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Satzung über die Erhebung von Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen im Gebiet der Stadt Kahla vom 26. Juni 2000 (Sondernutzungsgebührensatzung):



Aufgrund des § 19 Abs. 1 der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) vom 16. August 1993 (GVBl. S. 501) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. April 1998 (GVBl. S. 73), der §§ 1, 2 und 12 des Thüringer Kommunalabgabengesetzes (ThürKAG) vom 07. August 1991 (GVBl. S. 285, 329, geändert durch Gesetze vom 28. Juni 1994 (GVBl. S. 796), vom 10. November 1995 (GVBl. S. 342), vom 23. Juli 1998 (GVBl. S. 247), vom 15. Dezember 1998 (GVBl. S. 427), der §§ 18 und 21 des Thüringer Straßengesetzes (ThürStrG) vom 07. Mai 1993 (GVBl. S. 273) und des § 8 des Bundesfernstraßengesetzes (FStrG) i. d. F. vom 19. April 1994 (BGBl. I S. 854) erlässt die Stadt Kahla folgende Satzung über die Erhebung von Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen im Gebiet der Stadt Kahla (Sondernutzungsgebührensatzung).

§ 1 Erhebung von Gebühren
(1) Für erlaubnispflichtige Sondernutzungen an den öffentlichen Straßen im Sinne von § 1 der Satzung über Sondernutzungen im Gebiet der Stadt Kahla vom 26. Juni 2000 werden Gebühren nach Maßgabe des in der Anlage beigefügten Gebührenverzeichnisses erhoben, das Bestandteil dieser Satzung ist.
(2) Sondernutzungsgebühren werden auch dann erhoben, wenn eine erlaubnispflichtige Sondernutzung ohne förmliche Erlaubnis ausgeübt wird.
(3) Das Recht, Gebühren nach anderen Vorschriften zu erheben, bleibt unberührt.

§ 2 Gebührenpflichtige
(1) Gebührenpflichtige sind:
  • der Antragsteller oder
  • der Erlaubnisinhaber oder
  • derjenige, der eine Sondernutzung ausübt.

(2) Sind mehrere Personen Gebührenpflichtige, so haften sie als Gesamtschuldner.

§ 3 Gebührenberechnung
(1) Soweit das Gebührenverzeichnis einen Gebührenrahmen vorsieht, ist die Gebühr im Einzelfall nach Art und Ausmaß der Einwirkung auf die Straße und den Gemeingebrauch sowie nach dem wirtschaftlichen Interesse des Gebührenschuldners an der Sondernutzung zu bemessen.
(2) Die in dem Gebührenverzeichnis nach Tagen oder Wochen bemessenen Gebühren werden für jede angefangene Zeiteinheit voll berechnet.
(3) Die Berechnung der Gebührenanteile wird für verkürzte Nutzung bei Monats- oder Jahresgebühren anteilig vorgenommen.
(4) Für Sondernutzungen, die im Gebührenverzeichnis nicht aufgeführt sind, ist dieses Verzeichnis sinngemäß anzuwenden.
(5) Ergeben sich bei der Errechnung der Gebühren Pfennigbeträge/Centbeträge, so werden diese auf halbe oder volle DM-Beträge/EURO-Beträge abgerundet.

§ 4 Entstehung und Fälligkeit der Gebühren
(1) Die Sondernutzungsgebühr entsteht im Falle des § 3 Abs. 2 mit dem Beginn der Zeiteinheit, im Falle des § 3 Abs. 3 mit jedem Tag der Sondernutzung in Höhe des entsprechenden Anteils der Sondernutzungsgebühr.
(2) Die Gebühren werden durch Gebührenbescheid erhoben. Sie sind zu entrichten bei:

  • auf Zeit genehmigten Sondernutzungen für deren Dauer bei Erteilung der Erlaubnis,
  • auf Widerruf genehmigten Sondernutzungen erstmalig bei Erteilung der Erlaubnis für das laufende Jahr, für nachfolgende Jahre jeweils bis zum 31.12. des vorhergehenden Jahres,
  • Sondernutzungen, für die keine Erlaubnis erteilt wurde, seit Beginn der Sondernutzung.

(3) Die fälligen Gebühren werden bei Nichteinhaltung des Fälligkeitstermins im Verwaltungszwangsverfahren beigetrieben. Bei Erfolglosigkeit der Betreibungsmaßnahmen kann die Sondernutzungserlaubnis widerrufen werden.

§ 5 Gebührenerstattung
(1) Wird eine auf Zeit genehmigte Sondernutzung durch den Erlaubnisnehmer vorzeitig aufgegeben, so besteht kein Anspruch auf Erstattung der entrichteten Gebühren.
(2) Im Voraus entrichtete oder kapitalisierte Sondernutzungsgebühren werden anteilmäßig erstattet, wenn die Stadt eine Sondernutzungserlaubnis aus Gründen widerruft, die nicht von dem Gebührenschuldner zu vertreten sind.

§ 6 Billigkeitsmaßnahmen
Für Billigkeitsmaßnahmen (Stundung, Niederschlagung, Erlass) gelten die §§ 222, 227 Abs. 1, 234 Abs. 1 und 2, 238 und 261 der Abgabenordnung entsprechend (§ 15 Abs. 1 Nr. 5a, b und Nr. 6b ThürKAG).

§ 7 Erstattung sonstiger Kosten
Neben der Sondernutzungsgebühr hat der Erlaubnisnehmer alle Kosten zu tragen, die der Stadt durch die Sondernutzung zusätzlich entstehen.

§ 8 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

Verfahrensvermerke:
beschlossen: Beschluss Nr. 23/2000 vom 27.04.2000
genehmigt: Eingangsbestätigung und Genehmigung durch die Rechtsaufsichtsbehörde vom 19.05.2000
ausgefertigt: 26.06.2000
verkündet/veröffentlicht: „Kahlaer Nachrichten“ Nr. 13/00 vom 06.07.2000

1. Änderungssatzung:
beschlossen: Beschluss Nr. 15/2007 vom 26.04.2007
genehmigt: Eingangsbestätigung und Genehmigung durch die Rechtsaufsichtsbehörde vom 08.05.2007
ausgefertigt: 07.06.2007
verkündet/veröffentlicht: „Kahlaer Nachrichten“ Nr. 12/2007 vom 21.06.2007


Anlage zur Satzung über Sondernutzungsgebühren und Sondernutzungsgebührensatzung (Verzeichnis der Sondernutzungsgebühren):

Abkürzungen:
p/T = pro Tag
p/M = pro Monat
p/W = pro Woche
p/J = pro Jahr
p/m² = pro Quadratmeter

A B C
Gebühren Benutzungsart / Benutzungsgröße für die Berechnung der Gebühr Zeitraum für die Erhebung
der Sondernutzungsgebühr
in DM in EURO
I. Gebühren-
gruppe 1
Kreuzungen
1.01 Ober- und unterirdische Leitungen, die nicht der öffentlichen Versorgung dienen, einschl. erford. Masten 10,00 bis 500,00 p/J 5,00 bis 250,00 p/J
Längsverlegungen
1.02 Ober- und unterirdische Leitungen, die nicht der öffentlichen Versorgung dienen, einschl. erforderlicher Masten, je angef. 100 m 10,00 bis 100,00 p/J 5,00 bis 50,00 p/J
Bauliche Anlagen einschl. Schildern, Pfosten, Masten, u. a.
Schilder und Pfosten, Hinweisschilder (außer Werbeschildern)
... bis 0,4 m²
1.03 unbefristet 5,00 bis 20,00 p/J 2,50 bis 10,00 p/J
1.04 befristet 5,00 bis 10,00 p/W 2,50 bis 5,00 p/W
... über 0,4 m²
1.05 unbefristet 50,00 bis 100,00 p/J 25,00 bis 50,00 p/J
1.06 befristet 10,00 bis 100,00 p/W 5,00 bis 50,00 p/W
Masten außerhalb einer Nutzung gem. Ziffer 1.01 und 1.02
1.07 unbefristet 10,00 bis 100,00 p/J 5,00 bis 50,00 p/J
1.08 befristet 5,00 bis 20,00 p/M 2,50 bis 10,00 p/M
Gerüste
1.09 bis zu 10 m Frontlänge und bis zu 2 Monaten einmalig 50,00 einmalig 25,00
1.10 für jeden weiteren Monat 30,00 15,00
1.11 über 10 m Frontlänge und bis zu 2 Monaten einmalig 100,00 einmalig 50,00
1.12 für jeden weiteren Monat 40,00 20,00
Bauzäune und Zäune zur Sicherung von Gefahrenstellen (maßgebender Basiswert sind 30 m²)
1.13 im gesamten Stadtgebiet p/M²
umzäunte Fläche bis zu 30 m²
40,00 p/M 20,00 p/M
1.14 über 30 m² bis zu 50 m² 80,00 p/M 40,00 p/M
1.15 über 50 m² bis zu 100 m² 160,00 p/M 80,00 p/M
1.16 für jede weiteren angefallenen 100 m² 100,00 p/M 50,00 p/M
1.17 bei gleichzeitiger Benutzung
der Bauzäune zu Werbezwecken
doppelte Gebühr
der Ziff. 1.13-1.16
doppelte Gebühr
der Ziff. 1.13-1.16
Vorübergehende, befristete Aufstellung von Werkzeug- oder Bauhütten, Wohnwagen, Toilettenhütten oder -wagen
1.18 bis zu 2 Monaten einmalig 5,00 bis 50,00 einmalig 2,50 bis 25,00
1.19 für jeden weiteren angefangenen Monat 5,00 bis 30,00 p/M 2,50 bis 15,00 p/M
Vorübergehende befristete Aufstellung von Maschinen, Containern, Fahrzeugen, einschließlich Hilfseinrichtungen,
soweit nicht unter den Gemeingebrauch fallend, p/M² benutzter Fläche
1.20 bis zu 30 m² 15,00 p/W 7,50 p/W
1.21 über 30 m² bis zu 50 m² 50,00 p/W 25,00 p/W
1.22 über 50 m² bis zu 100 m² 60,00 p/W 30,00 p/W
1.23 für jede angef. 100 m² 100,00 p/W 50,00 p/W
Lagerung von Material wie Ziff. 1.20 - 1.23 wie Ziff. 1.20 - 1.23
Aufgrabungen aller Art
1.24 Aufgrabungen aller Art 7,00 p/T 3,50 p/T
II. Gebühren-
gruppe 2
in DM in Euro
Bauliche Anlagen
2.01 Wartehallen mit Verkaufsbetrieb, Kioske 100,00 bis 5000,00 p/M 50,00 bis 2500,00 p/M
Werbeanlagen und Warenautomaten (einschl. Personenwaagen) mit oder ohne festen Verbund mit dem Boden,
wenn sie mehr als 5 % der Gehwegbreite einnehmen und/oder mehr als 30 cm in den Gehweg hineinragen, p/M² genutzte Fläche
2.02 auf Dauer 50,00 bis 500,00 p/J 25,00 bis 250,00 p/J
2.03 vorübergehend 5,00 p/W 2,50 p/W
2.04 Verladestellen, Großwaagen
p/m² genutzter Fläche
10,00 bis 100,00 p/J 5,00 bis 50,00 p/J
III. Gebühren-
gruppe 3
in DM in EURO
Gewerbliche Veranstaltungen
3.01 Ausstellungswagen 100,00 bis 200,00 p/W 50,00 bis 100,00 p/W
3.02 1500,00 bis 3000,00 p/J 750,00 - 1500,00 p/J
3.03 Verkaufsstände p/M² genutzter Fläche 10,00 p/W
mind. 20,00 p/W
5,00 p/W
mind. 10,00 p/W
3.04 150,00 p/J 75,00 p/J
Aufstellung von Tischen und Stühlen zur Bewirtung im Freien
(nur in Verbindung mit einer bestehenden konzessionierten Gastwirtschaft oder Schankwirtschaft)
p/m² genutzter Fläche
pro Bewirtungsbetrieb 10 m² gebührenfrei
3.05 in den Monaten Mai bis Sept. 2,50 p/M 1,5 p/M
3.06 in der übrigen Jahreszeit 1,50 p/M 0,5 p/M
3.07 Jahresgebühr 8,00 p/J 4,00 p/J
3.08 Ausstellungsstände und -gegenstände vor Geschäften
p/M² genutzter Fläche
pro Geschäft 2 m² gebührenfrei
2,50 p/W
mind. 5,00 p/W
1,5 p/W
mind. 2,50 p/W
3.09 37,50 p/J 22,50 p/J
3.10 Sonstige gewerbliche Veranstaltungen 10,00 p/W/m²
mind. 50,00 p/W/m²
5,00 p/W/m²
mind. 25,00 p/W/m²
3.11 150,00 p/J/m² 75,00 p/J/m²
Übermäßige Straßenbenutzung
i. S. der StVO
3.12 Betrieb von Lautsprechern, die sich auf den Straßenraum auswirken sollen, für wirtschaftliche Zwecke Sonstige vorübergehende, nicht kommerzielle Sondernutzung 50,00 p/T 25,00 p/T
3.13 Aufstellung von Plakatträgern mit Ausnahme derjenigen Plakatständer, je Plakatständer 0,50 p/angf. W 0,50 p/angf. W
3.14 Informationsstände je Stand 5,00 p/T 2,50 p/T
Für kulturelle oder gemeinnützige Veranstaltungen, die im überwiegenden Interesse der Gemeinde/Stadt liegen, kann die Gebühr um 50 % ermäßigt werden.
3.15 Fahnenmasten, Transparente u. a. 10,00 bis 30,00 p/W 5,00 bis 15,00 p/W
3.16 Schaukästen, soweit sie über die Baufluchtlinie hinausragen 50,00 bis 250,00 p/J 25,00 bis 125,00 p/J
3.17 freistehende Schaustell-
einrichtungen
5,00 p/W/m²
mind. 15,00 p/W/m²
2,50 p/W/m²
mind. 7,50 p/W/m²
IV. Gebühren-
gruppe 4
Sonstige Veranstaltungen
4.01 Zirkusver-
anstaltungen
pauschal 150,00
pro Veranstal-
tungstag
Pauschal 75,00
pro Veranstal-
tungstag
4.02 Volksfeste, von einem Veranstalter organisiert pauschal 150,00 p/T Pauschal 75,00 p/T
Stadtverwaltung Kahla, Markt 10, 07768 Kahla ·
Telefon: +49 36424 77100 · E-Mail: stadt@kahla.de