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Satzung über die Erhebung einer Hundesteuer vom 18. Juni 2018 (Hundesteuersatzung):



Die Stadt Kahla erlässt auf der Grundlage der Thüringer Kommunalordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBL S. 41), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Juni 2011 (GVBL S. 99 und 134) und des Thüringer Kommunalabgabengesetzes (ThürKAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19.09.2000 (GVBL S. 301), zuletzt geändert durch Gesetz vom 29. März 2011 (GVBL S. 61) folgende vom Stadtrat in seiner Sitzung am 31. Mai 2018 mit Beschluss-Nr.: 27/2018 beschlossene Hundesteuersatzung.

§ 1 Steuertatbestand / Steuerpflichtiger
(1) Das Halten eines über drei Monate alten Hundes im Stadtgebiet Kahla unterliegt der Besteuerung.
Soweit das Alter eines Hundes nicht nachgewiesen werden kann, ist davon auszugehen, dass der Hund älter als 3 Monate ist.

(2) Steuerpflichtiger ist der Hundehalter. Hundehalter ist insbesondere,
  1. 1. wer die Bestimmungsmacht über den Hund ausübt,
  2. 2. wer einen Hund zur Pflege oder Verwahrung genommen hat oder auf Probe zum Anlernen hält. Alle in einem Haushalt oder einem Betrieb aufgenommenen Hunde gelten als von deren Haltern gemeinsam gehalten. Halten mehrere Personen gemeinsam einen oder mehrere Hunde, so sind sie Gesamtschuldner.

(3) Neben dem Hundehalter haftet der Eigentümer des Hundes für die Steuer als Gesamtschuldner.

(4) Die Entrichtung der Steuer berechtigt nicht zur Verschmutzung öffentlicher Flächen.

(5) Für gefährliche Hunde finden § 4 (Steuerfreiheit) und § 5 (Steuerermäßigung) keine Anwendung.

§ 2 Steuersatz
(1) Maßstab für die Berechnung ist die Anzahl der vom Steuerpflichtigen gehaltenen Hunde.

Die Steuer beträgt jährlich

(2) Hunde, für die Steuerfreiheit nach § 4 gewährt wird, sind bei der Berechnung der Anzahl der Hunde nicht berücksichtigt. Hunde für die die Steuer nach § 5 ermäßigt wird, gelten als erste Hunde.

(3) Als gefährliche Hunde gelten Hunde gemäß des Thüringer Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung vor Tiergefahren vom 12.02.2018 in der jeweils gültigen Fassung zu beachten.

§ 3 Allgemeine Voraussetzungen der Steuerfreiheit und Ermäßigung
Ein Hundehalter, der sich auf die Steuerfreiheit (§ 4), Steuerermäßigung (§ 5) oder Züchtersteuer (§ 6) beruft, hat die zum Nachweis der Voraussetzung erforderlichen Unterlagen innerhalb einer angemessenen Frist beizubringen, andernfalls ist vom Nichtvorliegen der Steuerfreiheit auszugehen.

§ 4 Steuerfreiheit
(1) Steuerfreiheit ist auf schriftlichen Antrag zu gewähren für das Halten von:

  1. Hunden des Deutschen Roten Kreuzes, des Arbeiter-Samariterbundes, des Malteser Hilfsdienstes, der Johanniter-Unfallhilfe, des Technischen Hilfswerkes, die ausschließlich der Durchführung der diesen Organisationen obliegenden Aufgaben dienen,
  2. Hunden, die für Blinde, Taube, Schwerhörige oder völlig Hilflose unentbehrlich sind.
    Sonstige hilfslose Personen sind solche Personen, die einen Schwerbehindertenausweis mit den Merkzeichen „B“, „BL“, „G“, „aG“ oder „H“ besitzen.
  3. Hunden, die zur Bewachung von Herden notwendig sind,
  4. Hunden, die aus Gründen des Tierschutzes vorübergehend in Tierasylen oder ähnlichen Einrichtungen untergebracht sind,
  5. Hunden, die die für Rettungshunde vorgesehenen Prüfungen bestanden haben und als Rettungshunde für den Zivilschutz, den Katastrophenschutz oder den Rettungsdienst zur Verfügung stehen,
  6. Hunden in Tierhandlungen.
  7. Hunde, die zum Therapiehund für Einsätze in sozialen, therapeutischen und privaten Bereichen zugelassen sind (entsprechende Zertifikate der Zulassung sind vorzulegen).
  8. Geeignete Zuchttiere, die in Ausübung eines Gewerbes der Hundezucht mit mindestens zwei rassereinen Hunden derselben Rasse in zuchtfähigem Alter, darunter einer Hündin, gehalten werden, und deren Halter im Besitz der besonderen Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 Nr. 8 Tierschutzgesetz sind.

(2) Steuerfrei ist auch das Halten von Hunden, die nicht länger als 2 Monate im Kalenderjahr zur Pflege, Verwahrung oder Ausbildung gehalten werden.

§ 5 Steuerermäßigungen
Die Steuer ist auf schriftlichen Antrag um die Hälfte zu ermäßigen für

(1) einen Hund zur Bewachung von Wohngebäuden, welche von einer geschlossenen Ansiedlung mehr als 500 m Luftlinie entfernt liegen,

(2) Hunde, die von zugelassenen Unternehmen des Bewachungsdienstes oder von berufsmäßigen Einzelwächtern für die Ausübung des Wachdienstes benötigt werden,

(3) Hunde, die von Forstbediensteten, Berufsjägern oder Inhabern eines Jagdscheines als Jagdhunde gehalten werden und für die ein entsprechender Ausbildungsnachweis vorgelegt werden kann.

§ 6 Züchtersteuer

(1) Von Hundezüchtern, die mindestens zwei rassereine Hunde der gleichen Rasse in zuchtfähigem Alter, darunter eine Hündin, zu Zuchtzwecken halten, wird die Steuer für Hunde dieser Rasse in der Form der Züchtersteuer erhoben. § 4 Nr. 6 bleibt unberührt.

(2) Die Züchtersteuer beträgt für jeden Hund, der zu Zuchtzwecken gehalten wird, die Hälfte des Steuersatzes nach § 2. Jeder Hund zählt als erster Hund.

§ 7 Allgemeine Bestimmungen für Steuerbefreiung und Steuerermäßigung (Steuervergünstigung)
(1) Maßgebend für die Steuervergünstigung sind die Verhältnisse zu Beginn des Jahres.
Beginnt die Hundehaltung erst im Laufe des Jahres, so ist dieser Zeitpunkt entscheidend.

(2) Steuerermäßigung oder Steuerbefreiung wird nur gewährt, wenn die Hunde für den angegebenen Verwendungszweck geeignet sind.

(3) In den Fällen des § 5 kann jeder Ermäßigungsgrund nur für jeweils einen Hund des Steuerpflichtigen beansprucht werden.

(4) Gefährliche Hunde sind von der Steuerbefreiung ausgeschlossen.

§ 8 Festsetzung und Fälligkeit der Steuer
(1) Die Steuer wird für ein Kalenderjahr oder - wenn die Steuerpflicht während des Kalenderjahres beginnt - für den Rest des Kalenderjahres mit Steuerbescheid festgesetzt.

(2) Die Hundesteuer ist zum 01.07. fällig und an die Stadt Kahla zu entrichten.

(3) Beginnt die Steuerpflicht im Laufe eines Kalenderjahres, so ist die Steuer einen Monat nach Bekanntgabe des Steuerbescheides fällig.

(4) Der Steuerbescheid gilt gemäß § 3 Thüringer Kommunalabgabengesetz (ThürKAG) auf für alle Folgejahre, solang keine Neufestsetzung auf Grund geänderter Besteuerungsgrundlagen durch die Stadt Kahla auf Antrag des Steuerschuldners erfolgt. In den Folgejahren ist die Steuer zum 01.07. zu entrichten.

§ 9 Beginn und Ende der Steuerpflicht
(1) Die Steuer wird als Jahressteuer erhoben. Steuerjahr ist das Kalenderjahr. In den Fällen der Absätze 2 bis 4 wird die Steuer anteilig erhoben.

(2) Die Steuerpflicht entsteht mit dem Beginn des Kalendermonats, in dem ein Hund gehalten wird. Sie entsteht jedoch frühestens mit Beginn des Kalendermonats, der dem Monat folgt, in dem der Hund den 3. Lebensmonat vollendet.

(3) Die Steuerpflicht endet mit Ablauf des Monats, in dem der Hund abgeschafft wird, abhandenkommt oder verendet. Die Steuerpflicht endet auch mit Ablauf des Monats, in dem der Hundehalter aus dem Stadtgebiet verzogen ist. Kann der genaue Zeitpunkt nicht nachgewiesen werden, endet die Steuerpflicht mit Ablauf des Monats der Abmeldung.

(4) Bei Zuzug des Hundehalters entsteht die Steuerpflicht mit Beginn des Kalendermonats, in welchem der Zuzug erfolgt. Auf Antrag wird nachweislich für diesen Zeitraum bereits entrichtete Steuer bis zur Höhe der nach dieser Satzung zu entrichtenden Steuer angerechnet.

§ 10 Anzeigepflichten
(1) Wer einen über drei Monate alten Hund anschafft oder mit einem solchen Hund zuzieht, hat ihn unverzüglich bei der Stadt Kahla, Steueramt, anzumelden. Neugeborene Hunde gelten mit Ablauf des dritten Monats nach der Geburt als angeschafft.
Bei der Anmeldung sind Rasse, Alter bzw. Wurfdatum und Geschlecht, Chipnummer und die Hundehalterversicherung durch geeignete Nachweise zu belegen.
Zur Kennzeichnung eines jeden angemeldeten Hundes gibt die Stadt Kahla eine Steuermarke aus.

Die Steuermarke ist sichtbar am Halsband des Hundes zu tragen. Wird diese verloren oder ist diese beschädigt, so erhält der Hundehalter gegen eine Gebühr eine Ersatzmarke bei der zuständigen Stelle.

(2) Der Hundehalter ist verpflichtet, den Beauftragten der Stadt Kahla die Steuermarke auf Verlangen vorzuzeigen.

(3) Die Steuermarke ist bei der Abmeldung des Hundes an die Stadtverwaltung Kahla zurück zu geben.

(4) Der steuerpflichtige Hundehalter (§ 1) hat den Hund innerhalb von 2 Wochen bei der Stadt abzumelden, wenn er ihn veräußert oder sonst abgeschafft hat, wenn der Hund abhanden gekommen oder eingegangen ist oder wenn der Halter aus der Stadt weggezogen ist.
Im Falle der Veräußerung des Hundes sind zur Abmeldung Name und Adresse des Erwerbers anzugeben. Nach Einschläferung eines Hundes ist die Bescheinigung des durchführenden Tierarztes vorzulegen. Ist der Hund eingegangen ist ein geeigneter Nachweis auf Verlangen vorzulegen.

(5) Fallen die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung oder Steuerermäßigung oder Zuchtsteuer weg, so ist dies innerhalb von 2 Wochen nach dem Wegfall der Stadtverwaltung schriftlich anzuzeigen.

§ 11 Auskunftspflicht
Jeder Grundstückseigentümer oder Grundstücksverwalter ist verpflichtet, den Beauftragten der Stadt Kahla auf Nachfrage über die auf dem betreffenden Grundstück gehaltenen Hunde und deren Halter wahrheitsgemäß Auskunft zu erstatten. Ebenso hat jeder Haushalts- und Betriebsvorstand sowie jeder Hundehalter die Verpflichtung zur wahrheitsgemäßen Auskunftserteilung.

§ 12 Ordnungswidrigkeiten
Zuwiderhandlungen gegen Vorschriften dieser Satzung können gemäß § 19 Abs. 2 und § 20 Abs. 3 ThürKO in Verbindung mit § 17 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten mit einer Geldbuße bis zu 1.000 € geahndet werden. Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) in der jeweils gültigen Fassung findet Anwendung.
Zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne § 36 OWiG ist die Stadt Kahla.

§ 13 Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Satzung vom 15.06.2016 außer Kraft.


beschlossen: Beschluss-Nr. 27/2018 vom 31.05.2018
angezeigt: 06.06.2018
genehmigt: 15.06.2018
ausgefertigt: 18.06.2018
verkündet/veröffentlicht: „Kahlaer Nachrichten“ Nr. 13/2018 vom 21.06.2018

in Kraft gesetzt: 22.06.2018
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Telefon: +49 36424 77100 · E-Mail: stadt@kahla.de