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Satzung der Stadt Kahla über Stellplätze und Garagen vom 04. Mai 1993:



Auf Grund der vorläufigen Kommunalordnung für das Land Thüringen (VKO) vom 11.06.1992 sowie der §§ 49 und 83 der Bauordnung vom 20.07.1990 erlässt die Stadt Kahla nachstehende, von der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Kahla vom 19.11.1992 beschlossene, Satzung.

§ 1 Allgemeiner Geltungsbereich
Diese Satzung gilt für Stellplätze und Garagen sowie deren Nachweis gemäß § 49 Abs. 1 bis 5 der Bauordnung sowie für die Erfüllung der Verpflichtung gemäß § 49 Abs. 6 der Bauordnung sachlich für alle Baumaßnahmen und Anlagen, bei denen ein Zu- und Abgangsverkehr durch Kraftfahrzeuge zu erwarten ist innerhalb des Gebietes der Stadt Kahla.

§ 2 Anzahl der erforderlichen Stellplätze und Garagen
  1. Die Anzahl der erforderlichen Stellplätze und Garagen bemisst sich, soweit es um Personenkraftwagen geht, nach der Verwaltungsvorschrift zur Bauordnung - VV BauO - vom 20.11.1990. Die Stellplätze sind für den Eigen- und Besucherbedarf gesondert nachzuweisen und herzustellen sowie dauerhaft zu kennzeichnen.
  2. Bei der Ermittlung der erforderlichen Stellplätze und Garagen ist vorn Einstellbedarf für zweispurige Kraftfahrzeuge auszugehen. Bei Bedarf sind zusätzliche Stellplatzmöglichkeiten für einspurige Kraftfahrzeuge einzuordnen.
  3. In Fällen, welche nach Abs. 1 nicht erfasst sind. ist der Stellplatzbedarf nach den besonderen Verhältnissen, im Einzelfall unter sinngemäßer Berücksichtigung der Richtzahlen für Verkehrsquellen mit vergleichbarem Stellplatzbedarf zu ermitteln.
  4. Abweichungen von den in Abs. 1 festgesetzten Richtwerten können bei im Einzelfall festgestellten Mehr- oder Minderbedarf an Stellplätzen zugelassen oder gefordert werden.
  5. Tritt der Bedarf auf einem Grundstück aus unterschiedlichen Nutzungsarten zu verschiedenen Tageszeiten auf, so ist die Zahl der erforderlichen Stellplätze nach dem höchst gleichzeitigen Bedarf zu bemessen.
  6. Bei Anlagen mit regelmäßigem An- und Auslieferungsverkehr kann auch eine ausreichende Zahl von Stellplätzen für Lastkraftwagen verlangt werden. Dies gilt sinngemäß auch für Anlagen, bei denen ein Besucherverkehr durch Autobusse zu erwarten ist.
  7. Bezieht sich der Stellplatznachweis auf mehrere Grundstücke. so ist das Nutzungsrecht der Verpflichteten öffentlich-rechtlich zu sichern.

§ 3 Größe der Stellplätze
  1. Stellplätze für PKW
    2,35 m x 5,00 m
    Stellplätze für PKW von Behinderten
    3,5 m x 5,00 m
  2. Stellplätze für LKW
    3,5 m x 5,50 m
  3. Stellplätze für Omnibusse
    3,50 m x 11,70 m
  4. Stellplätze für Lastzüge
    3,50 m x 19,10 m
  5. Der Flächenbedarf für notwendige Zu- und Abfahrtswege wird mit 50 % je Stellplatz berechnet.

§ 4 Gestaltung von Stellplätzen
  1. Stellplätze sind leicht zugänglich, jederzeit anfahrbar und benutzbar anzuordnen. Sie dürfen nur auf Flächen hergestellt werden, die weder als Rettungswege noch als Aufstell- oder Bewegungsraum für die Feuerwehr, Fahrzeuge der Müllabfuhr etc. erforderlich sind.
  2. Erforderliche Stellplätze oder Garagen sind auf dem Baugrundstück einzuordnen. Ist diese Einordnung nicht oder nur teilweise möglich, können Stellplätze und Garagen auch auf einem anderen für diese Zwecke öffentlich-rechtlich gesicherten Baugrundstück in zumutbarer Entfernung (max. 200 m Fußweg) hergestellt werden.
  3. Stellplatz- und Garagenanlagen sind einzugrünen. Ausnahmen sind zulässig, wenn die Umgebung des Stellplatzes keine Bepflanzung zulässt. Bei Stellplatzanlagen kann für je 5 Stellplätze die Pflanzung und Unterhaltung eines Baumes gefordert werden.
  4. Nicht überdachte Stellplätze sind vorzugsweise mit Pflaster-, Verbundsteinen oder einem ähnlichen luft- und wasserdurchlässigen Belag zu befestigen.
  5. Stellplätze sind dauerhaft zu markieren.

§ 5 Ablösung
  1. Ist die Herstellung notwendiger Stellplätze oder Garagen nicht oder nur unter großen Schwierigkeiten möglich und die Errichtung einer Gemeinschaftsanlage im Sinne des § II BauO nicht vorgesehen, wird durch die Stadt von den zur Herstellung Verpflichteten ein Ablösebetrag gemäß § 49 Abs. 6 der Bauordnung erhoben.
  2. Die Verfahrensweise und die Berechnung der Höhe der Ablösebeträge werden in einer gesonderten Satzung (Ablösesatzung) festgelegt.
  3. Im Falle der Ablösung erwirbt der Bauherr keine Nutzungsrechte an bestimmten Stell­plätzen.
  4. Ein Anspruch des Bauherrn auf eine Ablösung von der Stellplatzverpflichtung besteht nicht.

§ 6 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Kahla, den 04. Mai 1993

Leube
Bürgermeister
Stadtverwaltung Kahla, Markt 10, 07768 Kahla ·
Telefon: +49 36424 77100 · E-Mail: stadt@kahla.de