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Satzung über die Erhebung von Gebühren im Marktwesen in der Stadt Kahla vom 16. April 2013 (Marktgebührensatzung)

Auf der Grundlage der §§ 19 Abs. 1 und 21 der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (ThürKO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBl. S 41), zuletzt Geändert durch Art. 3 ÄndG vom 4. Mai 2010 (GVBl. S. 113) und des Thüringer Kommunalabgabengesetzes TürKAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Dezember 2004 (GVBl. Nr. 22-S889), zuletzt geändert am 18.08.2009 (GVBl. S. 646) hat der Stadtrat der Stadt Kahla in der Sitzung am 28. März 2013 mit Beschluss-Nr. 11/2013 folgende Satzung über die Erhebung von Gebühren im Marktwesen beschlossen:

§ 1 Allgemeines
Für die Benutzung der Standplätze auf den Wochenmärkten der Stadt Kahla sind tägliche Grundgebühren sowie Marktstandgelder entsprechend der Größe der Standplätze zu entrichten.

§ 2 Gebührenschuldner
Gebührenschuldner ist derjenige, dem der Standplatz zugewiesen wurde. Hat tatsächlich eine andere als die in Satz 1 bezeichnete Person den Standplatz inne, so haftet diese gemeinsam mit der in Satz 1 bezeichneten Person als Gesamtschuldner.

§ 3 Höhe der Gebühr
Die Höhe der zu entrichtenden Gebühr wird nach Länge des Verkaufsstandes, Energiebedarf und Kfz. Standplatz festgesetzt.

Gebührenstaffelung Wochenmärkte:
pro angef. lfd. m. wöchent-
liche Märkte
4,50 €/Tag/
lfd. m.
inkl. Aus-
lagen (§ 4)
Kleinst-
anbieter
(Produkte aus eigener Produktion)
max. Stand-
länge 1 m
3,00 €/Tag/
lfd. m.
inkl. Aus-
lagen (§ 4)
monat-
liche Märkte
7,00 €/Tag/
lfd. m.
inkl. Aus-
lagen (§ 4)
Strom 220/380 V 1,00/3,00 €/
Stand/Tag

§ 4 Auslagen
Die der Stadt entstehenden Auslagen, insbesondere die für Wasser, Platzreinigung und Abfallbeseitigung, können dem Verursachungsprinzip entsprechend auf die Standplatzinhaber umgelegt werden. Die Umlegung geschieht pauschaliert auf Basis einer Schätzung und nach pflichtgemäßem Ermessen durch einen hierzu von der Stadt Bevollmächtigten. Die Auslagenpauschale wird den nachfolgenden Bestimmungen entsprechend erhoben.

§ 5 Entstehung, Fälligkeit
Die Abgabepflicht entsteht mit der Zuteilung des Standplatzes. Gleichzeitig damit werden die Gebühren fällig.

§ 6 Auskunftspflicht
Die Gebühren und Auslagenschuldner sind verpflichtet, den zur Festsetzung und zur Einziehung bevollmächtigten Personen die zur Bemessung der Gebühren und Auslagen erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Hierzu zählen insbesondere auch die Größe der Verkaufseinrichtungen und die Anschlusswerte bzw. der Verbrauch der betriebenen elektrischen Anlagen.

§ 7 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig i. S. von § 18 ThürKAG handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig entgegen § 6 die zur Bemessung der Gebühren und Auslagen erforderlichen Auskünfte nicht erteilt.

(2) Er kann mit einer Geldbuße bis zu 5000 € belegt werden.

(3) Zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung der Ordnungswidrigkeit i. S. des Absatzes 1 ist die Stadt Kahla (§ 20 Abs. 3 Satz 3 ThürKO).

§ 8 Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Marktgebührensatzung vom 10.02.2011 außer Kraft.

beschlossen: Beschluss-Nr.: 11/2013 vom 28.03.2013
angezeigt: 02.04.2013
genehmigt: 09.04.2013
ausgefertigt: 16.04.2013
verkündet/veröffentlicht: „Kahlaer Nachrichten“ Nr.: 11 vom 23.05.2013
in Kraft getreten: 24.05.2013

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Telefon: +49 36424 77100 · E-Mail: stadt@kahla.de