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Ordnungsbehördliche Verordnung vom 27. Mai 2021:



zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in der Stadt Kahla veröffentlicht im Amtsblatt Nummer 11/2021 vom 10. Juni 2021.

Aufgrund der §§ 27, 27a, 44, 45 und 46 Abs. 1 des Thüringer Gesetzes über die Aufgaben und Befugnisse der Ordnungsbehörden (Ordnungsbehördengesetz - OBG -) vom 18. Juni 1993 (GVBl. S. 323), in der derzeit geltenden Fassung erlässt die Stadt Kahla als Ordnungsbehörde folgende Verordnung:

§ 1 Geltungsbereich

Diese ordnungsbehördliche Verordnung gilt für das gesamte Gebiet der Stadt Kahla, sofern in den nachfolgenden Bestimmungen nicht ausdrücklich etwas anderes geregelt ist.

§ 2 Begriffsbestimmungen

(1) Straßen im Sinne dieser Verordnung sind - ohne Rücksicht auf die Eigentumsverhältnisse oder eine öffentlich-rechtliche Widmung - alle befestigten und unbefestigten, dem öffentlichen Verkehr oder einzelnen Arten des öffentlichen Verkehrs dienenden Flächen und Wege, einschließlich der Plätze.

(2) Zu den Straßen gehören:
  1. der Straßenkörper, einschließlich der Geh- und Radwege, Brücken, Tunnel, Treppen, Durchgänge, Böschungen, Stützmauern, Gänge, Gräben, Entwässerungsanlagen, Park-, Grün-, Trenn- und Seitenstreifen, Dämme, Rand- und Sicherheitsstreifen;
  2. der Luftraum über dem Straßenkörper;
  3. das Zubehör, wie z. B. Verkehrszeichen, Straßenbeleuchtungsanlagen, Brücken und Straßengeländer, Verkehrseinrichtungen und -anlagen aller Art, die der Sicherheit oder Leichtigkeit des Straßenverkehrs oder dem Schutz der Anlieger dienen und die Bepflanzung.

(3) Öffentliche Anlagen im Sinne dieser Verordnung sind - ohne Rücksicht auf die Eigentumsverhältnisse - die der Allgemeinheit im Stadtgebiet zugänglichen:
  1. öffentlichen Grün- und Erholungsanlagen (siehe Abs. 4),
  2. alle der Öffentlichkeit allgemein zugänglichen Flächen und
  3. die öffentlichen Toilettenanlagen.

(4) Öffentliche Grün- und Erholungsanlagen im Sinne von Abs. 3 Buchstabe a sind gärtnerisch gestaltete bzw. gepflegte Anlagen, die der Erholung der Bevölkerung dienen. Hierzu gehören:
  1. Grün- und Parkanlagen, Gedenkplätze, Friedhöfe;
  2. Kinderspielplätze, Jugendfreizeitflächen (Bolzplätze, Ballspielflächen, Skateanlagen, Spielwiesen, BMX-Parks oder ähnliche Flächen) und sonstige Freizeitflächen;
  3. Gewässer und deren Ufer;
  4. Badeanstalten und Sportflächen.

(5) Plakate und Anschläge im Sinne dieser Verordnung sind alle nicht baurechtlicher Genehmigungspflicht unterliegenden, örtlich gebundenen und ortsveränderlichen Einrichtungen, Gegenstände und Sachen, die der Ankündigung, Anpreisung oder als Hinweis auf Gewerbe, Beruf, Politik, Kultur und Sport dienen. Keine Plakate und Anschläge sind übliche Namens- und Firmenschilder am Wohnort oder am Ort der Leistung.

(6) Unter Kleinstfeuer fallen Feuerschalen mit einem Durchmesser von maximal 1 Meter, Feuerkörbe, Feuertonnen, Schwedenfeuer, Aztekenöfen und in ihrer Wirkung gleichwirksame Einrichtungen. Kleinstfeuer dienen nicht zum Zweck pflanzliche und andere Abfälle durch schlichtes Verbrennen zu beseitigen.

§ 3 Verunreinigungen

(1) Es ist verboten:
  1. öffentliche Gebäude, Straßen oder sonstige öffentliche bauliche Anlagen, öffentliche Anlagen und Einrichtungen wie Denkmäler, Einfriedungen, Tore, Brücken, Bänke, Verteilerschränke, Brunnen, Bäume, Blumenkübel, Papierkörbe, Müllbehälter, Streumaterialkästen, Fahrgastwartehäuschen, Hinweistafeln des öffentlichen Nahverkehrs, öffentliche Absperrungen, sonstige fremde Sachen oder ähnliche Einrichtungen zu verunreinigen, zu beschädigen, zu beschmutzen, zu entfernen, mit Plakaten bzw. Aufklebern zu bekleben, zu bemalen, zu beschreiben, zu besprühen oder zu beschmieren;
  2. auf Straßen und in öffentlichen Anlagen Abfälle, wie z. B. Pappteller, Kunststoffbehältnisse und -becher, Zeitungen, Zigarettenschachteln und Zigarettenresten wegzuwerfen,
  3. auf Straßen und in öffentlichen Anlagen Kraftfahrzeuge aller Art zu waschen oder abzuspritzen,
  4. Abwasser, mit Ausnahme des aus dem Bereich von bebauten und befestigten Flächen abfließenden Niederschlagswassers, sowie Flüssigkeiten, die kein Abwasser sind (wie z. B. verunreinigende, besonders ölige, teerige, brennbare, explosive sowie säure- oder laugenhaltige oder andere umwelt- oder grundwasserschädigende Flüssigkeiten) in die Kanalisation einzuleiten, einzubringen oder dieser zuzuleiten. Das trifft auch für Baustoffe, insbesondere für Zement, Mörtel, Beton sowie ähnliche Materialien zu.

(2) Wer für Zuwiderhandlungen im Sinne des Absatzes 1 als Ordnungspflichtiger verantwortlich ist, hat den ordnungsgemäßen Zustand unverzüglich wiederherzustellen.

(3) Die Vorschriften des Thüringer Straßengesetzes (ThürStrG) sowie des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) bleiben unberührt.

§ 4 Wildes Zelten

In öffentlichen Anlagen ist das Zelten oder Übernachten untersagt, soweit es nicht durch andere Vorschriften speziell geregelt wird.

§ 5 Wasser und Eisglätte

Wasser darf nur in die Schnittrinne (Rinnstein) geschüttet werden, wenn es ungehindert abfließen kann; bei Frostwetter jedoch nur, wenn hierdurch keine Glätte entsteht.

§ 6 Baden, Betreten und Befahren von Eisflächen

(1) Das Baden in nicht für den Badebetrieb ausdrücklich ausgewiesenen öffentlich zugänglichen Teichen und Fließgewässern sowie in öffentlichen Brunnenanlagen ist untersagt.

(2) Eisflächen aller Gewässer dürfen nur betreten oder befahren werden, wenn sie durch die Stadtverwaltung dafür freigegeben worden sind.

§ 7 Abfallbehälter, Wertstoffcontainer, Sperrmüll

(1) Abfallbehälter (Papierkörbe) an Straßen und in öffentlichen Anlagen dürfen nur zur Aufnahme kleiner Mengen von Abfällen unbedeutender Art (z. B. Zigarettenschachteln, Pappbecher und -teller, Obstreste) benutzt werden. Jede zweckwidrige Benutzung, insbesondere das Einbringen von Hausmüll, ist verboten.

(2) Abfallbehälter sowie Wertstoffcontainer (z. B. für Leichtverpackungen (grüner Punkt), Glas, Textilien, Altpapier) dürfen nicht durchsucht, Gegenstände daraus entnommen oder verstreut werden. Dasselbe gilt auch für Sperrmüll, soweit die Gegenstände zum Abholen bereitgestellt sind. Es ist verboten, Abfälle vor, neben oder auf Wertstoffcontainern zu lagern. Es sind folgende Einwurf-Zeiten für die Wertstoffcontainer einzuhalten: Werktags Montag bis Freitag von 7:00 bis 19:00 Uhr und Samstag von 7:00 bis 18:00 Uhr. Sperrmüll ist ferner gefahrlos und so am Straßenrand abzustellen, dass Schachtdeckel und Abdeckungen von Versorgungsanlagen usw. nicht verdeckt oder in ihrer Sichtbarkeit und Funktion beeinträchtigt werden. Dabei dürfen auch Straßenbepflanzungen nicht beschädigt werden.

(3) Die Bereitstellung von Behältnissen für Restmüll, Blauen Tonnen, Gelben Tonnen/Säcken und Sperrmüll hat grundsätzlich vor dem jeweiligen Grundstück bzw. Sammelpunkten frühestens am Vortag des Entsorgungstermins zu erfolgen, wobei Säcke so abgestellt und gegebenenfalls gesichert werden müssen, dass deren Inhalt nicht durch Umwelteinflüsse (z. B. Wind) das Straßenbild verunreinigt. Nicht abgefahrene Gegenstände und Behältnisse und sind unverzüglich, d. h. am Tag der Entleerung in das Hausgrundstück zurück zu bringen.

§ 8 Leitungen

Straßen und öffentliche Anlagen dürfen mit Leitungen, Antennen und ähnlichen Gegenständen nicht überspannt werden. Berechtigungen aufgrund gesetzlicher oder vertraglicher Regelungen bleiben unberührt.

§ 9 Schneeüberhang und Eiszapfen an Gebäuden

Schneeüberhang und Eiszapfen an Gebäuden und anderen Bauwerken, durch die Verkehrsteilnehmer oder der ruhende Verkehr auf Straßen, Gehwegen oder in öffentlichen Anlagen gefährdet werden können, müssen unverzüglich durch die Eigentümer oder andere Berechtigte beseitigt werden.

§ 10 Einrichtungen für öffentliche Zwecke

(1) Schieber, Armaturen, Revisions- und Kanalschächte und ähnliche Einrichtungen für die Wasserver- und Abwasserentsorgung, Löschwasserentnahmestellen, Schaltschränke, Transformations- und Reglerstationen sowie Einrichtungen wie Vermessungspunkte, Schilder für die Straßenbezeichnung, Verkehrszeichen, Schilder für die Kennzeichnung von Schutzgebieten und Gegenständen nach dem Thüringer Gesetz für Natur und Landschaft, Hinweisschilder auf Gas-, Wasser-, Fernwärme-, Post- und Stromleitungen sowie Entwässerungsanlagen dürfen nicht beschädigt, geändert, verdeckt, beschmiert, beseitigt, unzugänglich oder für ihre Zwecke unbrauchbar gemacht werden. Insbesondere ist es verboten, Hydranten für Löschwasserentnahme zu verdecken. Der ungehinderte Zugang zu den Hydranten ist zu gewährleisten.

(2) Das Betreten bzw. die Nutzung der öffentlichen Einrichtungen der Stadt Kahla, sofern sie mit Öffnungszeiten belegt sind, ist außerhalb dieser verboten.

§ 11 Kinderspielplätze, Jugendfreizeitflächen

(1) Der Aufenthalt auf Kinderspielplätzen und Jugendfreizeitflächen ist nur in der Zeit von 08.00 Uhr bis 22.00 Uhr erlaubt, soweit nicht durch eine örtliche Regelung eine andere Zeit bestimmt ist. Die Benutzung der Plätze geschieht auf eigene Gefahr. Aufgestellte Benutzungshinweise sind unbedingt zu beachten.

(2) Es ist auf Kinderspielplätzen und Jugendfreizeitflächen verboten:
  1. alkoholische Getränke zu verzehren oder andere berauschende Mittel zu sich zu nehmen,
  2. Hunde mitzuführen und mit Hunden dort zu verweilen,
  3. Rückstände jeglicher Art zu hinterlassen.

(3) Auf Kinderspielplätzen gilt ein generelles Rauchverbot.

§ 12 Hausnummern

(1) Jedes Haus ist vom Eigentümer oder Nutzungsberechtigten auf eigene Kosten mit der dem Grundstück durch das zuständige Amt der Stadt Kahla amtlich zugeteilten Hausnummer innerhalb von 8 Wochen nach Erhalt der Zuweisung, bei Neubauten bis zum Bezug, zu versehen. Die Hausnummer muss von der Straße aus erkennbar sein und lesbar erhalten werden.

(2) Die festgesetzte Hausnummer ist in unmittelbarer Nähe des Haupteinganges deutlich sichtbar anzubringen. Liegt der Haupteingang nicht an der Straßenseite, so ist die Hausnummer an der zur Straße gelegenen Hauswand oder Einfriedung des Grundstückes in Nähe des Haupteinganges anzubringen. Verdeckt ein Vorgarten das Wohngebäude zur Straße hin oder lässt ein solcher die Hausnummer nicht erkennen, so ist diese an der Einfriedung neben dem Eingangstor bzw. der Eingangstür zu befestigen. Die Stadt Kahla kann eine Art der Anbringung zulassen oder anordnen, wenn dies in besonderen Fällen, insbesondere Sichtbarkeit der Hausnummer, geboten ist.

(3) Die Hausnummern müssen aus wasserfestem Material bestehen. Als Hausnummern sind arabische Ziffern zu verwenden. Die Ziffern müssen sich in der Farbe deutlich vom Untergrund abheben und mindestens 10 cm hoch sein.

§ 13 Tierhaltung

(1) Tiere sind so zu halten und zu beaufsichtigen, dass Personen, andere Tiere und Sachen nicht gefährdet oder geschädigt, sowie Personen nicht belästigt werden.

(2) Wer Hunde, giftige Tiere, Nutztiere oder sonstige Tiere, von denen besondere Gefahren ausgehen können, außerhalb von geeigneten Terrarien, Zwingern oder Stallungen freihält, hat dafür Sorge zu tragen, dass die notwendigen Einfriedungen durch die Tiere nicht überwunden und das Grundstück durch diese nicht ohne Aufsicht verlassen werden kann.

(3) Außerhalb eingefriedeten Besitztums sowie bei Mehrfamilienhäusern auf Zuwegen oder außerhalb der Wohnungen sowie in bebauten Bereichen der Stadt Kahla, welche durch bauliche Anlagen geprägt sind, die dem dauernden Aufenthalt von Menschen dienen, darf ein Hund nur unter folgenden Voraussetzungen geführt werden:
  1. Es besteht Leinenzwang, wobei die Leine so beschaffen sein muss, dass das Tier an der Leine sicher gehalten werden kann.
  2. Der Hundehalter ist verpflichtet, die Hundesteuermarke mitzuführen und den Beauftragten der Stadt Kahla auf Verlangen vorzuzeigen.
  3. Die Person, die den Hund führt, muss von ihrer körperlichen und geistigen Konstitution her stets in der Lage sein, das Tier sicher zu halten; die Pflicht zur Kontrolle trifft in diesem Fall den Hundehalter (§ 11 Abs. 2 OBG).
  4. Hunde, die sich als bissig im Sinne der Thüringer Gefahren-Hundeverordnung erwiesen haben, müssen dabei einen das Beißen verhindernden Maulkorb oder eine in der Wirkung gleichstehende Vorrichtung tragen.
  5. Es ist untersagt, Hunde auf Straßen und in öffentlichen Anlagen unbeaufsichtigt umherlaufen zu lassen, auf Kinderspielplätzen mitzuführen und in öffentlichen Brunnen, Wasserspielen und Gewässern baden zu lassen.
  6. Auf Wegen von Grün- und Parkanlagen, einschließlich des Marktplatzes, in Spielstraßen, auf Marktplätzen, bei Umzügen, Veranstaltungen und Festen dürfen Hunde nur an der Leine geführt werden.

(4) Die Ordnungsbehörde kann Ausnahmen von dem Abs. 3 Buchstabe d) zulassen, wenn im Einzelfall eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit nicht mehr zu befürchten ist. Die Zulassung der Ausnahme kann befristet und unter dem Vorbehalt des Widerrufs erteilt sowie mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden. Auflagen können auch nachträglich aufgenommen, geändert und ergänzt werden.

(5) Durch Kot von Tieren dürfen Straßen, Gehwege und öffentliche Anlagen nicht verunreinigt werden. Halter oder mit der Führung oder Haltung von Tieren Beauftragte sind zur sofortigen Beseitigung von Verunreinigungen verpflichtet. Sie haben geeignete Behältnisse oder Tüten mitzuführen, die auf Verlangen von Vollzugsdienstkräften nachzuweisen sind. Pferdegespanne müssen mit einer Pferdekotvorrichtung (z. B. Pferdeapfel-Taschen, Kotsack für Gespanne) ausgestattet sein. Die Straßenreinigungspflicht der Grundstückseigentümer wird dadurch nicht berührt.

(6) Das ungenehmigte Füttern von fremden, streunenden oder freilebenden Katzen ist untersagt.

§ 14 Bekämpfung verwilderter Tauben

(1) Verwilderte Tauben dürfen nicht gefüttert werden. Verwilderte Tauben sind Haustauben in verwildertem Zustand, die die Gewohnheit abgelegt haben, in den Taubenschlag zurückzukehren und keinem Besitzer zuzuordnen sind.

(2) Eigentümer oder Nutzungsberechtigte von Grundstücken, Wohnräumen oder anderen Räumen haben geeignete Maßnahmen zur Beseitigung der Nistplätze verwilderter Tauben oder zur Erschwerung des Nistens von verwilderten Tauben zu ergreifen.

(3) Eigentümer oder Nutzungsberechtigte von Grundstücken, Wohnräumen oder anderen Räumen und ihre Vertreter haben begründete Maßnahmen der Gemeinde oder ihrer Beauftragten zur Beseitigung der Nistplätze verwilderter Tauben oder zur Erschwerung des Nistens von verwilderten Tauben zu dulden.

(4) Die Vorschriften des Naturschutzes und des Tierschutzrechts [1] bleiben unberührt.

§ 15 Wildes Plakatieren, Werbeanschläge

(1) Plakate und andere Werbeanschläge im Sinne des § 2 Abs. 5 dieser Verordnung dürfen zum Schutze des Orts- und Landschaftsbildes und zum Schutze von Natur-, Kunst- und Kulturdenkmälern nur dort angebracht werden, wo dies mit Genehmigung der Stadt Kahla ausdrücklich zugelassen ist. Der Antragsteller hat neben den mit der Plakatierung betrauten Personen dafür Sorge zu tragen, dass die mit der Plakatierung verbundenen Vorschriften und Auflagen eingehalten werden. Sondernutzungen nach dem Thüringer Straßengesetz bleiben davon unberührt.

(2) In öffentlichen Anlagen ist es nicht gestattet, ohne Erlaubnis der Stadt Kahla:
  1. Flugblätter, Druckschriften, Handzettel, Geschäftsempfehlungen und sonstige Werbeschriften zu verteilen, abzuwerfen oder mit anderen Werbemitteln zu werben,
  2. Waren oder Dienstleistungen durch Ausschellen oder Ausrufen anzubieten,
  3. Werbestände, Werbetafeln oder ähnliche Werbeträger aufzustellen oder anzubringen.

(3) Werbeträger, die im Zusammenhang mit Wahlen stehen, dürfen erst ab dem Zeitpunkt der öffentlich bekannt gemachten Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen angebracht werden. Nach Abschluss von Wahlen, Volksbegehren und Volksentscheiden sind die Werbeträger von den Verantwortlichen innerhalb einer Woche zu entfernen.

§ 16 Ruhestörender Lärm

(1) Jeder hat sich auch außerhalb der Ruhezeiten nach Abs. 2 so zu verhalten, dass andere nicht mehr als nach den Umständen unvermeidbar durch Geräusche gefährdet oder belästigt werden.

(2) Ruhezeiten sind an Werktagen die Zeiten von:

(3) Während der Mittags- und Abendruhezeiten sind Tätigkeiten verboten, die die Ruhe unbeteiligter Personen stören. Das gilt insbesondere für folgende Arbeiten im Freien:
  1. Betrieb von motorbetriebenen Handwerksgeräten (z. B. Sägen, Bohr- und Schleifmaschinen, Pumpen u. a.);
  2. für den Betrieb motorbetriebener Gartengeräte und Rasenmäher gilt die 32. BImSchV (BGBl. I S. 3478) vom 29.08.02;
  3. Ausklopfen von Gegenständen (Teppichen, Polstermöbeln, Matratzen u. ä.) auch auf offenen Balkonen und bei geöffneten Fenstern.

(4) Das Verbot des Absatzes 3 gilt nicht für Arbeiten, Baumaßnahmen und Betätigungen gewerblicher oder land- und forstwirtschaftlicher Art, wenn die Arbeiten üblich sind und die Grundsätze des Absatzes 1 beachtet werden und insbesondere bei den ruhestörenden Arbeiten in geschlossenen Räumen (Werkstätten, Montagehallen, Lagerräumen u. a.) Fenster und Türen geschlossen sind. Für Geräte und Maschinen i. S. d. Geräte- und Maschinenlärmverordnung (32. BImSchV vom 29.08.2002, BGBl. I S. 3478) gelten die dortigen Regelungen.

(5) Ausnahmen von den Verboten des Absatzes 3 sind zulässig, wenn ein besonderes öffentliches Interesse die Ausführung der Arbeiten in der Zeit gebietet.

(6) Lautsprecher, Tonwiedergabegeräte und Musikinstrumente dürfen nur in solcher Lautstärke betrieben bzw. abgespielt werden, dass unbeteiligte Personen nicht gestört werden.

(7) Für die Ruhezeiten an Sonntagen, gesetzlichen und religiösen Feiertagen gilt das Thüringer Feier- und Gedenktagsgesetz vom 21. Dezember 1994 (GVBl. Seite 1221), zuletzt geändert durch Gesetz vom 26. März 2019 (GVBl. Seite 22) in der jeweiligen gültigen Fassung.

§ 17 Offene Feuer im Freien

(1) Das Anlegen und Unterhalten offener Feuer im Freien ist nicht erlaubt. Hiervon ausgenommen sind Kleinstfeuer unter der Einhaltung der Vorschriften der Absätze 3-9.

(2) Die Ausnahmegenehmigung nach § 20 (Ausnahmen) ersetzt nicht die notwendige Zustimmung des Grundstückseigentümers oder Besitzers.

(3) Ab Waldbrandstufe 3 oder Windstärke 4 gilt ein Verbot für offene Feuer jeglicher Art im Freien. Die Waldbrandgefahrenstufe ist am Tage des geplanten Feuers vor dem Aufbau unter www.thueringenforst.de in Erfahrung zu bringen.

(4) Als Brennmaterial darf nur naturbelassenes, trockenes, abgelagertes stückiges Holz (Mindestdurchmesser 2 cm) verwendet werden. Die Grundfläche des Kleinstfeuers darf 1 m² und eine Flammenhöhe von 1 m nicht überschreiten. Die Feuerstelle ist durch Erd- oder Steinwälle oder andere geeignete Maßnahmen gegen eine Ausbreitung des Feuers zu sichern.

(5) Gefahren, Nachteile oder erhebliche Belästigung durch Rauchentwicklung sowie ein Übergreifen des Feuers über die Verbrennfläche hinaus, sind zu verhindern.

(6) Jedes Feuer (Kleinstfeuer oder nach § 20 dieser Verordnung zugelassene Feuer) im Freien ist dauernd durch eine volljährige Person zu beaufsichtigen. Bevor die Feuerstelle verlassen wird, sind Feuer und Glut abzulöschen.

(7) Offene Feuer im Freien müssen entfernt sein:
  1. 100 m von Lagern mit brennbaren Flüssigkeiten oder Druckgasen sowie Betrieben, in denen explosionsgefährliche oder brennbare Stoffe hergestellt, verarbeitet oder gelagert werden,
  2. 20 m von landwirtschaftlichen Flächen mit leicht entzündlichem Bewuchs,
  3. 100 m von Naturschutzgebieten, Hecken und Wälder, wobei besondere Trockenperioden, in denen in einzelnen Forstamtsbezirken höhere Waldbrandwarnstufen (ab Waldbrandstufe II) bestehen, entsprechend zu berücksichtigen sind,
  4. 15 m von Öffnungen in Gebäudewänden, zu Gebäuden mit weicher Überdachung sowie zu Gebäuden mit brennbaren Außenverkleidungen sowie 5 m von der Grundstücksgrenze,
  5. 25 m zu Wohn- und sonstigen Gebäuden sowie zu Einzelbäumen, Baumgruppen, Baumalleen, Schutzpflanzungen und Naturdenkmale,
  6. 50 m zu Bundes- und Kreisstraße sowie zu landschaftlichen Gebäuden,
  7. 300 m zu Krankenhäusern und Alten sowie Pflegeheimen.

(8) In öffentlichen Erholungs- und Grünanlagen sind Kleinstfeuer nicht gestattet.

(9) Andere Bestimmungen (wie z. B. das Kreislaufwirtschaftsgesetz, landesrechtliche Vorschriften, wie das Waldgesetz und die Thüringer Pflanzenabfall-Verordnung), nach denen offene Feuer im Freien gestattet oder verboten sind, bleiben unberührt.

§ 18 Belästigung der Allgemeinheit

(1) Jeder hat sich so zu verhalten, dass andere nicht gefährdet, geschädigt oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindert oder belästigt wird.

(2) Auf öffentlichen Straßen, Plätzen und Gehwegen sowie in Grün- und Erholungsanlagen ist insbesondere untersagt:
  1. das aggressive Betteln, (unmittelbares Einwirken auf Passanten durch Sich-in-den-Weg-Stellen, Einsatz von Tieren als Druckmittel, Verfolgen, Anfassen, Ansprechen oder Verengen von Zugängen),
  2. das Verrichten der Notdurft,
  3. das Nächtigen auf Bänken und Stühlen,
  4. der öffentliche Konsum von Betäubungsmitteln,
  5. die Beeinträchtigung der Nutzung des öffentlichen Raumes durch die Allgemeinheit (z. B. durch Störung der öffentlichen Ruhe, Verschmutzung der Flächen oder das Umstellen von Bänken).

(3) In den öffentlichen Bereichen der Stadt Kahla ist das Lagern von Personengruppen, wenn sich diese an denselben Orten regelmäßig ansammeln und dabei Passanten bei der Nutzung des öffentlichen Straßenraumes im Rahmen des Gemeingebrauchs unzumutbar behindert werden oder das dauerhafte Verweilen zum Zwecke des Alkoholgenusses außerhalb von Freiausschankflächen oder ähnlichen Einrichtungen verboten. Dies gilt auch für Herumgrölen, Anpöbeln von Passanten, Umherwerfen oder Herumliegenlassen von Flaschen, Gläsern oder deren Bruchteilen.

(4) Das Befahren mit Fahrzeugen sowie das Abstellen derselben in Grün- und Erholungsanlagen ist verboten.

(5) Die Vorschriften des Strafgesetzbuches und des Betäubungsmittelgesetzes bleiben unberührt.

§ 19 Anpflanzungen

Anpflanzungen, einschließlich Wurzelwerk, insbesondere Zweige von Bäumen, Sträuchern und Hecken, die in den öffentlichen Verkehrsraum hineinwachsen, dürfen die Anlagen der Straßenbeleuchtung sowie der Ver- und Entsorgung nicht beeinträchtigen. Der Verkehrsraum muss über Geh- und Radwegen, öffentlichen Wanderwegen bis zu einer Höhe von mindestens 2,50 m, über den Fahrbahnen bis zu einer Höhe von mindestens 4,50 m freigehalten werden. Die gesamte Breite von Geh- und Radwegen, öffentlichen Wanderwegen und sonstigen öffentlichen Wegen darf durch Anpflanzungen, Bäume, Sträucher und Hecken nicht beeinträchtigt werden. Sollten Äste der Anpflanzungen in den Verkehrsraum ragen, müssen diese bis zur Grundstücksgrenze zurückgeschnitten werden.

§ 20 Ausnahmen

Auf schriftlichen Antrag kann die Stadtverwaltung Kahla Ausnahmen von den Bestimmungen dieser Verordnung zulassen. Der Antrag ist 14 Tage vorher zu stellen.

§ 21 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne von § 50 des Ordnungsbehördengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen:
  1. § 3 Abs. 1 Buchstabe a öffentliche Gebäude, Straßen oder sonstige öffentliche bauliche Anlagen, öffentliche Anlagen und Einrichtungen verunreinigt, beschriftet, bemalt, besprüht oder mit Plakaten bzw. Aufklebern versieht;
  2. § 3 Abs. 1 Buchstabe b Abfälle auf Straßen oder in öffentlichen Anlagen wegwirft;
  3. § 3 Abs. 1 Buchstabe c auf Straßen oder in öffentlichen Anlagen Kraftfahrzeige aller Art wäscht oder abspritzt;
  4. § 3 Abs. 1 Buchstabe d Abwasser oder Baustoffe in die Kanalisation einleitet, einbringt oder dieser zuleitet;
  5. § 4 auf Straßen oder in öffentlichen Anlagen zeltet oder übernachtet;
  6. § 5 Wasser, das nicht ungehindert abfließen kann, oder Wasser bei Frostwetter in den Rinnstein schüttet;
  7. § 6 Abs. 1 in nicht für den Badebetrieb ausdrücklich ausgewiesenen öffentlich zugänglichen Teichen und Fließgewässern sowie in öffentlichen Brunnenanlagen badet;
  8. § 6 Abs. 2 nicht freigegebene Eisflächen betritt oder befährt;
  9. § 7 Abs. 1 Abfallbehälter zweckwidrig nutzt;
  10. § 7 Abs. 2 Abfallbehälter sowie Wertstoffcontainer durchsucht, Gegenstände daraus entnimmt bzw. verstreut oder vor, neben oder auf Wertstoffcontainern lagert, die Einwurf-Zeiten missachtet, Sperrmüll nicht gefahrlos zum Abholen bereitstellt;
  11. § 7 Abs. 3 Mülltonnen, gelbe Säcke, Sperrmüll früher als am Vortag bereitstellt, nicht Abgeholtes unverzüglich, d. h. am Tag der Entleerung in das Hausgrundstück zurückbringt.
  12. § 9 Schneeüberhang und Eiszapfen nicht unverzüglich beseitigt;
  13. § 10 Einrichtungen für öffentliche Zwecke beschädigt, ändert, verdeckt, beschmiert, beseitigt, unzugänglich oder unbrauchbar macht;
  14. § 11 Abs. 1 sich auf den benannten Plätzen und Flächen außerhalb der erlaubten Zeiten aufhält;
  15. § 11 Abs. 2 auf den benannten Plätzen und Flächen alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel verzehrt oder zu sich nimmt, Hunde mit sich führt oder mit Hunden dort verweilt, oder Rückstände jeglicher Art hinterlässt;
  16. § 11 Abs. 3 das Rauchverbot auf den Plätzen nicht einhält;
  17. § 12 Abs. 1 seine amtlich zugeteilte Hausnummer nicht oder nicht gut sichtbar innerhalb von 8 Wochen nach Erhalt der Zuweisung anbringt oder nicht lesbar erhält;
  18. § 13 Abs. 1 Tiere nicht so hält und beaufsichtigt, dass andere Personen, Tiere und Sachen nicht gefährdet, geschädigt oder belästigt werden;
  19. § 13 Abs. 2 Hunde, giftige Tiere, Nutztiere oder sonstige Tiere, von denen besondere Gefahren ausgehen können, außerhalb von geeigneten Terrarien, Zwingern oder Stallungen freihält und nicht dafür Sorge trägt, dass die Tiere diese Einfriedungen nicht überwinden oder das Grundstück durch diese nicht ohne Aufsicht verlassen können;
  20. § 13 Abs. 3 Buchstabe a und f Hunde nicht an der Leine führt;
  21. § 13 Abs. 3 Buchstabe b die Hundesteuermarke nicht mitführt und auf Verlangen der Beauftragten der Stadt Kahla vorzeigen kann;
  22. § 13 Abs. 3 Buchstabe c Hunde führt, obwohl er von seiner körperlichen und geistigen Konstitution nicht in der Lage ist, das Tier stets sicher zu halten oder als Hundehalter seine Kontrollpflicht verletzt;
  23. § 13 Absatz. 3 Buchstabe d Hunde, die sich als bissig erwiesen haben, ohne Maulkorb führt;
  24. § 13 Abs. 3 Buchstabe e Hunde auf Kinderspielplätzen mitführt oder in öffentlichen Brunnen, Wasserspielen und Gewässern baden lässt;
  25. § 13 Abs. 5 Verunreinigungen durch Haustiere nicht sofort beseitigt; keine geeigneten Behältnisse oder Tüten mitführt; Pferdegespanne ohne Pferdekotvorrichtung führt;
  26. § 13 Abs. 6 ungenehmigt fremde, streuende oder freilebende Katzen füttert;
  27. § 14 Abs. 1 verwilderte Tauben füttert;
  28. § 14 Abs. 2 keine geeigneten Maßnahmen zur Beseitigung von Nistplätzen verwilderter Tauben oder Erschwerung des Nistens verwilderter Tauben ergreift;
  29. § 14 Abs. 3 Maßnahmen der Gemeinde oder ihrer Beauftragten zur Beseitigung der Nistplätze verwilderter Tauben oder zur Erschwerung des Nistens verwilderter Tauben nicht duldet;
  30. § 15 Abs. 1 Plakate und andere Werbeanschläge an nicht zugelassenen Flächen anbringt;
  31. § 15 Abs. 2 Buchstabe a in öffentlichen Anlagen ohne Erlaubnis der Stadt Flugblätter, Druckschriften, Handzettel, Geschäftsempfehlungen und sonstige Werbeschriften verteilt
  32. § 15 Abs. 2 Buchstabe b Waren oder Dienstleistungen durch Ausschellen oder Ausrufen anbietet,
  33. § 15 Abs. 2 Buchstabe c Werbestände, Werbetafeln o. ä. Werbeträger aufstellt oder anbringt,
  34. § 15 Abs. 3 Werbeträger vor dem Zeitpunkt der öffentlichen Bekanntgabe der Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen anbringt sowie nach Abschluss von Wahlen nicht innerhalb einer Woche Werbeträger entfernt oder entfernen lässt;
  35. § 16 Abs. 3 während der Mittags- und/oder Abendruhezeiten Tätigkeiten ausübt, die die Ruhe Unbeteiligter stören;
  36. § 16 Abs. 6 Lautsprecher, Tonwiedergabegeräte und Musikinstrumente in solcher Lautstärke betreibt bzw. spielt, dass unbeteiligte Personen gestört werden;
  37. § 17 Abs. 1 offene Feuer im Freien ohne Genehmigung anlegt und unterhält;
  38. § 17 Abs. 3 offene Feuer ab der Waldbrandstufe 3 und Windstärke 4 anlegt oder unterhält;
  39. § 17 Abs. 4 S. 1 nicht zugelassenes Brennmaterial verwendet;
  40. § 17 Abs. 4 S. 2 die Grundfläche und die Flammenhöhe eines Kleinstfeuers nicht eingehalten werden;
  41. § 17 Abs. 4 S. 3 das Feuer nicht mit geeigneten Mitteln gegen eine Ausbreitung gesichert ist;
  42. § 17 Abs. 5 Rauchentwicklung sowie Übergreifen des Feuers nicht verhindert;
  43. § 17 Abs. 6 zugelassene Feuer nicht durch eine volljährige Person beaufsichtigt oder vor Verlassen eine Feuerstelle nicht ablöscht;
  44. § 17 Abs. 7 offene Feuer anlegt, die:
    • von Lagern mit brennbaren Flüssigkeiten oder Druckgasen sowie Betrieben, in denen explosionsgefährliche oder brennbare Stoffe hergestellt, verarbeitet oder gelagert werden, nicht mindestens 100 m entfernt sind,
    • von landwirtschaftlichen Flächen mit leicht entzündlichem Bewuchs nicht mindestens 20 m entfernt sind,
    • von Naturschutzgebieten, Hecken und Wälder nicht mindestens 100 m entfernt sind,
    • von Öffnungen in Gebäudewänden, zu Gebäuden mit weicher Überdachung, von Gebäuden mit brennbarer Außenverkleidung nicht mindestens 15 m entfernt sind sowie von der Grundstücksgrenze nicht mindestens 5 m entfernt sind
    • von Wohn- und sonstigen Gebäuden sowie zu Einzelbäumen, Baumgruppen, Baumalleen, Schutzpflanzungen und Naturdenkmale nicht mindestens 25 m entfernt sind
    • von Bundes- und Kreisstraße sowie zu landschaftlichen Gebäuden nicht mindestens 50 m entfernt sind
    • von Krankenhäusern und Alten sowie Pflegeheimen nicht mindestens 300 m entfernt sind;
  45. § 17 Abs. 8 ein Kleinstfeuer in öffentlichen Erholungs- und Grünanlagen anlegt und unterhält;
  46. § 18 Abs. 2 Buchstabe a aggressiv bettelt;
  47. § 18 Abs. 2 Buchstabe b die Notdurft verrichtet;
  48. § 18 Abs. 2 Buchstabe c auf Bänken und Stühlen nächtigt;
  49. § 18 Abs. 2 Buchstabe d öffentlich Betäubungsmittel konsumiert;
  50. § 18 Abs. 2 Buchstabe e die Nutzung des öffentlichen Raumes durch die Allgemeinheit beeinträchtigt;
  51. § 18 Abs. 3 außerhalb von Freiausschankflächen oder ähnlichen Einrichtungen zum Zwecke des Alkoholgenusses lagert oder dauerhaft verweilt, Herumgrölt, Passanten anpöbelt, Flaschen, Gläser oder deren Bruchteile herumwirft oder herumliegen lässt;
  52. § 18 Abs. 4 öffentliche Grün- und Erholungsanlagen befährt oder sein Fahrzeug dort abstellt;
  53. § 19 durch Anpflanzungen einschließlich Wurzelwerk die Anlagen der Straßenbeleuchtung sowie der Ver- und Entsorgung beeinträchtigt, durch unzureichendes Zurückschneiden den Verkehrsraum über Geh- und Radwegen, öffentlichen Wanderwege nicht bis zu einer Höhe von mindestens 2,50 m und über den Fahrbahnen nicht bis zu einer Höhe von 4,50 m freihält;
  54. § 19 durch unzureichendes Zurückschneiden von Anpflanzungen nicht die gesamte Breite von Geh- und Radwegen sowie öffentlichen Wanderwegen freihält;

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann gemäß § 51 Abs. 1 OBG mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden.

(3) Wird bei Zuwiderhandlung gegen Bestimmungen dieser Satzung ein ordnungswidriger Zustand verursacht, kann dieser nach vorheriger Androhung und nach Ablauf der hierbei gesetzten Frist auf Kosten des Zuwiderhandelnden durch eine Ersatzvornahme beseitigt werden. Einer vorherigen Androhung mit Fristsetzung bedarf es nicht, wenn die Ersatzvornahme zur Verhütung oder Unterbindung einer mit Strafe bedrohten Handlung oder zur Abwehr einer drohenden Gefahr erforderlich ist.

(4) Zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung der Ordnungswidrigkeiten im Sinne von Abs. 1 ist die Stadt Kahla, Markt 10, 07768 Kahla (§ 51 Abs. 2 Nr. 3 OBG).

§ 22 Geltungsdauer

Diese Verordnung gilt für die Zeit von 10 Jahren, gerechnet ab dem 17.06.2021 (Tag des Inkrafttretens).

§ 23 Inkrafttreten, Aufhebung von Vorschriften

(1) Diese Ordnungsbehördliche Verordnung tritt eine Woche nach Verkündung in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Ordnungsbehördliche Verordnung vom 25. Juni 2020 außer Kraft.

angezeigt: 18.02.2021
genehmigt: 25.02.2021
ausgefertigt: 27.05.2021
verkündet/veröffentlicht: „Kahlaer Nachrichten“ Nr. 11 vom 10.06.2021
in Kraft getreten: 17.06.2021
Stadtverwaltung Kahla, Markt 10, 07768 Kahla ·
Telefon: +49 36424 77100 · E-Mail: stadt@kahla.de