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Satzung der Stadt Kahla über die Erhebung von Straßenausbaubeiträgen vom 08.11.2001 (Ausbaubeitragssatzung / Straßenausbaubeitragssatzung):


Hinweis: Die Veränderungen gem. der 2. Änderungssatzung vom 13.08.2020 wurden entsprechend mit eingearbeitet.

Die Stadt Kahla erläßt auf Grund der §§ 2 und 7 des Thüringer Kommunalabgabengesetzes (ThürKAG) die folgende Satzung:

§ 1 Erhebung des Beitrages
(1) Zur anteiligen Deckung des Aufwandes für die Herstellung, Anschaffung, Erweiterung, Verbesserung und Erneuerung von öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen (öffentliche Einrichtungen) und zum Ausgleich des damit verbundenen besonderen Vorteils erhebt die Stadt Kahla von den Eigentümern, Erbbauberechtigten oder Inhabern eines dinglichen Nutzungsrechtes im Sinne des Artikels 233 § 4 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch der erschlossenen Grundstücke Straßenausbaubeiträge nach Maßgabe dieser Satzung, soweit nicht Erschließungsbeiträge nach dem Baugesetzbuch zu erheben sind.

(2) Zu den öffentlichen Einrichtungen im Sinne des Abs. (1) gehören auch die aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen mit Kraftfahrzeugen nicht befahrbaren Wohnwege, selbständigen Grünanlagen und Kinderspielplätze sowie Straßen im Außenbereich gemäß § 35 BauGB, sofern diese Anlagen in der Baulast der Stadt Kahla stehen.


§ 2 Beitragsfähige Maßnahmen
(1) Beitragsfähig sind Maßnahmen, die die Stadt Kahla in einem Bauprogramm festlegt. Das Bauprogramm beschreibt Umfang und Bestandteile der Maßnahme. Es ist an keine Form gebunden. Das Bauprogramm ist durch den Stadtrat zu beschließen.

(2) Beitragsfähig ist insbesondere der Aufwand für
  1. den Erwerb und die Freilegung der für die Herstellung, Anschaffung, Erweiterung, Verbesserung und Erneuerung der öffentlichen Einrichtung benötigten Grundflächen (einschließlich der Nebenkosten),
  2. den Wert der von der Stadt aus ihrem Vermögen bereitgestellten Flächen zum Zeitpunkt der Bereitstellung (zuzüglich der Nebenkosten),
  3. Zinsen und sonstige Kosten für Darlehen, die der Stadt zur Finanzierung der Maßnahmen entstanden sind (Kreditbeschaffungskosten),
  4. Bauleitung und Planung, sofern diese Leistungen nicht durch die Stadt wahrgenommen werden,
  5. die Herstellung, Anschaffung, Erweiterung, Verbesserung und Erneuerung von
    1. Fahrbahnen
    2. Rinnen und Bordsteinen,
    3. Mischverkehrsflächen,
    4. Radwegen,
    5. Gehwegen,
    6. kombinierten Geh- und Radwegen
    7. Beleuchtungseinrichtungen,
    8. Entwässerungseinrichtungen,
    9. Böschungen, Schutz- und Stützmauern,
    10. Parkflächen,
    11. unselbständigen Grünanlagen,
    12. Bushaltebuchten.

(3) Die Fahrbahnen der Ortsdurchfahrten von Bundes-, Landes- und Kreisstraßen sind nur insoweit beitragsfähig, als sie breiter sind als die anschließenden freien Strecken.

(4) Die Kosten für die laufende Unterhaltung und Instandsetzung der in § 1 genannten öffentlichen Einrichtungen sind nicht beitragsfähig.


§ 3 Ermittlung des beitragsfähigen Aufwandes

Der beitragsfähige Aufwand wird nach den tatsächlichen Aufwendungen ermittelt.
Geht der Aufwand aus den Rechnungen Dritter nicht unmittelbar hervor, können geeignete Näherungsverfahren zur Ermittlung des Aufwandes angewandt werden.


§ 4 Anteil der Stadt und der Beitragspflichtigen am Aufwand
(1) Die Stadt trägt den Anteil des Aufwandes, der
  1. auf die Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung durch die Allgemeinheit entfällt,
  2. bei der Verteilung des Aufwandes nach § 5 auf die stadteigenen Grundstücke entfällt.

Der übrige Teil des Aufwandes ist von den Beitragspflichtigen zu tragen.

(2) Überschreiten öffentliche Einrichtungen die anrechenbaren Breiten nach Abs. (3), so trägt die Stadt den durch die Überschreitung verursachten Mehraufwand allein. Bei den Bundes-, Landes- und Kreisstraßen beziehen sich die anrechenbaren Breiten der Fahrbahnen auf die Breite, die über die beitragsfreie Fahrbahnbreite nach § 2 Abs (3) hinausgeht.

(3) Die Anteile der Beitragspflichtigen am Aufwand nach Abs. (1) Satz 2 und die anrechenbaren Breiten der öffentlichen Einrichtungen werden wie folgt festgesetzt:

1. für öffentliche Einrichtungen, die innerhalb von im Zusammenhang bebauten Ortsteilen oder Baugebieten überwiegend der Erschließung der angrenzenden oder durch private Zuwegung mit ihnen verbundenen Grundstücke dienen (Funktion: Anliegerstraße);

Teileinrichtung anrechen-
bare Breite I(*)
anrechen-
bare Breite II(*)
Anteil der Beitrags-
pflichtigen
Fahrbahn 8,50 m 5,50 m 65 %
Radweg einschließlich Sicherheitsstreifen je 2,00 m je 2,00 m 65 %
Parkstreifen je 5,00 m je 5,00 m 75 %
Gehweg je 2,50 m je 2,50 m 75 %
Beleuchtung und Oberflächen- entwässerung ./. ./. 65 %
unselbständige Grünanlagen bzw. Straßenbegleitgrün je 2,00 m je 2,00 m 55 %
selbständige Parkplätze 1000 m² 800 m² 55 %
kombinierte Geh- und Radwege je 4,00 m je 4,00 m 70 %
Mischverkehrsflächen nach § 42 (4a) StVO und Verkehrsflächen außerhalb verkehrsberuhigter Bereiche mit erkennbar gleicher Funktion je 10,00 m je 10,00 m 70 %
Bushaltebucht je 3,50 m je 3,50 m 75 %

2. für öffentliche Einrichtungen, die innerhalb von im Zusammenhang bebauten Ortsteilen oder Baugebieten der Erschließung von Grundstücken und gleichzeitig dem Verkehr innerhalb von Baugebieten oder innerhalb von im Zusammenhang bebauten Ortsteilen dienen (Funktion: Haupterschließungsstraße);

Teileinrichtung anrechen-
bare Breite I(*)
anrechen-
bare Breite II(*)
Anteil der Beitrags-
pflichtigen
Fahrbahn 8,50 m 6,50 m 45 %
Radweg einschließlich Sicherheitsstreifen je 3,00 m je 2,00 m 45 %
Parkstreifen je 5,00 m je 5,00 m 65 %
Gehweg je 3,00 m je 3,00 m 65 %
Beleuchtung und Oberflächen- entwässerung ./. ./. 45 %
unselbständige Grünanlagen bzw. Straßenbegleitgrün je 2,00 m je 2,00 m 55 %
selbständige Parkplätze 1000 m² 800 m² 45 %
kombinierte Geh- und Radwege je 4,00 m je 4,00 m 55 %
Mischverkehrsflächen nach § 42 (4a) StVO und Verkehrsflächen außerhalb verkehrsberuhigter Bereiche mit erkennbar gleicher Funktion je 12,00 m je 12,00 m 55 %
Bushaltebucht je 3,50 m je 3,50 m 65 %

3. für öffentliche Einrichtungen, die innerhalb von im Zusammenhang bebauten Ortsteilen oder Baugebieten überwiegend dem durchgehenden innerörtlichen Verkehr oder dem überörtlichen Durchgangsverkehr dienen (Funktion: Hauptverkehrsstraße);

Teileinrichtung anrechen-
bare Breite I(*)
anrechen-
bare Breite II(*)
Anteil der Beitrags-
pflichtigen
Fahrbahn 10,00 m 9,00 m 25 %
Radweg einschließlich Sicherheitsstreifen je 3,00 m je 3,00 m 25 %
Parkstreifen je 5,00 m je 5,00 m 55 %
Gehweg je 3,00 m je 3,00 m 55 %
Beleuchtung und Oberflächen- entwässerung ./. ./. 35 %
unselbständige Grünanlagen bzw. Straßenbegleitgrün je 2,00 m je 2,00 m 55 %
selbständige Parkplätze 1000 m² 800 m² 35 %
kombinierte Geh- und Radwege je 4,00 m je 4,00 m 40 %
Bushaltebucht je 3,50 m je 3,50 m 55 %
Überbreiten je 5,00 m je 3,50 m 45 %

4. für öffentliche Einrichtungen, die außerhalb von im Zusammenhang bebauten Ortsteilen oder Baugebieten überwiegend der ortsnahen Anbindung von Gartengrundstücken, Freizeit- und Erholungseinrichtungen, Wohngrundstücken, Gewerbegrundstücken dienen (Funktion: Außenbereichsstraße);

Teileinrichtung anrechen-
bare Breite I(*)
anrechen-
bare Breite II(*)
Anteil der Beitrags-
pflichtigen
Fahrbahn 8,50 m 5,50 m 65 %
Radweg einschließlich Sicherheitsstreifen je 2,00 m je 2,00 m 55 %
Parkstreifen je 5,00 m je 5,00 m 45 %
Gehweg je 2,50 m je 2,50 m 65 %
Beleuchtung und Oberflächen- entwässerung ./. ./. 55 %
unselbständige Grünanlagen bzw. Straßenbegleitgrün je 2,00 m je 2,00 m 55 %
selbständige Parkplätze 1000 m² 800 m² 55 %
kombinierte Geh- und Radwege je 4,00 m je 4,00 m 55 %
Bushaltebucht je 3,50 m je 3,50 m 45 %

(*) = Die in den Ziffern 1 bis 4 unter „I“ genannten anrechenbaren Breiten gelten in Kern-, Gewerbe- und Industriegebieten. In den sonstigen Bereichen gelten die unter „II“ genannten anrechenbaren Breiten. Fehlen bei einer Straße ein oder beide Parkstreifen, erhöht sich die anrechenbare Breite der Fahrbahn um die anrechenbare Breite des oder der fehlenden Parkstreifen, höchstens jedoch um je 2,50 m, falls und soweit auf der Fahrbahn eine Parkmöglichkeit geboten wird.

(4) Bei den in Abs. (3) genannten Baugebieten handelt es sich um beplante wie unbeplante Gebiete; die in Ziffern 1 bis 4 angegebenen Breiten sind Durchschnittsbreiten.

(5) Grenzt eine öffentliche Einrichtung ganz oder in einzelnen Abschnitten mit einer Seite an ein Kern-, Gewerbe- oder Industriegebiet und mit der anderen Seite an ein sonstiges Baugebiet und ergeben sich dabei nach Abs. (3) unterschiedliche anrechenbare Breiten, so gilt für die gesamte öffentliche Einrichtung die größte Breite.

(6) Für öffentliche Einrichtungen, die in den vorstehenden Absätzen nicht erfaßt sind oder bei denen die festgesetzten Anteile der Beitragspflichtigen oder anrechenbaren Breiten offensichtlich nicht zutreffen, werden die Anteile der Beitragspflichtigen oder die anrechenbaren Breiten durch eine gesonderte Satzung festgesetzt.


§ 5 Verteilung des umlagefähigen Aufwandes
(1) Der nach den §§ 2 bis 4 ermittelte Aufwand wird nach Maßgabe ihrer Flächen auf diejenigen Grundstücke verteilt, von denen aus die Inanspruchnahmemöglichkeit der ausgebauten öffentlichen Einrichtung besteht (berücksichtigungsfähige Grundstücke). Dabei wird die unterschiedliche Nutzung der Grundstücke nach Art und Maß berücksichtigt.

(2) Als Grundstücksfläche gilt grundsätzlich der Flächeninhalt des Grundstückes im bürgerlich-rechtlichen Sinn. Soweit Flächen berücksichtigungsfähiger Grundstücke baulich oder gewerblich nutzbar sind, richtet sich die Ermittlung des Nutzungsfaktors nach § 6. Für alle übrigen Flächen - einschließlich der im Außenbereich liegenden Teilflächen - richtet sich die Ermittlung des Nutzungsfaktors nach § 7.

(3) Als baulich oder gewerblich nutzbar gilt bei berücksichtigungsfähigen Grundstücken,

  1. die insgesamt im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes liegen, oder teilweise im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes und mit der Restfläche innerhalb des im Zusammenhang bebauten Ortsteiles liegen; die Gesamtfläche.
  2. die teilweise im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes und mit der Restfläche im Außenbereich liegen,die Fläche im Bereich des Bebauungsplanes.
  3. die im Bereich einer Satzung nach § 34 Abs. 4 BauGB liegen und bei Grundstücken, die über die Grenzen der Satzung hinausreichen, die Fläche im Satzungsbereich.
  4. für die kein Bebauungsplan und keine Satzung nach § 34 Abs. 4 BauGB besteht,
    1. die Gesamtfläche des Grundstückes, wenn das Grundstück insgesamt innerhalb des im Zusammenhang bebauten Ortsteiles liegt (§ 34 BauGB).
    2. eine im Einzelfall nach städtebaulichen Gesichtspunkten festzulegende Fläche, wenn das Grundstück mit seiner Fläche teilweise im Innenbereich (§ 34 BauGB) und teilweise im Außenbereich (§ 35 BauGB) liegt. Im Streitfall ist die baulich und gewerblich nutzbare Fläche durch eine Bauvoranfrage zu klären.

5. die über die sich nach Nr. 2 ergebenden Grenzen hinaus bebaut oder gewerblich genutzt sind, die Fläche zwischen der öffentlichen Einrichtung bzw. der der öffentlichen Einrichtung zugewandten Grundstücksseite und einer Linie hierzu,die in dem gleichmäßigen Abstand verläuft, der der übergreifenden Bebauung oder gewerblichen Nutzung entspricht.

(4) Bei berücksichtigungsfähigen Grundstücken, die
  1. nicht baulich oder gewerblich, sondern nur in vergleichbarer Weise nutzbar sind (z.B. Friedhöfe, Sport- und Festplätze, Freibäder, Dauerkleingärten) oder innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile so genutzt werden, oder
  2. ganz bzw. teilweise im Außenbereich (§ 35 BauGB) liegen oder wegen entsprechender Festsetzungen in einem Bebauungsplan nur in anderer Weise nutzbar sind (z.B. landwirtschaftliche Nutzung),
ist die Gesamtfläche des Grundstückes zugrunde zu legen.


§ 6 Nutzungsfaktoren für baulich oder gewerblich nutzbare Grundstücke
(1) Der maßgebliche Nutzungsfaktor bei berücksichtigungsfähigen Grundstücken, die baulich oder gewerblich nutzbar sind, wird durch die Zahl der Vollgeschosse bestimmt. Dabei gelten als Vollgeschoss alle Geschosse, deren Deckenoberkante im Mittel mehr als 1,40 m über die Geländeoberfläche hinausragt und die über mindestens zwei Dritteln ihrer Grundfläche eine lichte Höhe von mindestens 2,30 m haben. Kirchengebäude werden stets als eingeschossige Gebäude behandelt. Besteht im Einzelfall wegen der Besonderheit des Bauwerkes in ihm kein Vollgeschoss, so wird je angefangene 2,20 m Höhe des Bauwerkes (Traufhöhe) ein Vollgeschoss angerechnet.

(2) Der Nutzungsfaktor beträgt bei einem Vollgeschoss 1,0 und erhöht sich für jedes weitere Vollgeschoss um 0,25.

(3) Für Grundstücke innerhalb des Geltungsbereiches eines Bebauungsplanes ergibt sich die Zahl der Vollgeschosse

  1. wenn die Zahl der Vollgeschosse festgesetzt ist, aus der höchstzulässigen Zahl der Vollgeschosse;
  2. wenn nur Baumassenzahlen festgesetzt sind, aus der durch 3,5 geteilten Baumassenzahl auf ganze Zahlen aufgerundet;
  3. wenn nur die zulässige Gebäudehöhe festgesetzt ist, aus der höchstzulässigen Höhe (Traufhöhe) geteilt durch 2,7 auf ganze Zahlen aufgerundet;
  4. wenn auf einem Grundstück nur Garagen oder Stellplätze errichtet werden dürfen, aus der Zahl der Nutzungsebenen;
  5. wenn eine gewerbliche Nutzung ohne Bebauung festgesetzt ist, als ein Vollgeschoss.

Ist tatsächlich eine höhere als die festgesetzte Zahl der Vollgeschosse vorhanden oder zugelassen, so ist diese zugrunde zu legen; dies gilt entsprechend, wenn die zulässige Baumassenzahl oder die höchstzulässige Gebäudehöhe überschritten wird.

(4) Für Grundstücke außerhalb des Geltungsbereiches eines Bebauungsplanes, die ganz oder teilweise innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile liegen, ergibt sich die Zahl der Vollgeschosse:

  1. bei bebauten Grundstücken aus der Höchstzahl der tatsächlich vorhandenen Vollgeschosse;
  2. bei unbebauten Grundstücken aus der Zahl der auf den Grundstücken der näheren Umgebung überwiegend vorhandenen Vollgeschosse;
  3. bei Grundstücken, auf denen keine Bebauung zulässig ist, die aber gewerblich genutzt werden können, zu einem Vollgeschoss;
  4. bei Grundstücken, auf denen nur Garagen oder Stellplätze zulässig oder vorhanden sind, aus der Zahl der Nutzungsebenen.

(5) Zur Berücksichtigung der unterschiedlichen Art der Nutzung werden die nach Abs. (3) und (4) ermittelten Faktoren um 0,3 erhöht (Artzuschlag)
  1. bei Grundstücken in durch Bebauungsplan festgesetzten Kern-, Gewerbe- und Industriegebieten, sowie Sondergebieten mit der Nutzungsart: Einkaufszentren und großflächige Handelsbetriebe;
  2. bei Grundstücken außerhalb der unter Buchstabe a) bezeichneten Gebiete, die gewerblich, industriell oder in ähnlicher Weise genutzt werden (so z.B. Grundstücke mit Büro-, Verwaltungs-, Post-, Bahn-, Krankenhaus- und Schulgebäuden), wenn diese Nutzung nach Maßgabe der Geschossflächen überwiegt. Liegt eine derartige Nutzung ohne Bebauung oder zusätzlich zur Bebauung vor, gilt die tatsächlich so genutzte Fläche als Geschossfläche;
  3. bei Teileigentum, welches auf einem eigenen Grundbuchblatt verzeichnet ist und welches tatsächlich gewerblich, industriell oder in ähnlicher Weise genutzt wird bzw. für welches diese Nutzung baurechtlich genehmigt ist.


§ 7 Nutzungsfaktoren für Grundstücke mit sonstiger Nutzung
Für die berücksichtigungsfähigen Grundstücke, die nicht unter die Festlegungen des § 6 fallen, werden die Nutzungsfaktoren wie folgt ermittelt.

  1. Für Grundstücke, die nicht baulich oder gewerblich, sondern nur in vergleichbarer Weise genutzt werden dürfen oder tatsächlich genutzt werden (z. B. Friedhöfe, Sportplätze, Festplätze, Freibäder, Dauerkleingärten, Campingplätze) beträgt der Nutzungsfaktor 0,5.
  2. Für Grundstücke, die unbebaut sind und die im Außenbereich liegen, beträgt der Nutzungsfaktor bei:
    • Waldbestand oder wirtschaftlich nutzbaren Wasserflächen 0,0167;
    • Grünland, Ackerland, Gartenland 0,0333;
    • gewerblicher Nutzung (z. B. Bodenabbau) 1,0.

  3. Für Grundstücke, auf denen Wohnbebauung, landwirtschaftliche Hofstellen oder landwirtschaftliche Nebengebäude vorhanden sind und die im Außenbereich liegen, beträgt der Nutzungsfaktor für eine Teilfläche, die sich rechnerisch aus der Grundfläche der Baulichkeiten, geteilt durch 0,2 ergibt 1,0;
    mit Zuschlägen von 0,25 für das zweite und jedes weitere Vollgeschoss;
    die restliche Fläche wird nach Absatz b) bewertet.
  4. d) Für Grundstücke, die im Außenbereich liegen, die gewerblich genutzt werden und die bebaut sind, beträgt der Nutzungsfaktor für eine Teilfläche, die sich rechnerisch aus der Grundfläche der Baulichkeiten geteilt durch 0,2 ergibt 1,5;
    mit Zuschlägen von 0,375 für das zweite und jedes weitere
    tatsächlich vorhandene Vollgeschoss, für die Restfläche gilt Absatz b).

§ 8 Abschnittsbildung, Erschließungseinheit und Abrechnungsgebiet
(1) Für selbständig benutzbare Abschnitte einer öffentlichen Einrichtung kann der Aufwand getrennt ermittelt und abgerechnet werden (Abschnittsbildung). Erstreckt sich eine straßenbauliche Maßnahme auf Teillängen, für die sich nach § 4 unterschiedliche Funktionen ergeben, so sind dieseTeillängen als eigenständige öffentliche Einrichtungen abzurechnen.

(2) Für zwei öffentliche Einrichtungen gleicher Funktion nach § 4, die für die Erschließung der Grundstücke eine Einheit bilden, kann der Aufwand insgesamt ermittelt werden (Erschließungseinheit).

(3) Die von einer öffentlichen Einrichtung, einem Abschnitt oder einer Erschließungseinheit bevorteilten Grundstücke bilden das Abrechnungsgebiet.


§ 9 Kostenspaltung
Der Beitrag kann für
  1. die Fahrbahn,
  2. die Radwege,
  3. die Gehwege,
  4. die Parkflächen,
  5. die Beleuchtung,
  6. die Oberflächen- entwässerung,
  7. die unselbständigen Grünanlagen

gesondert und in beliebiger Reihenfolge erhoben werden.


§ 10 Vorauszahlungen und Ablösung
(1) Sobald mit der Durchführung der Maßnahme begonnen worden ist, kann die Stadt Vorauszahlungen bis zur Höhe der voraussichtlichen Beitragsschuld erheben.

(2) Der Straßenausbaubeitrag kann vor Entstehung der Beitragspflicht durch Vertrag abgelöst werden. Der Ablösungsbetrag richtet sich nach der voraussichtlichen Höhe des nach Maßgabe dieser Satzung zu ermittelnden Straßenausbaubeitrages.


§ 11 Beitragspflichtige
(1) Beitragspflichtig ist, wer im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitragsbescheides Eigentümer des Grundstückes ist. Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, ist der Erbbauberechtigte anstelle des Eigentümers beitragspflichtig. Besteht ein Nutzungsrecht im Sinne des Artikels 233 § 4 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch, so ist der Inhaber dieses Nutzungsrechtes anstelle des Eigentümers beitragspflichtig. Mehrere Eigentümer eines Grundstückes haften als Gesamtschuldner; bei Wohnungs- und Teileigentum sind die einzelnen Wohnungs- und Teileigentümer nur entsprechend ihrem Miteigentumsanteil beitragspflichtig.

(2) Ist der Eigentümer oder Erbbauberechtigte nicht im Grundbuch eingetragen oder ist die Eigentums- oder Berechtigungslage in sonstiger Weise ungeklärt, so ist an seiner Stelle derjenige abgabepflichtig, der im Zeitpunkt des Entstehens der Abgabepflicht der Besitzer des betroffenen Grundstückes ist. Bei einer Mehrzahl von Besitzern ist jeder entsprechend der Höhe seines Anteils am Mitbesitz zur Abgabe verpflichtet.

(3) Der Beitrag ruht als öffentliche Last auf dem Grundstück, bei Bestehen eines Erbbaurechtes oder eines Teileigentums auf diesem.


§ 12 Entstehung und Fälligkeit des Beitrages
(1) Die Beitragsschuld entsteht, wenn die Aufwendungen für die Baumaßnahme abschließend berechenbar sind. Im Falle der Kostenspaltung, der Abschnittsbildung oder der Bildung von Erschließungseinheiten mit Berechenbarkeit der Aufwendungen für die Teileinrichtung, für den Abschnitt oder für die die Erschließungseinheit bildenden öffentlichen Einrichtungen.

(2) Der Beitrag wird zu dem im Beitragsbescheid genannten Termin fällig.

(3) Zahlungserleichterungen (Stundung, Ratenzahlung oder Verrentung) können nach den Festlegungen des ThürKAG und der Abgabenordnung gewährt werden.

(4) Bei Grundstücken bzw. Eigentumsanteilen ohne Festsetzung eines Artzuschlages gemäß § 6 Abs. (5), welche für weitere öffentliche Einrichtungen berücksichtigungsfähig nach § 5 Abs. (1) sind, wird für alle beitragspflichtigen Anlagen, bei denen die Beitragspflicht innerhalb von 15 Jahren entsteht, der sich jeweils ergebende Beitrag für die betroffenen Teileinrichtungen um ein Drittel gekürzt (Mehrfacherschließungsvergünstigung).


§ 13 Stundung
(1) Auf Antrag des Beitragspflichtigen kann insoweit eine verzinsliche Stundung des Beitrages vorgenommen werden, als die Beitragsschuld in bis zu fünf aufeinander folgenden Jahresraten beglichen wird. Die Höhe und Fälligkeit der Raten wird durch Bescheid oder öffentlich rechtlichen Vertrag festgelegt. § 222 S. 1 der Abgabenordnung findet insoweit keine Anwendung.

(2) Beiträge können zur Vermeidung erheblicher Härten im Sinne des § 222 S. 1 der Abgabenordnung im Einzelfall über eine Frist von fünf Jahren hinaus gestundetwerden. In diesem Fall soll der Beitrag in höchstens zwanzig Jahresraten entrichtet werden. Die Höhe und der Zeitpunkt der Fälligkeit der Jahresraten wird durch Bescheid festgelegt. Der jeweilige Restbetrag ist mit 6 v. H. jährlich zu verszinsen. Der Beitragsschuldner kann am Ende eines jeden Jahres den Restbetrag ohne weitere Zinsverpflichtung tilgen.

(3) Eine erhebliche Härte im Sinne des § 222 Abgabenordnung liegt insbesondere bei Beitragsforderungen für unbebaute beitragspflichtige Grundstücke vor, deren landwirtschaftliche Nutzung weiterhin notwendig ist oder deren Nichtbebauung im Interesse der Erhaltung der charakteristischen Siedlungsstruktur oder des Ortsbildes liegt. In diesen Fällen wird auf die Erhebung von Zinsen verzichtet.


§ 14 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt mit Veröffentlichung in Kraft. Sie findet Anwendung auch auf Baumaßnahmen, durch die öffentliche Einrichtungen nach Inkrafttreten des Kommunalabgabengesetzes, aber vor Inkrafttreten dieser Satzung hergestellt, angeschafft, erweitert, verbessert oder erneuert worden sind.

Mit Inkrafttreten diese Satzung tritt die bisher gültige Straßenausbaubeitragssatzung der Stadt Kahla vom 23.04.1996, zuletzt geändert durch die dritte Änderungssatzung vom 26.01.2000 außer Kraft.


§ 15 Änderung
Diese Satzung findet ausschließlich Anwendung auf Straßenbaumaßnahmen, deren sachliche Beitragspflichten bis einschließlich 31.12.2018 entstanden sind.

Die Änderung (§ 15) tritt am Tag der Bekanntmachung in Kraft.


Kahla, den 08.11.2001

Leube
Bürgermeister

2. Änderungssatzung

beschlossen: Beschluss-Nr. 25/2020 vom 25.06.2020
angezeigt: 30.06.2020
genehmigt: 06.07.2020
ausgefertigt: 14.08.2020
verkündet/veröffentlicht: „Kahlaer Nachrichten“ Nr. 16/2020 vom 13.08.2020

in Kraft getreten: 13.08.2020
Stadtverwaltung Kahla, Markt 10, 07768 Kahla ·
Telefon: +49 36424 77100 · E-Mail: stadt@kahla.de