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Satzung über die Straßenreinigung im Gebiet der Stadt Kahla vom 15. September 1998 (Straßenreinigungssatzung):

Auf Grund des § 19 Abs. 1 der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) vom 16. August 1993 (GVBl. S. 501) in der Fassung des 1. Änderungsgesetzes vom 08. Juni 1995 (GVBl. S. 200) und des § 49 des Thüringer Straßengesetzes (ThürStrG) vom 07. Mai 1993 (GVBl. S. 273) erläßt die Stadt Kahla die vom Stadtrat in seiner Sitzung am 25. Juni 1998 beschlossene Satzung über die Straßenreinigung im Gebiet der Stadt Kahla.

I ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

§ 1 Übertragung der Reinigungspflicht
(1) Die Verpflichtung zur Reinigung der öffentlichen Straßen nach § 49 Abs. 1 bis 3 des Thüringer Straßengesetzes wird nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen auf die Eigentümer und Besitzer der durch öffentliche Straßen erschlossenen, bebauten und unbebauten Grundstücke übertragen.
(2) Der Stadt verbleibt die Verpflichtung zur Reinigung für die Fahrbahn und die Überwege von Straßen mit Gehwegen.
(3) Soweit die Stadt nach Abs. 2 verpflichtet bleibt, übt sie die Reinigungspflicht als öffentlich-rechtliche Aufgabe aus.

§ 2 Gegenstand der Reinigungspflicht
(1) Zu reinigen sind alle öffentlichen Straßen innerhalb der geschlossenen Ortslage (§ 5 Abs. 1 Satz 2 ThürStrG).
(2) Die Reinigungspflicht erstreckt sich auf:
  • Gehwege mit Straßenrinne und Einflußöffnungen der Straßenkanäle;
  • Straßen, auf denen keine Gehwege vorhanden sind.

(3) Gehwege im Sinne dieser Satzung sind die für den Fußgängerverkehr ausdrücklich bestimmten und äußerlich von der Fahrbahn abgegrenzten Teile der Straße, ohne Rücksicht auf ihren Ausbauzustand und auf die Breite der Straße (z. B. Bürgersteige, unbefestigte Gehwege).

§ 3 Verpflichtete
(1) Verpflichtete im Sinne dieser Satzung für die in § 1 bezeichneten Grundstücke sind die Eigentümer, Erbbauberechtigten, Wohnungseigentümer, Nießbraucher nach §§ 1030 ff. BGB, Wohnungsberechtigten nach § 1093 BGB sowie sonstige zur Nutzung des Grundstückes dinglich Berechtigte, denen - abgesehen von der oben erwähnten Wohnungsberechtigung - nicht nur eine Grunddienstbarkeit oder eine beschränkt persönliche Dienstbarkeit zusteht.
(2) Gleiches gilt für sonstige Nutzer, die das Grundstück gebrauchen, wenn sie die durch diese Satzung begründeten Verpflichtungen vertraglich übernommen haben und wenn dazu die Stadt ihre jederzeit frei widerrufliche Genehmigung erteilt hat.
(3) Liegen mehrere Grundstücke hintereinander zur sie erschließenden Straße, so bilden das an die Straße angrenzende Grundstück (Vorderliegergrundstück) und die dahinter liegenden Grundstücke (Hinterliegergrundstücke) eine Straßenreinigungseinheit.

Hinterliegergrundstücke sind jedoch nur solche Grundstücke, die nicht selbst an die öffentliche Straße oder einen öffentlichen Weg angrenzen. Die Grundstücke bilden auch dann eine Straßenreinigungseinheit, wenn sie durch mehrere Straßen erschlossen werden.

Hintereinander zur sie erschließenden Straße liegen Grundstücke nur dann, wenn sie mit der Hälfte oder mehr ihrer dieser Straße zugekehrten Seite hinter dem Vorderliegergrundstück liegen.

Die Eigentümer und Besitzer der zur Straßenreinigungseinheit gehörenden Grundstücke sind abwechselnd reinigungspflichtig. Die Reinigungspflicht wechselt von Woche zu Woche. Sie beginnt jährlich neu mit dem ersten Montag eines jeden Jahres bei den Verpflichteten des Vorderliegergrundstückes, fortfahrend in der Reihenfolge der dahinter liegenden Grundstücke.

§ 4 Umfang der Reinigungspflicht
Die Reinigungspflicht umfasst
  • die allgemeine Straßenreinigung (§§ 5 bis 7) und
  • den Winterdienst (§§ 8 und 9).

II ALLGEMEINE STRAßENREINIGUNGG

§ 5 Umfang der allgemeinen Straßenreinigung
(1) Die befestigten Straßen (Straßenabschnitte, Straßenteile) sind regelmäßig und so zu reinigen, dass eine Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, insbesondere eine Gesundheitsgefährdung, infolge Verunreinigung der Straße aus ihrer Benutzung oder durch Witterungseinflüsse vermieden oder beseitigt wird. Befestigt im Sinne dieser Satzung sind Straßen (Straßenabschnitte, Straßenteile), wenn sie mit einer festen Decke (Asphalt, Beton, Pflaster, Platten, Teer oder einem in seiner Wirkung ähnlichem Material) versehen sind.
(2) Bei unbefestigten Straßen (Straßenabschnitte, Straßenteile) umfasst die Reinigung nur das Beseitigen von Fremdkörpern, groben Verunreinigungen, Laub, Schlamm oder ähnlichem.
(3) Der Staubentwicklung beim Straßenreinigen ist durch Besprengen mit Wasser vorzubeugen, soweit nicht besondere Umstände entgegenstehen (z. B. ausgerufener Wassernotstand).
(4) Bei der Reinigung sind solche Geräte zu verwenden, die die Straße nicht beschädigen.
(5) Der Straßenkehricht ist sofort zu beseitigen. Er darf weder Nachbarn, noch Straßensinkkästen, sonstigen Entwässerungsanlagen, offenen Abwassergräben, öffentlich aufgestellten Einrichtungen (z. B. Papierkörbe, Glas- und Papiersammelcontainer) und öffentlich unterhaltenen Anlagen (z. B. Gruben, Gewässer usw.) zugeführt werden.

§ 6 Reinigungsfläche
(1) Die zu reinigende Fläche erstreckt sich vom Grundstück in der Breite, in der es zu einer oder mehreren Straßen hin liegt, einschließlich Schnittrinne (Schnittstelle zwischen Bürgersteig und Straße).
(2) Straßen, auf denen keine Gehwege vorhanden sind, sind bis zur Mitte der Straße zu reinigen.
(3) Bei Plätzen, auf denen keine Gehwege vorhanden sind, ist ein 3 m breiter Streifen zu reinigen.

§ 7 Reinigungszeiten
(1)Soweit nicht besondere Umstände (plötzliche oder den normalen Rahmen übersteigende Verschmutzung) ein sofortiges Räumen notwendig machen, sind die Straßen durch die nach § 3 Verpflichteten einmal wöchentlich freitags oder samstags sowie vor Feiertagen zu reinigen.
(2) Darüber hinaus kann die Stadt bestimmen, dass in besonderen Fällen (Veranstaltungen, Volks- und Heimatfeste, Umzüge und ähnliches) einzelne Straßen zusätzlich gereinigt werden müssen. Derartige Verpflichtungen sind öffentlich bekannt zu machen..

Die Reinigungspflicht des Verursachers nach § 17 Abs. 1 Thüringer Straßengesetz, § 7 Abs. 1 Bundesfernstraßengesetz und § 32 Abs. 1 Straßenverkehrsordnung bleibt unberührt.

III WINTERDIENST

§ 8 Schneeräumung
(1) Neben der allgemeinen Straßenreinigungspflicht haben die Verpflichteten bei Schneefall die Gehwege und Zugänge zu Überwegen vor ihren Grundstücken in einer solchen Breite von Schnee zu räumen, dass der Verkehr nicht mehr als unvermeidbar beeinträchtigt wird.
(2) Die von Schnee geräumten Flächen vor den Grundstücken müssen so aufeinander abgestimmt sein, dass eine durchgehende benutzbare Gehwegfläche gewährleistet ist.
(3) Für jedes Grundstück ist ein Zugang zur Fahrbahn und zum Grundstückseingang in einer Breite von mindestens 1,5 m zu räumen.
(4) Soweit den Verpflichteten die Ablagerung des zu beseitigenden Schnees und der Eisstücke auf Flächen außerhalb des Verkehrsraumes nicht zugemutet werden kann, darf der Schnee auf Verkehrsflächen nur so abgelagert werden, dass der Verkehr und vor allem auch die Räumfahrzeuge möglichst wenig beeinträchtigt werden. Es darf jedoch kein Schnee von Privatflächen (Vorgärten) auf die Verkehrsflächen abgelagert werden.
(5) Die Abflussrinnen müssen bei Tauwetter von Schnee frei gehalten werden.
(6) Die in den vorstehenden Absätzen festgelegten Verpflichtungen gelten für die Zeit von 7.00 Uhr bis 20.00 Uhr.

§ 9 Beseitigung von Schnee- und Eisglätte
(1) Bei Schnee- und Eisglätte haben die Verpflichteten die Gehwege, die Zugänge zu den Überwegen, die Zugänge zur Fahrbahn und zum Grundstückseingang derart und so rechtzeitig zu bestreuen, dass Gefahren nach allgemeiner Erfahrung nicht entstehen können. Dies gilt auch für ”Rutschbahnen”.
(2) Bei Eisglätte sind Bürgersteige grundsätzlich in voller Breite und Tiefe, Zugänge zur Fahrbahn und zu Überwegen in einer Breite von 1,5 m abzustumpfen. Noch unbefestigte Gehwege müssen in einer Mindesttiefe von 1,5 m, in der Regel an der Grundstücksgrenze beginnend, abgestumpft werden. § 8 Abs. 2 gilt entsprechend.
(3) Bei Schneeglätte braucht nur die nach § 8 zu räumende Fläche abgestumpft werden.
(4) Als Streumaterial sind nur Sand, Splitt und ähnliches abstumpfendes Material zu verwenden. Salz darf nur in geringen Mengen zur Beseitigung festgetretener Eis- und Schneerückstände verwendet werden. Die Rückstände müssen nach ihrem Auftauen sofort beseitigt werden.
(5) Beim Abstumpfen und Beseitigen von Eisglätte dürfen nur solche Hilfsmittel verwendet werden, die die Straßen nicht beschädigen.
(6) § 8 Abs. 6 gilt entsprechend.

IV SCHLUSSVORSCHRIFTEN

§ 10 Ausnahmen
Befreiungen von der Verpflichtung zur Reinigung der Straße können ganz oder teilweise nur dann auf besonderen Antrag erteilt werden, wenn auch unter Berücksichtigung des allgemeinen Wohles die Durchführung der Reinigung dem Pflichtigen nicht zugemutet werden kann.

§ 11 Ordnungswidrigkeiten
(1) Vorsätzliche und fahrlässige Zuwiderhandlungen gegen Vorschriften dieser Satzung können gemäß § 19 Abs. 2 und § 20 Abs. 3 ThürKO in Verbindung mit § 17 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten mit einer Geldbuße bis zu 10.000,00 DM geahndet werden. Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBI. I, S. 602) findet Anwendung.
Zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 OWiG ist die Stadt Kahla.
(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
  1. entgegen § 5 der Reinigung der Straßen nicht oder nicht vollständig nachkommt,
  2. entgegen § 6 die Reinigungszeiten nicht beachtet,
  3. entgegen den §§ 8 und 9 der Beseitigung von Schnee, Schnee- und Eisglätte nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig nachkommt.

§ 12 Zwangsmaßnahmenen
Die Vollstreckung der nach dieser Satzung ergangenen Verwaltungsverfügungen erfolgt nach dem Thüringer Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetz (ThürVwZVG) vom 07. August 1991 (GVBl. S. 285 - 341) mittels Ersatzvornahme auf Kosten des Verpflichteten oder Festsetzung eines Zwangsgeldes. Das Zwangsgeld kann wiederholt werden.

§ 13 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Kahla, den 15. September 1998

Leube
Bürgermeister

Stadtverwaltung Kahla, Markt 10, 07768 Kahla ·
Telefon: +49 36424 77100 · E-Mail: stadt@kahla.de