen beschließenden Ausschuss übertragen hat oder der Bürgermeister zuständig ist.
(2) Für nachfolgend aufgeführte Angelegenheiten ist allein der Stadtrat zuständig:
- die Beschlussfassung über Angelegenheiten, zu deren Erledigung die Stadt der Genehmigung oder sonstigen staatlichen Zustimmung bedarf;
- der Erlass, die Änderung oder Aufhebung von Satzungen;
- der Erlass oder die Änderung der Geschäftsordnung des Stadtrats;
- die Beschlussfassung über Gebiets- oder Bestandsänderungen der Stadt;
- die Beschlussfassung über den Abschluss von Tarifverträgen;
- die Ernennung zum Ehrenbürger und anderer Ehrungen der Stadt;
- die Beschlussfassung über die Haushaltssatzung, die Nachtragshaushaltssatzungen, das Haushaltssicherungskonzept
und die Entscheidung über das Stellen eines Antrags nach § 87 Abs. 3 ThürKO (Übertragung von eigenen Aufgaben auf den Landkreis);
- die Beschlussfassung über den Finanzplan nach § 62 ThürKO oder den mittelfristigen Ergebnis- und Finanzplan;
- die Feststellung der Jahresrechnung und der Jahresabschlüsse sowie die Beschlussfassung über die Entlastung;
- die Beschlussfassung über die Festsetzung von Abgaben und privatrechtlichen Entgelten der Stadt oder solcher Unternehmen, an denen die Stadt mit mehr als 50 vom Hundert beteiligt ist;
- die Entscheidung über die Gründung, Übernahme, Erweiterung oder Aufhebung von Unternehmen der Stadt und über die Beteiligung an Unternehmen;
- die Veräußerung von Stadtvermögen, soweit diese nicht nach Art und Umfang eine laufende Angelegenheit ist;
- die Beschlussfassung über die Wirtschaftspläne, Sonderfällungen und periodischen Betriebspläne im Kommunalwald;
- die Bestellung von Vertretern der Stadt in Aufsichts- und Verwaltungsräten sowie
- sonstige Angelegenheiten, über die kraft Gesetzes der Stadtrat entscheidet.
Diese Angelegenheiten können weder einem beschließenden Ausschuss noch dem Bürgermeister zur selbstständigen Erledigung übertragen werden.
(3) Der Stadtrat behält sich darüber hinaus die Beschlussfassung über folgende Angelegenheiten vor:
- den Wirtschaftsplan von Eigenbetrieben und Unternehmen der Stadt;
- die Zustimmung zur Ernennung, Abordnung, Versetzung, Versetzung in den Ruhestand und Entlassung der Beamten des gehobenen und höheren Dienstes;
- die Zustimmung zur Einstellung, Höhergruppierung und Entlassung von Angestellten, deren Vergütungsgruppe mit der Besoldungsgruppe der Beamten in Ziffer 2 vergleichbar ist;
- den Erwerb von Vermögensgegenständen, soweit diese nicht für den laufenden Geschäftsbetrieb bestimmt sind
und nicht in die Zuständigkeit des Haupt- und Finanzausschusses (§ 19 dieser Geschäftsordnung) oder des Bürgermeisters (§ 20 dieser Geschäftsordnung) fallen;
- die Bildung und Beteiligung an Zweckverbänden, den Abschluss von Zweckvereinbarungen
oder Arbeitsgemeinschaften i. S. d. Thüringer Gesetzes über die kommunale Gemeinschaftsarbeit (ThürKGG), die Mitgliedschaft in sonstigen juristischen Personen des öffentlichen und privaten Rechts sowie
- allgemeine Regelungen zur Benutzung öffentlicher Einrichtungen nach bürgerlichem Recht.
(4) Der Stadtrat überträgt die in
§ 19 Abs. 2 dieser Geschäftsordnung genannten Angelegenheiten beschließenden Ausschüssen zur selbstständigen Erledigung.
§ 18 Ausschüsse des Stadtrats
(1) Der Stadtrat bildet für bestimmte Aufgabenbereiche die in
§ 19 dieser Geschäftsordnung näher genannten vorberatenden und beschließenden Ausschüsse.
(2) Die Ausschüsse bestehen aus dem Bürgermeister und den weiteren Ausschussmitgliedern. Der Bürgermeister kann einen Beigeordneten mit seiner Vertretung im Ausschuss beauftragen; dieser hat Stimmrecht im Ausschuss.
(3) Bei der Zusammensetzung der Ausschüsse hat der Stadtrat dem Stärkeverhältnis der in ihm vertretenen Parteien, Wählergruppen
und Zusammenschlüssen Rechnung zu tragen; soweit Fraktionen bestehen, sind diese der Berechnung zu Grunde zu legen.
Bei der Zusammensetzung der Ausschüsse bleibt die Zugehörigkeit des Bürgermeisters oder des ihn nach Absatz 2 Satz 2 vertretenen Beigeordneten zu einer Fraktion,
Partei oder Wählergruppe unberücksichtigt.
(4) Die Ausschusssitze werden nach dem Verfahren Sainte-Laguë/Schepers Höchstzahlverfahren bzw. als Divisorverfahren (mit Standardrundung) verteilt.
Haben dabei mehrere Fraktionen, Parteien, Wählergruppen oder Zusammenschlüsse den gleichen Anspruch auf einen Sitz,
so entscheidet die höhere Stimmenzahl, die bei den Wahlen zum Stadtrat erlangt wurde. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
Der Losentscheid ist für jeden Ausschuss gesondert durchzuführen.
(5) Für den Fall, dass die Zahl der Ausschusssitze die Zahl der Stadtratsmitglieder übersteigt,
kann jedes Stadtratsmitglied, das im Übrigen keinen Ausschusssitz besetzt, verlangen, in einem Ausschuss mit Rede- und Antragsrecht mitzuwirken.
In dem schriftlichen Antrag des Stadtratsmitglieds kann ein unverbindlicher Vorschlag zur Mitwirkung in einem bestimmten Ausschuss enthalten sein.
Der Stadtrat entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit durch Beschluss, welchem Ausschuss dieses Stadtratsmitglied zugewiesen wird.
(6) Verändert sich während der Amtszeit das Stärkeverhältnis der Fraktionen, Parteien, Wählergruppen oder Zusammenschlüsse im Stadtrat,
so sind diese Änderungen nach vorstehendem Absatz 4 auszugleichen. Scheidet ein Stadtratsmitglied aus der ihn entsendenden Fraktion, Partei, Wählergruppe
oder dem Zusammenschluss aus, so verliert es seinen Sitz im Ausschuss.
(7) Für jedes Ausschussmitglied wird für den Fall seiner Verhinderung ein Stellvertreter namentlich bestellt.
(8) Die Ausschüsse wählen aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden und einen oder mehrere Stellvertreter. Werden mehrere Stellvertreter gewählt,
ist gleichzeitig deren Reihenfolge festzulegen. Der gewählte Vorsitzende kann aus seiner Funktion von dem jeweiligen Ausschuss abberufen werden.
Den Vorsitz im Haupt- und Finanzausschuss hat der Bürgermeister inne. Im Falle seiner Verhinderung führt sein Stellvertreter,
der Stimmrecht im Haupt- und Finanzausschuss hat, den Vorsitz. Aus seiner Funktion als Vorsitzender des Haupt- und Finanzausschusses kann der Bürgermeister nicht abberufen werden;
gleiches gilt im Fall der Verhinderung des Bürgermeisters für seinen Stellvertreter.
(9) Die Sitzungen vorberatender Ausschüsse sind nicht öffentlich. Im Übrigen finden auf den Geschäftsgang der Ausschüsse
die Bestimmungen der
§§ 1 bis 15 dieser Geschäftsordnung insbesondere zur Einberufung, zur Teilnahmepflicht, zur Öffentlichkeit,
zur Tagesordnung, zur Beschlussfähigkeit, zur persönlichen Beteiligung, zur Sitzungsleitung, zur Abstimmung und zur Niederschrift entsprechende Anwendung.
(10) Mitglieder des Stadtrats, die einem Ausschuss nicht angehören, können auch an den nichtöffentlichen Sitzungen als Zuhörer teilnehmen.
Dies gilt nicht bei persönlicher Beteiligung gemäß
§ 6 dieser Geschäftsordnung.
(11) Die Ausschüsse können Sachverständige und/oder betroffene Bürger zur Anhörung und Erörterung von einzelnen Beratungsgegenständen einladen.
§ 19 Bildung und Aufgaben der Ausschüsse
(1) Der Stadtrat bildet folgende Ausschüsse:
- a) den Haupt- und Finanzausschuss, bestehend aus dem Bürgermeister und 6 weiteren Stadtratsmitgliedern als beschließenden Ausschuss,
- b) den Bau- und Umweltausschuss, bestehend aus dem Bürgermeister und 6 weiteren Stadtratsmitgliedern als vorberatenden Ausschuss,
- c) den Sozial-, Kultur-, Tourismus- und Sportausschuss, bestehend aus dem Bürgermeister und 6 weiteren Stadtratsmitgliedern als vorberatenden Ausschuss,
(2) Diese Ausschüsse haben insbesondere folgende Aufgabenbereiche:
a)
Haupt- und Finanzausschuss: Vorbereitung der Sitzung des Gemeinderats; Angelegenheiten der allgemeinen Verwaltung,
einschließlich wichtiger Personalangelegenheiten; Koordination der Arbeit aller Ausschüsse; Angelegenheiten der öffentlichen Einrichtungen,
Bauangelegenheiten, Mitwirken bei Ordnungs-, Brandschutz- und Sicherheitsfragen; Angelegenheiten des Finanz- und Steuerwesens, insbesondere Vorbereitung der Haushaltssatzung;
Erlass und Stundung von Forderungen.
Alle Angelegenheiten, für die weder der Bürgermeister noch ein anderer Ausschuss zuständig ist.
Soweit nicht der Bürgermeister gemäß
§ 20 zuständig ist, kann der Haupt- und Finanzausschuss im Rahmen der vorstehenden Aufgaben
anstelle des Stadtrates bis zu einem Gegenstandswert von 60.000,00 EUR gemäß § 26 Abs. 1 und 3 ThürKO abschließend entscheiden und zu folgenden Beträgen im Einzelfall:
- Über Stundung oder Erlass von Steuern, Abgaben und sonstigen öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Forderungen bis zu einem Betrag von 60.000,00 EUR im Einzelfall,
- über über- und außerplanmäßige Ausgaben bis 60.000,00 EUR im Einzelfall,
- über die dinglichen Sicherungen und Baulasten bis zu einem Wert von 60.000,00 EUR,
- sowie über Auftragsvergaben im Rahmen des bestätigten Haushaltes bis 150.000,00 EUR.
b)
Bau- und Umweltausschuss: Grundstücksangelegenheiten der Stadt; Angelegenheiten des Bau-, Wohnungs- und Siedlungswesens,
des Straßen-, Brücken- und Kanalbaus, der Ortsplanung, der Beschaffung von Baugelände, Straßengrundabtretungen; Verkehrsplanung und -organisation;
Landschaftsplanung und Fragen des Umweltschutzes; Hochwasserschutz sowie der Klimaanpassung. Zu seinen Aufgaben gehört insbesondere:
- berät über den Erwerb von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten;
- berät über das gemeindliche Einvernehmen;
- berät über Abweichungen von der Satzung über die besonderen Anforderungen an die Baugestaltung und an Werbeanlagen in der Altstadt von Kahla;
- wirkt mit bei Straßen- und Radwegeplanungen, bei der Einrichtung von Fußgängerzonen und verkehrsberuhigten Bereichen;
- wirkt mit bei Fragen des Umweltschutzes, bei ökologischen Maßnahmen sowie bei der Landschaftsplanung.
c)
Sozial-, Kultur-, Tourismus- und Sportausschuss: Mitwirken bei Angelegenheiten im sozialen, kulturellen und sportlichen Bereich;
bei der Erwachsenenbildung und Jugendpflege; bei der Betreibung öffentlicher Einrichtungen für Kinder und Jugendliche sowie Sportanlagen;
bei der Kultur- und Gemeinschaftspflege sowie bei sportlichen Aufgaben; dem Vereinswesen; Seniorenarbeit und Zusammenarbeit mit den Wohlfahrtsverbänden
der Städtepartnerschaft; Mitwirken bei der Förderung und Entwicklung der Wirtschaft, des Gewerbes und des Tourismus.
Der Sozial-, Kultur – und Sportausschuss berät über die Förderungen nach dem Heinz Gries Fonds im Rahmen der Richtlinie sowie im Rahmen des jährlichen Budges des Fonds.
(3) Soweit die vorstehenden Ausschüsse im Rahmen ihres dort genannten Aufgabenbereichs nicht anstelle des Stadtrats
endgültig gemäß § 26 Abs. 1 und 3 ThürKO beschließen und der Bürgermeister nicht nach
§ 20 dieser Geschäftsordnung zuständig ist,
werden diese Ausschüsse vorberatend tätig. In dieser vorberatenden Funktion sollen sie die ihnen übertragenen Gegenstände
für die Beratung im Stadtrat vorbereiten und dem Stadtrat einen Beschlussvorschlag unterbreiten.
(4) Das Recht des Stadtrats, die Entscheidung weiterer Angelegenheiten auf einen beschließenden Ausschuss zu übertragen, bleibt von den vorstehenden Regelungen unberührt.
(5) Der Stadtrat kann Entscheidungen im Einzelfall gemäß § 26 Abs. 3 Satz 2 ThürKO an sich ziehen und Beschlüsse eines Ausschusses aufheben oder ändern.
§ 20 Zuständigkeit des Bürgermeisters
(1) Der Bürgermeister leitet die Stadtverwaltung, bestimmt die Geschäftsverteilung und vollzieht die Beschlüsse des Stadtrats und der Ausschüsse.
(2) Der Bürgermeister erledigt in eigener Zuständigkeit:
- die laufenden Angelegenheiten des eigenen Wirkungskreises der Stadt, die für die Stadt keine grundsätzliche Bedeutung haben und keine erheblichen Verpflichtungen erwarten lassen;
- die Angelegenheiten des übertragenen Wirkungskreises der Stadt (§ 3 ThürKO);
- alle personalrechtlichen Entscheidungen, mit Ausnahme der in § 17 Abs. 3 Nr. 2 und 3 dieser Geschäftsordnung genannten Maßnahmen,
für die er der Zustimmung des Stadtrats bedarf. Hierzu zählen insbesondere die Ernennung, Beförderung, Abordnung, Versetzung, Versetzung in den Ruhestand
und Entlassung der Beamten des einfachen und mittleren Dienstes sowie Einstellung, Höhergruppierung, Versetzung und Entlassung aller Beschäftigten (Arbeiter und Angestellte),
deren Vergütungsgruppe mit den Beamten des einfachen und mittleren Dienstes vergleichbar ist;
- die ihm im Einzelfall durch Beschluss des Stadtrats mit dessen Zustimmung oder allgemein durch die Hauptsatzung zur selbstständigen Erledigung übertragenen Angelegenheiten.
(3) Laufende Angelegenheiten des eigenen Wirkungskreises (Absatz 2 Nr. 1) sind alltägliche Verwaltungsgeschäfte der Stadt,
die keine grundsätzliche Bedeutung haben und für den Vollzug des Stadthaushalts keine erhebliche Rolle spielen.
Hierzu gehören insbesondere:
- der Vollzug der Ortssatzungen;
- die Vergabe von Aufträgen für ständig wiederkehrende Lieferungen und Leistungen für den laufenden Betrieb
(z. B. Ausgaben für die Bewirtschaftung der Grundstücke und für den Unterhalt von Fahrzeugen, Geschäftsausgaben für die Verwaltung, Verbrauchsmaterial für Anstalten und Einrichtungen,
Geräte und Ausstattungsgegenstände) im Verwaltungshaushalt bis zur Höhe der haushaltsmäßigen Ermächtigung;
- der Abschluss von bürgerlich-rechtlichen und öffentlich-rechtlichen Verträgen
(z. B. Kauf-, Miet-, Pacht-, Werklieferungs- und Dienstleistungsverträge; Straßenbaukosten-, Anschlussbeitrags- und Benutzungsverträge)
und die Vornahme sonstiger bürgerlich-rechtlicher und öffentlich-rechtlicher Rechtshandlungen
(z. B. grundbuchrechtliche Erklärungen, Kündigungen, Rücktritte)
im Rahmen des bestätigten Haushalts bis zu einer Wertgrenze des Rechtsverhältnisses von 30.000,00 EUR, einmaliger oder jährlicher laufender Belastungen und einer Vertragslaufzeit von maximal 4 Jahren;
- sowie Auftragsvergaben im Rahmen des bestätigten Haushalts bis 60.000,00 EUR;
- der Abschluss von Vergleichen, die Einlegung von Rechtsbehelfen oder Rechtsmitteln, die Einleitung von Aktivprozessen,
wenn der Streitwert 50.000,00 EUR oder bei Vergleichen das Zugeständnis der Stadt 30.000,00 EUR nicht übersteigt, sowie die Führung aller gegen die Stadt gerichteten Passivprozesse;
- die Stundung von Steuern, Abgaben und sonstigen öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Forderungen bis zu einem Betrag von 30.000,00 EUR im Einzelfall;
- der Erlass von Steuern, Abgaben und sonstigen öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Forderungen bis zu einem Betrag von 500,00 EUR im Einzelfall;
- die Genehmigung über- und außerplanmäßiger Ausgaben bis zu einer Höhe von 15.000,00 EUR jeweils im Einzelfall.
Überplanmäßige und außerplanmäßige Ausgaben sind nur zulässig, wenn sie unabweisbar sind und die Deckung gewährleistet ist.
Der Bürgermeister ist berechtigt, bis zu vorstehenden Grenzen Mittel, die durch anderweitige Einsparungen zur Verfügung stehen, Mehreinnahmen und Mittel der Deckungsreserve in Anspruch zu nehmen;
- die Bildung und Auflösung von Haushaltsresten;
- die Anordnung haushaltwirtschaftlicher Sperren;
- das gemeindliche Einvernehmen nach Vorberatung durch den Bau- und Umweltausschuss;
- Niederschlagungen;
- die Aufnahme von Kassenkrediten im Rahmen des Haushaltes;
- Umschuldung von Krediten.
§ 21 Ältestenrat
(1) Der Ältestenrat besteht aus dem Bürgermeister, den Beigeordneten und den Fraktionsvorsitzenden.
Er wird durch den Bürgermeister einberufen. Auf Verlangen einer Fraktion ist er innerhalb einer Woche einzuberufen.
(2) Der Ältestenrat unterstützt den Vorsitzenden bei der Durchführung der Sitzungen des Stadtrats.
§ 21 Sprachform, Änderungen, Inkrafttreten und Außerkrafttreten
(1) Die in dieser Geschäftsordnung verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gelten für Frauen, Männer und alle weiteren Geschlechtsformen.
(2) Regelungen der Geschäftsordnung können im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben durch Beschluss des Stadtrats jederzeit geändert, aufgehoben oder ergänzt werden.
(3) Diese Geschäftsordnung tritt mit der Beschlussfassung durch den Stadtrat in Kraft. Gleichzeitig tritt die Geschäftsordnung vom 02.09.2004 mit ihren Änderungen außer Kraft.
Kahla, 17.06.2024
Schönfeld
Bürgermeister -Siegel-
der Stadt Kahla