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Satzung über die Erhebung einer Steuer auf Spielapparate und auf das Spielen um Geld oder Sachwerte im Gebiet der Stadt Kahla vom 13.12.2010 (Spielapparatesteuersatzung)

Aufgrund der §§ 19 Abs. 1 und 21 der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (ThürKO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41) zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. April 2009 (GVBl. S. 345) sowie der §§ 1, 2 und 5 des Thüringer Kommunalabgabengesetzes (ThürKAG) vom 09. August 1991 (GVBl. S. 329) zuletzt geändert durch das Gesetz zur Änderung des Thüringer Kommunalabgabengesetzes, zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. August 2009 (GVBl. S. 646) hat der Stadtrat der Stadt Kahla in der Sitzung vom 25. November 2010, Beschluss Nr. 58/2010, die folgende Satzung über die Erhebung einer Steuer auf Spielapparate und auf das Spielen um Geld oder Sachwerte beschlossen, die nach Genehmigung durch die Rechtsaufsichtsbehörde vom 09.12.2010 hiermit bekannt gemacht wird:

§ 1 Steuererhebung
Die Stadt Kahla erhebt eine Steuer auf Spielapparate und auf das Spielen um Geld oder Sachwerte als örtliche Aufwandsteuer nach Maßgabe des in § 2 aufgeführten Besteuerungstatbestandes.

§ 2 Steuergegenstand, Besteuerungstatbestand
Gegenstand der Steuer ist der Aufwand für die Benutzung von Spiel- und
Geschicklichkeitsapparaten, soweit sie öffentlich zugänglich sind. Sportgeräte wie Billard,
Dart und Tischfußball sowie Musikautomaten unterliegen nicht der Spielapparatesteuer.

§ 3 Bemessungsgrundlagen
(1) Bemessungsgrundlage ist


(2) Als manipulationssichere Apparate sind all jene Geräte zu betrachten, bei denen eine fortlaufende und lückenlose Ermittlung von Daten, die zur Ermittlung der umsatzsteuerlichen Bemessungsgrundlage nötig sind, durch manipulationssichere Software gewährleistet wird.

(3) Verfügt ein Apparat über mehrere Spieleinrichtungen, so gilt jede dieser Einrichtungen als ein Apparat. Apparate mit mehr als einer Spieleinrichtung sind solche, an denen gleichzeitig zwei oder mehr Spielvorgänge ausgelöst werden können.

§ 4 Steuersätze
(1) Die Steuer beträgt je Apparat und angefangenem Kalendermonat

  1. für Apparate mit Gewinnmöglichkeit
    • in Spielhallen und ähnlichen Unternehmen 13 v. H. der Bruttokasse höchstens 200 Euro
    • in Gaststätten und sonstigen Aufstellungsorten 13 v. H. der Bruttokasse höchstens 80 Euro
  2. für Apparate ohne Gewinnmöglichkeit
    • in Spielhallen und ähnlichen Unternehmen 10 v. H. der Bruttokasse höchstens 70 Euro
    • in Gaststätten und sonstigen Aufstellungsorten 10 v. H. der Bruttokasse höchstens 40 Euro
  3. für Apparate, mit denen sexuelle Handlungen oder Gewalttätigkeiten dargestellt werden oder die eine Verherrlichung oder Verharmlosung des Krieges zum Gegenstand haben 20 v. H. der Bruttokasse höchstens 1.000 Euro

(2) Tritt im Laufe eines Kalendermonats an die Stelle eines Apparates ein gleichartiger Apparat, so wird die Steuer für diesen Kalendermonat nur einmal erhoben.

(3) In den Fällen, in denen die Bruttokasse nach § 4 Nr. 1 a) nicht nachgewiesen wird, gelten die in Abs. 1 genannten Höchstbeträge zugleich als Festbeträge.

§ 4 a Abweichende Besteuerung
(1) Auf Antrag des Steuerschuldners kann eine Besteuerung nach den in § 5 Abs. 1 genannten Höchstbeträgen, die zugleich Festbeträge sind, erfolgen. Der Antrag auf abweichende Besteuerung ist spätestens 3 Monate vor dem Ablauf des Kalenderjahres zu stellen. Ein Wechsel zur abweichenden Besteuerung erfolgt mit Beginn des Folgejahres.

(2) Die abweichende Besteuerung hat solange Gültigkeit, bis sie schriftlich gegenüber der Kommune widerrufen wird. Eine Rückkehr zur Regelbesteuerung sowie erneute Wechsel zur abweichenden Besteuerung sind jeweils nur zum Beginn des folgenden Kalenderjahres zulässig.

(3) Werden im Satzungsgebiet mehrere Apparate mit Gewinnmöglichkeit betrieben, so kann die abweichende Besteuerung für diese nur einheitlich beantragt werden. Das Gleiche gilt für Apparate ohne Gewinnmöglichkeit.

§ 5 Steuerschuldner
Steuerschuldner ist der Veranstalter, wobei der Halter (Eigentümer bzw. derjenige, dem der Apparat vom Eigentümer zur Nutzung überlassen ist) als Veranstalter gilt.

§ 6 Anzeigepflicht
Der Veranstalter ist verpflichtet, das Aufstellen von Apparaten schriftlich unter Angabe des Aufstellungsortes, der Art des Gerätes, des Zeitpunktes der Aufstellung bzw. Entfernung, des Namens und der Anschrift des Aufstellers innerhalb von zwei Wochen der Gemeinde/Stadt mitzuteilen.

§ 7 Entstehung, Festsetzung und Fälligkeit
(1) Die Steuerschuld entsteht mit der Verwirklichung des Besteuerungstatbestandes.

(2) Der Steuerschuldner ist verpflichtet, die Steuer selbst zu errechnen. Bis zum 15. Tage nach Ablauf eines Kalendervierteljahres ist dem Steueramt eine Steuererklärung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck einzureichen und die errechnete Steuer an die Gemeinde-/Stadt-Kasse zu entrichten. Die unbeanstandete Entgegennahme der Steueranmeldung gilt als Steuerfestsetzung.

(3) Ein Steuerbescheid ist nur dann zu erteilen, wenn der Steuerpflichtige eine Steuererklärung nicht abgibt oder die Steuerschuld abweichend von der Erklärung festzusetzen ist. Die Steuer kann ggf. durch Schätzung festgesetzt werden und ist einen Monat nach Bekanntgabe des Steuerbescheides fällig.

(4) Bei der Besteuerung nach der Bruttokasse sind den Steueranmeldungen nach Abs. 3 Zählwerk-Ausdrucke für den jeweiligen Besteuerungszeitraum beizufügen, die als Angaben mindestens Geräteart, Gerätetyp, Gerätenummer, die fortlaufende Nummer des Zählwerkausdruckes, die Spieleinsätze, die Gewinne und den Kasseninhalt enthalten müssen. Für den Folgemonat ist lückenlos an den Auslesezeitpunkt (Tag und Uhrzeit des Ausdrucks) des Auslesetages des Vormonats anzuschließen.

(5) Unter Berücksichtigung der vorstehenden Bestimmungen geänderte Steuererklärungen für die einzelnen Besteuerungszeiträume der Vergangenheit sind unter Beifügung entsprechender Belege bis spätestens zu dem vom Steueramt festzusetzenden Termin einzureichen.

(6) Wurden im Satzungsgebiet mehrere Apparate mit Gewinnmöglichkeit betrieben, so kann die Besteuerung nach der Bruttokasse für vergangene Besteuerungszeiträume nur für alle Apparate mit Gewinnmöglichkeit einheitlich mit Bindungswirkung für jeweils ein Kalenderjahr verlangt werden.

(7) Die Besteuerung nach der Bruttokasse ist nur dann zulässig, wenn der Kasseninhalt für alle von einem Automatenaufsteller im Satzungsgebiet betriebenen Apparate mit Gewinnmöglichkeit manipulations- und revisionssicher festgestellt und nachgewiesen werden kann.

(8) Die Spielapparatesteuer, die für zurückliegende Zeiträume festgesetzt wird, ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Steuerbescheides fällig.

§ 8 Steueraufsicht und Prüfungsvorschriften
Vertreter der Gemeinde/Stadt sind berechtigt, während der üblichen Geschäfts- und Arbeitszeiten zur Nachprüfung der Steuererklärungen und zur Feststellung von Steuertatbeständen die Veranstaltungsräume zu betreten, Geschäftsunterlagen einzusehen und die Vorlage aktueller Zählwerkausdrucke zu verlangen.

§ 9 Geltung des Thüringer Kommunalabgabengesetzes
Die Vorschriften des Thüringer Kommunalabgabengesetzes in der jeweils geltenden Fassung gelten entsprechend.

§ 10 Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt zum 01.01.2011 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Vergnügungssteuersatzung vom 22.11.2001 außer Kraft.

beschlossen: Beschluss-Nr. 58/2010 vom 25.11.2010
angezeigt: 26.11.2010
genehmigt: 09.12.2010
ausgefertigt: 13.12.2010
verkündet/veröffentlicht: „Kahlaer Nachrichten“ Nr. 25/2010 vom 23.12.2010
in Kraft getreten: 01.01.2011

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