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Kommunales Förderprogramm der Stadt Kahla im Rahmen der Städtebauförderung zur Durchführung privater Baumaßnahmen:



1. Geltungsbereich und Grundlage
Der Geltungsbereich des Förderprogramms umfasst das Gebiet der Altstadtsatzung Zone A und B der Stadt Kahla.

Dem kommunalen Förderprogramm liegt die jeweils gültige Altstadtsatzung von Kahla zugrunde.

Die Stadt Kahla stellt für die Dauer der städtebaulichen Sanierung je nach Haushaltslage und vorbehaltlich der jährlichen Bewilligung der hierfür notwendigen Fördermittel der Städtebauförderung durch das Thüringer Landesverwaltungsamt jährlich Haushaltsmittel für die Förderung privater Maßnahmen zur Ortsbildpflege zur Verfügung.

Auf die Bereitstellung dieser Mittel und auf die Förderung besteht kein Rechtsanspruch.

2. Zweck der Förderung
Zweck des kommunalen Förderprogramms ist die Erhaltung und Weiterentwicklung des eigenständigen Charakters der historischen Altstadt von Kahla. Die Entwicklung der Altstadt soll durch geeignete Erhaltungs-, Sanierungs- und Gestaltungsmaßnahmen unter Berücksichtigung des Ortsbildes und denkmalpflegerischer Gesichtspunkte unterstützt werden.

Mit dem Förderprogramm will die Stadt Kahla die Bereitschaft der Eigentümer zur Ortsbildpflege stärken und unterstützen. Der finanzielle Mehraufwand des Eigentümers für ortsbildgerechte Gestaltung oder Materialien soll gemindert werden.

3. Gegenstand der Förderung
Gefördert werden können Sanierungs-, Modernisierungs- und Gestaltungsmaßnahmen an Gebäuden und Nebengebäuden mit ortsbildprägendem Charakter. Maßnahmen an Neubauten werden nicht gefördert.

Es obliegt der Stadt Kahla, eine Maßnahme als förderungswürdig anzuerkennen. Diese muss in jedem Fall den Festsetzungen der Altstadtsatzung entsprechen.

Art der Maßnahmen:
Maßnahmen an Gebäuden und Anwesen, die zur Erhaltung, Gestaltung und Verbesserung des Ortsbildes unter Einhaltung der Altstadtsatzung beitragen, insbesondere:

  • Maßnahmen an Fassaden:
    Gefördert wird vorrangig der gestalterische Mehraufwand, z. B. die Instandsetzung von Gesimsen und Zierelementen sowie die Beseitigung störender Verkleidungen, wie Kunststoff-, Fliesen- oder Plattenverkleidungen. Bei Anbringung von Wärmedämmsystemen an der Fassade ist die Maßnahme insgesamt nicht förderungswürdig, wenn dadurch die Fassadenstruktur beeinträchtigt wird. Kosten für die Wärmedämmung sind grundsätzlich nicht förderfähig.
  • Fenster, Fensterläden, Schaufenster:
    Gefördert wird die Aufarbeitung historischer Holzfenster und Fensterläden oder, wenn dies nicht möglich bzw. sinnvoll ist, der Einbau neuer mehrflügeliger Holzfenster mit konstruktiver Sprossenteilung.
  • Türen, Tore:
    Gefördert wird die Aufarbeitung historischer Haustüren und Tore oder, wenn dies nicht möglich bzw. sinnvoll ist, der Einbau neuer, originalgetreuer Haustüren und Tore aus Holz sowie die Aufarbeitung oder Rekonstruktion historischer Beschläge.
  • Maßnahmen an Dächern und Dachaufbauten:
    Gefördert wird die Verwendung von Tondachziegeln sowie die Sanierung oder Wiederherstellung historischer Dachaufbauten. Der Einbau von Dachflächenfenstern ist nicht förderungswürdig.
  • Maßnahmen an Einfriedungen:
    Gefördert wird die Sanierung historischer Mauern sowie die Aufarbeitung historischer Zäune.
  • Maßnahmen zur Neugestaltung von Vorgärten und Hofräumen, die vom öffentlichen Verkehrsraum einsehbar sind:
    Gefördert wird die Entsiegelung und Begrünung von Vorgärten sowie die Instandsetzung oder Wiederherstellung von historischem Natursteinpflaster in Einfahrten und Höfen.
  • Werbeanlagen:
    Gefördert werden künstlerisch gestaltete und handwerklich gefertigte Ausleger sowie Werbeanlagen, die historischen Werbeanlagen nachempfunden sind.

4. Art und Höhe der Förderung
Die Fördermittel werden natürlichen oder juristischen Personen sowie Personengemeinschaften in Form von Zuschüssen gewährt.

Die Höhe der Förderung wird im Einzelfall von der Stadt Kahla festgelegt.
Sie kann bis zu 30 v. H. der anerkannten zuwendungsfähigen Kosten betragen, jedoch höchstens 8.000,00 € je Grundstück/wirtschaftlicher Einheit.

Eine Mehrfachförderung für ein Gebäude im Rahmen des kommunalen Förderprogrammes ist unter Berücksichtigung der Förderobergrenze von 8.000,00 € möglich.
Eine Mehrfachförderung für ein Gebäude mit weiteren Mitteln der Städtebauförderung ist ausgeschlossen. Im Ausnahmefall können mehrere getrennte Gebäude auf einem Grundstück (z. B. Vorder- und Hinterhaus) getrennt voneinander betrachtet werden.

Bei Eigenleistungen können bei fachgemäßer Ausführung die Kosten für das verwendete Material als zuwendungsfähig anerkannt werden.

5. Grundsätze der Förderung Maßnahmen können nur gefördert werden, wenn vor Beginn der Maßnahme ein Antrag auf Förderung gestellt wurde und eine schriftliche Modernisierungsvereinbarung zwischen der Stadt Kahla und dem Bauherrn abgeschlossen wurde. Vor Abschluss der Modernisierungsvereinbarung bereits begonnene Maßnahmen können nicht gefördert werden.

Der Antrag auf Bewilligung der Fördermittel ist schriftlich an die Stadt Kahla zu richten. Vor Antragstellung muss eine fachliche Beratung zur Maßnahme mit dem Bauamt der Stadt Kahla und dem von der Stadt beauftragten Sanierungsträger stattfinden. Diese Beratung ist für die Eigentümer kostenlos. Das Bauamt der Stadt und der Sanierungsträger prüfen einvernehmlich, ob die geplanten Maßnahmen den Zielen des kommunalen Förderprogramms und der Altstadtsatzung entsprechen.

Die Beratung durch die Stadt und die Fördervereinbarung ersetzen keine ggf. notwendige baurechtliche Genehmigung bzw. bei Maßnahmen an Baudenkmälern die Zustimmung der Unteren Denkmalschutzbehörde. Diese sind durch den Eigentümer gesondert einzuholen.

Mit dem Antrag (Formular Sanierungsantrag) sind einzureichen:

  • Beschreibung der geplanten Maßnahme,
  • Planungsunterlagen,
  • Fotos des Bestandes sowie Fotos der benachbarten Gebäude,
  • mindestens drei vergleichbare Angebote,
  • wenn beabsichtigt, Aufstellung der geplanten Eigenleistungen und der Materialkosten.

Eine von der Fördervereinbarung abweichende Bauausführung ist vor Ausführung schriftlich durch das Bauamt genehmigen zu lassen, andernfalls führt sie zum Verlust der Förderung.

Nach Abschluss der Maßnahme ist innerhalb von drei Monaten der Stadt Kahla der Verwendungsnachweis einschließlich der Original-Rechnungen und Original-Zahlungsbelege vorzulegen.

Die endgültige Festsetzung und Auszahlung der Fördermittel erfolgt nach Prüfung des Verwendungsnachweises.

6. Inkrafttreten des kommunalen Förderprogramms
Das kommunale Förderprogramm wird nach Beschluss durch den Stadtrat ortsüblich bekannt gemacht. Es tritt am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

Kahla, den 27.07.2023

Jan Schönfeld
Bürgermeister

beschlossen: Beschluss Nr. 14/2023 vom 25.05.2023
verkündet/veröffentlicht: „Kahlaer Nachrichten“ Nr. 14/34 vom 27.07.2023
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