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Geschäftsordnung:



Auf Grund der §§ 25, 26 und 34 der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (Thüringer Kommunalordnung - ThürKO) vom 16. August 1993 (GVB1. S. 501) in der Fassung der Neubekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBl.S. S. 41) hat der Stadtrat der Stadt Kahla in der Sitzung am 02. September 2004 die folgende Geschäftsordnung beschlossen:

§ 1 Einberufung des Stadtrats (1) Die Stadtratssitzungen finden mindestens vierteljährlich statt, im Übrigen, so oft es die Geschäftslage erfordert. (2) Die Einberufung erfolgt schriftlich durch den Bürgermeister. Zwischen dem Tag des Zugangs der Einladung und dem Tag der Sitzung müssen mindestens 4 volle Kalendertage liegen. Mit der Einberufung sind den Mitgliedern des Stadtrates die Beratungsgegenstände mitzuteilen. Die für die Beratung erforderlichen Unterlagen sollten beigefügt werden, soweit nicht das öffentliche Wohl oder berechtigte Interessen einzelner entgegenstehen. (3) Der Stadtrat ist unverzüglich einzuberufen, wenn dies mindestens ein Viertel der Stadtratsmitglieder schriftlich unter Angabe des Beratungsgegenstandes verlangt. Dies gilt nicht, wenn der Stadtrat den gleichen Beratungsgegenstand innerhalb der letzten drei Monate bereits beraten hat, es sei denn, dass sich die Sach- oder Rechtslage wesentlich geändert hat. (4) Die in Abs. 2 S.1, Abs.3 Satz 1 vorgesehene Schriftform kann auch durch die elektronische Form nach Maßgabe des § 35 Abs. 7 ThürKO ersetzt werden. (5) Bei Dringlichkeit kann die Einladungsfrist abgekürzt werden, jedoch muss die Einladung spätestens am zweiten Tag vor der Sitzung zugehen und einen Hinweis auf die Verkürzung der Frist enthalten. Die Dringlichkeit ist vom Stadtrat vor Eintritt in die Tagesordnung festzustellen. (6) Zeit, Ort und Tagesordnung der Sitzungen sind spätestens vier Tage, bei Dringlichkeit am zweiten Tag vor der Sitzung entsprechend der Regelung der Hauptsatzung öffentlich bekannt zu machen. Für die Tagesordnung nichtöffentlicher Sitzungen gilt dies nur insoweit, als dadurch der Zweck der Nichtöffentlichkeit nicht gefährdet wird. (7) Eine Verletzung von Form und Frist der Einladung eines Stadtratsmitglieds gilt als geheilt, wenn dieses zu der Sitzung erscheint und den Mangel nicht geltend macht.
§ 2 Teilnahme an Sitzungen (1) Die Stadtratsmitglieder sind zur Teilnahme an den Sitzungen des Stadtrats und zur Übernahme der ihnen zugewiesenen Geschäfte verpflichtet. Gegen Stadtratsmitglieder, die sich dieser Verpflichtung ohne Entschuldigung entziehen, kann der Stadtrat ein Ordnungsgeld bis zu 500 EUR im Einzelfall verhängen. Der Ältestenrat schlägt nach Beratung dem Stadtrat die konkrete Höhe des Ordnungsgeldes vor. (2) Ein Stadtratsmitglied, das an einer Sitzung nicht oder nicht rechtzeitig teilnehmen kann oder die Sitzung vorzeitig verlassen will, muss dies dem Vorsitzenden oder dem Bürgermeister möglichst frühzeitig mitteilen. Die Mitteilung gilt als Entschuldigung und kann ausnahmsweise auch nachgereicht werden. (3) Für jede Sitzung wird eine Anwesenheitsliste ausgelegt, in die sich jedes anwesende Stadtratsmitglied eigenhändig eintragen muss. (4) Die Stadtratsmitglieder sind verpflichtet, über die ihnen bei Ausübung ihres Amtes bekanntgewordenen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu bewahren, soweit nicht diese Tatsachen offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen. Es wird auf den § 12 Abs. 3 ThürKO verwiesen. In diesem Fall entscheidet der Ältestenrat. Der Ältestenrat schlägt nach Beratung dem Stadtrat die konkrete Höhe des Ordnungsgeldes vor.
§ 3 Öffentlichkeit der Sitzungen (1) Die Sitzungen des Stadtrats sind öffentlich, soweit nicht Rücksichten auf das Wohl der Allgemeinheit oder das berechtigte Interesse Einzelner entgegenstehen. (2) In nichtöffentlicher Sitzung werden in der Regel behandelt:
  • Personalangelegenheiten mit Ausnahme von Wahlen,
  • Grundstücksgeschäfte, die der Vertraulichkeit bedürfen,
  • Auftragsvergaben, sofern schutzwürdige Belange der Bieter oder sonstiger Privatpersonen berührt werden,
  • Verträge sowie Verhandlungen mit Dritten und sonstigen Angelegenheiten, wenn jeweils eine vertrauliche Behandlung geboten erscheint,
  • vertrauliche Abgabenangelegenheiten (Steuergeheimnis).
Im Übrigen wird über den Ausschluss der Öffentlichkeit nach Geschäftsordnung in nichtöffentlicher Sitzung beraten und entschieden. (3) Die in öffentlicher Sitzung gefassten Beschlüsse sind unverzüglich in ortsüblicher Weise öffentlich bekannt zu machen. Die in nichtöffentlicher Sitzung gefassten Beschlüsse sind in gleicher Weise bekannt zu machen, sobald die Gründe für die Geheimhaltung weggefallen sind; die Entscheidung hierüber trifft der Stadtrat. Hierzu ist dem Stadtrat jeweils in der ersten Sitzung eines Halbjahres eine Beschlussvorlage von der Bürgermeisterin zuzuleiten.
§ 4 Tagesordnung (1) Der Bürgermeister setzt im Benehmen mit den Beigeordneten und dem Hauptausschuss die Tagesordnung fest und bereitet die Beratungsgegenstände vor. Die Tagesordnung gliedert sich in einen öffentlichen und einen nichtöffentlichen Teil. Die Beschlussvorlagen (§ 7) sind im Regelfall der Ladung beizufügen. Aus objektiven Gründen erst nach Versendung der Ladung fertiggestellte Sitzungsvorlagen müssen den Stadtratsmitgliedern spätestens 48 Stunden vor Beginn der Sitzung zur Vorbereitung zugegangen sein - der Grund für die spätere Versendung ist von der Verwaltung schriftlich darzustellen; von einer Tischvorlage sollte nur in Ausnahmefällen Gebrauch gemacht werden - auch hier ist eine schriftliche Begründung für die Form der Tischvorlage vorzulegen. (1a) Wird in der Sitzung des Hauptausschuss die nächste Stadtratssitzung vorbereitet (Abs. 1) so sind den Ausschussmitgliedern mit der Ladung zur Ausschusssitzung der Entwurf der Tagesordnung für die Stadtratssitzung sowie die entsprechenden Beschluss- und die Berichtsvorlagen für die Stadtratssitzung zuzuleiten. (2) In der Tagesordnung sind Anträge und Anfragen aufzunehmen, die dem Bürgermeister schriftlich spätestens am 8. Kalendertag vor der Sitzung von mindestens einem Viertel der Stadtratsmitglieder oder von einer Fraktion vorgelegt werden. In die Tagesordnung aufzunehmende Anträge sollen schriftlich begründet werden und einen konkreten Beschlussvorschlag enthalten. Die Vorschriften des § 7 Abs. 1 Satz 2 gelten entsprechend. (3) Die vom Bürgermeister festgesetzte Tagesordnung kann am Sitzungstag durch Beschluss des Stadtrats erweitert werden, wenn alle Mitglieder anwesend und mit der Behandlung einverstanden sind oder bei Dringlichkeit der Stadtrat mit einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner anwesenden Mitglieder die Behandlung eines Gegenstandes beschließt. Dringlich ist eine Angelegenheit, wenn sie nicht ohne Nachteil für die Stadt aufgeschoben werden kann. (4) Der Stadtrat kann durch Beschluss die Reihenfolge der Tagesordnungspunkte ändern, verwandte Punkte verbinden und im begründeten Falle Beratungspunkte von der Tagesordnung absetzen. Die einzelnen Punkte der Tagesordnung werden der Reihe nach aufgerufen und behandelt.
§ 5 Beschlussfähigkeit (1) Beschlüsse des Stadtrats werden in Sitzungen gefasst. Zu Beginn der Sitzung stellt der Vorsitzende fest, ob sämtliche Stadtratsmitglieder ordnungsgemäß eingeladen worden sind, die Mehrheit der Mitglieder anwesend und stimmberechtigt und der Stadtrat somit beschlussfähig ist. Wenn der Stadtrat nicht ordnungsgemäß einberufen wurde, darf die Sitzung nicht stattfinden (2) Wird die Beschlussfähigkeit während der Sitzung angezweifelt, so hat der Vorsitzende diese zu überprüfen. Stellt er die Beschlussunfähigkeit fest, kann er die Sitzung unterbrechen oder schließen. Wird die Sitzung unterbrochen, so hat sie der Vorsitzende nach 20 Minuten zu schließen, falls die Situation unverändert ist. (3) Wird der Stadtrat nach Beschlussunfähigkeit wegen mangelnder Anwesenheit in der ersten Sitzung zum zweiten Mal zur Verhandlung über denselben Gegenstand zusammengerufen, so ist er ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig. Bei der zweiten Einladung muss auf diese Bestimmung hingewiesen werden. (4) Ist die Hälfte oder mehr als die Hälfte der Mitglieder des Stadtrats von der Beratung und Abstimmung wegen persönlicher Beteiligung (§ 38 ThürKO) ausgeschlossen, so ist der Stadtrat beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder anwesend und stimmberechtigt ist; anderenfalls entscheidet der Bürgermeister nach Anhörung der nicht ausgeschlossenen anwesenden Stadtratsmitglieder anstelle des Stadtrats. Sind Bürgermeister und Beigeordnete wegen persönlicher Beteiligung ausgeschlossen, so entscheidet das älteste anwesende und stimmberechtigte Stadtratsmitglied nach Anhörung der nicht ausgeschlossenen anwesenden Stadtratsmitglieder anstelle des Stadtrates.
§ 6 Persönliche Beteiligung (1) Kann ein Beschluss einem Mitglied des Stadtrats selbst oder seinem Ehegatten oder einem Verwandten oder Verschwägerten bis zum dritten Grad (§§ 1589, 1590 des Bürgerlichen Gesetzbuches) oder einer von ihm kraft Gesetzes oder Vollmacht vertretenen natürlichen oder juristischen Person unmittelbar einen Vorteil oder Nachteil bringen, so darf es an der Beratung und Abstimmung nicht teilnehmen. Dies gilt nicht, wenn das Mitglied an der Entscheidung der Angelegenheit lediglich als Angehöriger einer Berufs- oder Bevölkerungsgruppe beteiligt ist, deren gemeinsame Interessen durch die Angelegenheit berührt werden. Als unmittelbar gilt nur derjenige Vorteil oder Nachteil, der sich direkt aus der Entscheidung ergibt, ohne dass weitere Ereignisse eintreten oder Maßnahmen getroffen werden müssen, die über die Ausführung von Beschlüssen hinausgehen. Bei nichtöffentlicher Sitzung hat es den Sitzungsraum zu verlassen, bei öffentlichen Sitzungen darf es sich in dem für die Zuhörer bestimmten Teil des Sitzungsraumes aufhalten. Gleiches gilt, wenn ein Mitglied in anderer als öffentlicher Eigenschaft ein Gutachten abgegeben hat. Die Nichtmitwirkung ist in der Niederschrift zu vermerken. Der Betroffene kann verlangen, dass die Gründe für die Nichtmitwirkung in die Niederschrift aufgenommen werden. (2) Die Bestimmungen des Absatzes 1 gelten nicht für Wahlen. (3) Muss ein Stadtratsmitglied annehmen, nach § 38 ThürKO an der Beratung und Beschlussfassung nicht teilnehmen zu dürfen, so hat es dies vor Eintritt in die Beratung des betreffenden Tagesordnungspunktes unaufgefordert dem Stadtrat mitzuteilen. Dieser entscheidet über den Ausschluss von der Beratung und Abstimmung in nichtöffentlicher Sitzung in Abwesenheit des Betroffenen. (4) Ein Beschluss ist nur dann unwirksam, wenn ein Mitglied des Stadtrats zu Unrecht von der Beratung oder Abstimmung ausgeschlossen worden ist oder ein persönlich Beteiligter an der Abstimmung teilgenommen hat und nicht auszuschließen ist, dass seine Teilnahme an der Abstimmung für das Abstimmungsergebnis entscheidend war. Der Beschluss gilt jedoch als von Anfang an wirksam, wenn die Verletzung der Bestimmungen über die persönliche Beteiligung nicht innerhalb von drei Monaten nach der Beschlussfassung unter Bezeichnung der Tatsachen, die eine solche Verletzung begründen, gegenüber der Stadt geltend gemacht worden ist. Bei Satzungsbeschlüssen und Beschlüssen über Flächennutzungspläne gilt § 21 Abs. 4 bis 6 ThürKO. (5) Ist der Bürgermeister nach Absatz 1 betroffen, so darf er auch an der Vorbereitung und am Vollzug des Beschlusses nicht mitwirken.
§ 7 Vorlagen (1) Beschlussvorlagen sind schriftliche Sachverhaltsdarstellungen (Erläuterungen) mit einem Beschlussvorschlag, die vom Bürgermeister aufgrund seiner Entscheidung (vgl. § 4 Abs. 1 Satz 1) erstellt werden oder Anträge gemäß § 4 Abs. 2. Sie enthalten, soweit Ausgaben verursacht werden, die im Haushaltsplan nicht vorgesehen sind oder erst in Folgejahren entstehen, Deckungsvorschläge. Die Sitzungsvorlagen werden in der Regel über die Ausschüsse dem Stadtrat zugeleitet, soweit nicht ein Ausschuss die abschließende Beschlusskompetenz hat. Beschlussvorlagen sind fortlaufend zu nummerieren. Berichtsvorlagen sind dagegen reine Informationsmitteilungen. (2) Der Bürgermeister kann bestimmen, dass für ihn ein Beigeordneter oder ein Mitarbeiter der Stadtverwaltung Vorlagen in der Stadtratssitzung erläutert. Der Stadtrat kann durch Beschluss Vorlagen zur Behandlung an Ausschüsse verweisen oder ihre Behandlung vertagen. (3) Beschlussvorlagen sind durch die Verwaltung hinsichtlich der haushaltsrechtlichen Zulässigkeit zu prüfen. Ein Prüfvermerk ist aufzubringen. Dieser kann lauten:
  • „keine haushaltsrelevante Auswirkung“,
  • „Mehr- bzw. Minder- Einnahmen i. H. v.“,
  • „Mittel stehen zur Verfügung HhSt. …….“,
  • „Mittel stehen nicht zur Verfügung - Deckungsvorschlag: …….“
Der Prüfvermerk ist durch die Kämmerei abzuzeichnen.
§ 8 Anträge (1) Anträge sind nur zulässig, wenn der Stadtrat für den Gegenstand der Beschlussfassung zuständig ist. Antragsberechtigt sind jede Fraktion, der Bürgermeister und jedes gewählte Stadtratsmitglied. Von mehreren Stadtratsmitgliedern und/oder mehreren Fraktionen können gemeinsame Anträge gestellt werden. Jeder Antrag bedarf der Schriftform und soll von dem Antragsteller vorgetragen und begründet werden. Die Vorschrift des § 7 Abs. 3 gilt entsprechend. (2) Anträge, die vom Stadtrat abgelehnt worden sind, können von demselben Antragsteller/derselben antragstellenden Fraktion frühestens in 3 Monaten nach der Ablehnung wieder eingebracht werden. Ein zum zweiten Mal abgelehnter Antrag darf frühestens nach 1 Jahr wieder eingebracht werden. Sie sind allerdings zulässig, wenn begründet dargelegt wird, dass die entscheidungserheblichen Tatsachen sich verändert haben. (3) Betrifft ein Antrag eine Angelegenheit, die nicht in den Aufgabenbereich der Stadt fällt, ist dieser Antrag ohne Sachdebatte vom Stadtrat als unzulässig zurückzuweisen. (4) Änderungsanträge zu Tagesordnungspunkten können bis zur Beendigung der Aussprache über den Beratungsgegenstand gestellt werden. Der Antrag muss begründet sein und einen konkreten Beschlussvorschlag enthalten. (5) Dringlichkeitsanträge müssen von mindestens 6 Mitgliedern des Stadtrates unterstützt sein. Sie kommen in der Sitzung zur Beratung, wenn der Stadtrat die Dringlichkeit anerkennt (§ 35 Abs. 5 Nr. 2 ThürKO). Anderenfalls ist der Antrag auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung aufzunehmen. (6) Anträge können bis zur Abstimmung vom Antragsteller zurückgenommen werden.
§ 9 Anfragen (1) Den Bürgern der Stadt Kahla soll zu Beginn jeder Stadtratssitzung die Möglichkeit für Anfragen an den Bürgermeister, an die vertretenen Fraktionen und die Mitglieder des Stadtrats gegeben werden. Die Zeit für die Fragestellungen und deren Beantwortung soll 60 Minuten nicht überschreiten. Die Anfragen sollen in der Sitzung beantwortet werden, wenn der Befragte dazu in der Lage ist. Anfragen, die nicht in der Sitzung beantwortet werden können, sollen innerhalb der folgenden 10 Arbeitstage schriftlich beantwortet werden. (2) Anfragen über Angelegenheiten der Stadt können von den Fraktionen und auch von einzelnen Stadtratsmitgliedern an den Bürgermeister gerichtet werden und sollen mindestens fünf Arbeitstage vor der Sitzung dem Bürgermeister schriftlich vorliegen; der Sitzungstag wird bei der Berechnung der Frist nicht mitgerechnet. (3) Ein Fraktionsmitglied (bei Anfragen einer Fraktion) bzw. das anfragende Stadtratsmitglied kann die Anfrage in der Sitzung vorlesen und begründen. (4) Anfragen werden vom Bürgermeister, einem/dem von ihm beauftragten Beigeordneten oder einem Mitarbeiter der Stadtverwaltung beantwortet. Der Anfragende hat nach der Beantwortung das Recht, zusätzlich maximal zwei Zusatzfragen zur Sache zu stellen, die nach Möglichkeit in der Sitzung zu beantworten sind. Ist dies nicht möglich, so hat der Bürgermeister dem Fragesteller innerhalb eines Monats eine schriftliche Antwort zu erteilen. Eine Aussprache über die Anfrage findet nicht statt. (5) Erst in der Sitzung gestellte Anfragen können beantwortet werden, wenn der Bürgermeister oder ein anwesendes Mitglied der Verwaltung sich hierzu in der Lage sieht. Andernfalls werden sie in der nächsten Stadtratssitzung beantwortet, sofern der Anfragende nicht mit einer früheren schriftlichen Antwort einverstanden ist. (6) Anfragen der Bürger, die erst in der Sitzung gestellt werden, können nur dann zugelassen werden, wenn der Stadtrat die Dringlichkeit mit zwei Dritteln seiner anwesenden Mitglieder beschließt. Sie sollen in der Sitzung beantwortet werden, wenn der Bürgermeister sich hierzu in der Lage sieht. Andernfalls werden sie in der nächsten Stadtratssitzung beantwortet. Mit Einverständnis des Anfragenden ist eine schriftliche oder mündliche Beantwortung zu einem früheren Zeitpunkt möglich.
§ 10 Sitzungsleitung, Hausrecht, Redeordnung (1) Der Stadtratsvorsitzende leitet die Verhandlung, übt das Hausrecht aus und sorgt für die Aufrechterhaltung der Ordnung. Ist der Vorsitzende verhindert, führt den Vorsitz im Stadtrat der Bürgermeister. (2) Jedes Stadtratsmitglied darf zur Sache erst sprechen, wenn es sich zuvor zu Wort gemeldet und der Vorsitzende ihm dieses erteilt hat. Der Redner darf nur zu den zur Beratung anstehenden Angelegenheiten Stellung nehmen. Das Wort wird in der Reihenfolge der Wortmeldungen erteilt. Melden sich mehrere Stadtratsmitglieder gleichzeitig, so entscheidet der Vorsitzende über die Reihenfolge. Dem Antragsteller ist auf Wunsch zum Schluss der Beratung nochmals das Wort zu erteilen. (3) Zu einem Punkt der Tagesordnung soll der erste Redner einer Fraktion insgesamt nicht länger als 10 Minuten, jeder weitere Redner aus der gleichen Fraktion insgesamt nicht länger als 5 Minuten sprechen. Überschreitet ein Redner die ihm zustehende Redezeit, so kann ihm der Vorsitzende nach zweimaliger Mahnung das Wort entziehen. Die Rededauer für Etatreden ist für den ersten Redner jeder Fraktion nicht beschränkt. Der Ältestenrat (§ 21) kann für die Beratung von einzelnen Gegenständen der Tagesordnung die Festsetzung einer anderen Redezeit empfehlen. (4) Jedes Stadtratsmitglied ist berechtigt, nach Eröffnung der Aussprache Zwischenfragen an den Redner zu stellen. Die Fragen sind möglichst kurz zu formulieren. Mit Zustimmung des Redners kann der Vorsitzende Zwischenfragen zulassen oder ablehnen. Dabei sollen im gleichen Zusammenhang nicht mehr als zwei Zwischenfragen zugelassen werden. (6) Zuhörern wird in der Beratung das Wort nicht erteilt. Über Ausnahmen beschließt der Stadtrat analog § 9 Abs. 6.
§ 11 Anträge zur Geschäftsordnung (1) Zur Geschäftsordnung können folgende Anträge gestellt werden, über die in der nachstehenden Reihenfolge abzustimmen ist:
  • Änderung der Tagesordnung,
  • Übergang zum nächsten Punkt der Tagesordnung,
  • Schließung der Sitzung,
  • Unterbrechung der Sitzung,
  • Vertagung,
  • Verweisung an einen Ausschuss,
  • Schluss der Aussprache,
  • Schluss der Rednerliste,
  • Begrenzung der Zahl der Redner,
  • Begrenzung der Dauer der Redezeit,
  • Begrenzung der Aussprache,
  • zur Sache,
  • Ausschluss der Öffentlichkeit,
  • auf geheime Abstimmung,
  • auf namentliche Abstimmung.
(2) Anträge zur Geschäftsordnung können außer der Reihe gestellt werden und gehen allen Anträgen vor. Sie bedürfen keiner Begründung. Bei ausdrücklichem Widerspruch ist vor der Abstimmung je ein Redner pro Fraktion "für" oder "gegen" den Antrag zu hören. (3) Auf Anträge zur Geschäftsordnung muss der Vorsitzende das Wort unverzüglich außerhalb der Reihenfolge der Wortmeldungen erteilen, höchstens jedoch zweimal einem Redner zum selben Gegenstand. Die Ausführungen dürfen sich nur auf die geschäftsordnungsmäßige Behandlung des zur Verhandlung stehenden Gegenstandes beziehen. Bei Verstößen soll dem Redner sofort das Wort entzogen werden. Die Redezeit beträgt höchstens drei Minuten. Wird ein Geschäftsordnungsantrag abgelehnt, so darf er zum gleichen Beratungspunkt nicht wiederholt werden. (4) Ein Antrag auf Schluss der Rednerliste bzw. Schluss der Aussprache kann nur von einem Stadtratsmitglied gestellt werden, das noch nicht zur Sache gesprochen hat. Haben alle Stadtratsmitglieder zur Sache gesprochen, kann der Vorsitzende den Antrag auf Schluss der Aussprache stellen. Der Vorsitzende hat vor der Abstimmung die Namen der Redner aus der Rednerliste zu verlesen, die noch nicht zu Wort gekommen sind und sich davon zu überzeugen, dass jede Fraktion Gelegenheit hatte, ihre Argumente zum Beratungsgegenstand vorzutragen; andernfalls ist hierzu die Möglichkeit einzuräumen.
§ 12 Abstimmungen, Wahlen (1) Über jeden Beratungsgegenstand ist gesondert abzustimmen. (2) Bei mehreren Anträgen zu dem gleichen Gegenstand wird über den weitergehenden Antrag zuerst, über einen Gegenantrag oder einen Antrag auf Abänderung vor dem ursprünglichen Antrag abgestimmt. Bestehen Zweifel darüber, welcher Antrag der weitergehende ist, so entscheidet darüber der Vorsitzende. (3) Vor der Abstimmung ist die endgültige Formulierung des zu fassenden Beschlusses zu verlesen, soweit sie sich nicht aus der Vorlage ergibt; das gilt nicht für Geschäftsordnungsanträge. Der Vorsitzende stellt die Frage, über die abgestimmt werden soll, so, dass sie mit "Ja" oder "Nein" beantwortet werden kann. (4) Beschlüsse des Stadtrates werden mit der Mehrheit der auf "Ja" oder "Nein" lautenden Stimmen gefasst, soweit nicht durch Gesetz eine andere Mehrheit vorgesehen ist; die zulässigen Stimmenthaltungen werden dabei nicht berücksichtigt. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt. Bei Beschlüssen, die mit qualifizierter Mehrheit zu fassen sind, hat der Vorsitzende durch ausdrückliche Erklärung festzustellen, dass diese qualifizierte Mehrheit dem Antrag oder der Vorlage zugestimmt hat. (5) Die Beschlussfassung erfolgt grundsätzlich offen durch Handheben, erkennbare Zustimmung oder durch Erheben von den Sitzen. Für- und Gegenstimmen sowie Stimmenthaltungen sind zu zählen und die jeweiligen Zahlen im Protokoll festzuhalten. (6) Geheim wird in den gesetzlich vorgeschriebenen Fällen abgestimmt oder wenn dies der Stadtrat durch einen Geschäftsordnungsantrag beschließt. (7) Namentlich muss abgestimmt werden, wenn auf Antrag 25 % der anwesenden Stadträte dies verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Stadtrat die geheime Abstimmung beschließt oder beschlossen hat bzw. wenn die geheime Abstimmung gesetzlich vorgeschrieben ist. Bei namentlicher Abstimmung werden die Mitglieder des Stadtrates vom Vorsitzenden einzeln aufgerufen. (8) Bei Abstimmungen und Wahlen durch Stimmzettel gilt folgendes:
  • Stimmzettel sind ungültig, insbesondere wenn
    • sie leer sind,
    • sie unleserlich sind,
    • sie mehrdeutig sind,
    • sie Zusätze enthalten,
    • sie durchgestrichen sind,
    • sie bei Wahlen unzweifelhaft Stimmenthaltung zum Ausdruck bringen durch Gebrauch des Wortes "Stimmenthaltung",
    • den Willen des Stimmberechtigten nicht zweifelsfrei erkennen lassen.
  • Die Stimmzettel werden von einer durch den Stadtrat zu bestimmenden Kommission ausgezählt, die das Ergebnis dem Vorsitzenden mitteilen.
(9) Wahlen werden in geheimer Abstimmung durchgeführt. Es können nur solche Personen gewählt werden, die dem Stadtrat vor der Wahl vorgeschlagen worden sind. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der Stimmen der anwesenden Stimmberechtigten erhalten hat. Wird eine solche Mehrheit bei der Wahl nicht erreicht, findet zwischen den beiden Bewerbern mit den höchsten Stimmzahlen eine Stichwahl statt, bei der gewählt ist, wer die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhält. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Ist die Mehrheit der abgegebenen Stimmen ungültig, so ist die Stichwahl zu wiederholen. Der Stadtrat kann nach jedem erfolglosen Wahlgang beschließen, die Wahl abzubrechen und in derselben oder einer weiteren Sitzung eine erneute Wahl durchzuführen. Neue Bewerber können nur zu einer Wahl in einer weiteren Sitzung vorgeschlagen werden. Steht nur ein Bewerber zur Wahl, findet bei Nichterreichen der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Stimmberechtigten im ersten Wahlgang ein zweiter Wahlgang statt, in dem der Bewerber gewählt ist, wenn er mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Die vorstehenden Regelungen gelten für alle Entscheidungen des Stadtrats, die in der Thüringer Kommunalordnung oder in anderen Rechtsvorschriften als Wahlen bezeichnet werden, soweit diese Regelungen keine abweichenden Anforderungen enthalten. (10) Sind mehrere gleichartige unbesoldete Stellen zu besetzen, können die Wahlen in einem Wahlvorgang durchgeführt werden, indem alle Bewerber auf einem Stimmzettel erfasst werden und je zu besetzende Stelle eine Stimme vergeben werden kann. Ungültig sind Stimmen hinsichtlich der betreffenden Person, wenn der Stimmzettel gegenüber dieser Person einen Zusatz oder Vorbehalt enthält oder der Stimmzettel den Willen des Stimmberechtigten nicht zweifelsfrei erkennen lässt. Gewählt sind die Bewerber in der Reihenfolge der Zahl der gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Die Stellen von ehrenamtlichen Beigeordneten sind keine gleichartigen Stellen im Sinne des Satzes 1. (11) Der Vorsitzende stellt das Ergebnis der Abstimmung fest und gibt es anschließend bekannt. Die Richtigkeit des Abstimmungsergebnisses kann nur sofort nach der Verkündung beanstandet werden. Bei rechtzeitiger Beanstandung muss die Abstimmung unverzüglich wiederholt werden, wenn dies der Stadtrat beschließt.
§ 13 Verletzung der Ordnung (1) Wer in der Aussprache von der Sache abschweift, kann vom Vorsitzenden ermahnt und im Wiederholungsfalle zur Ordnung gerufen werden. (2) Wer sich ungebührlicher oder beleidigender Äußerungen bedient, ist zur Ordnung zu rufen. Eine Aussprache über die Berechtigung, "zur Ordnung" zu rufen, ist unzulässig. Auf Antrag ist in der nächsten Sitzung ohne Aussprache darüber abzustimmen, ob der Stadtrat den Ordnungsruf für gerechtfertigt hält. (3) Beim dritten Ordnungsruf in einer Sitzung kann der Vorsitzende dem Redner das Wort entziehen. Einem Redner, dem das Wort entzogen wurde, darf es zu diesem Beratungsgegenstand nicht wieder erteilt werden. (4) Bei fortgesetzter erheblicher Störung der Ordnung kann der Vorsitzende ein Stadtratsmitglied mit Zustimmung des Stadtrats von der laufenden Sitzung ausschließen. Dem Ausschluss soll ein dreimaliger Ordnungsruf vorausgehen. Das Stadtratsmitglied soll beim dritten Ordnungsruf auf die Möglichkeit des Ausschlusses hingewiesen werden. Wird durch ein bereits von einer früheren Sitzung ausgeschlossenes Stadtratsmitglied die Ordnung innerhalb von zwei Monaten neuerlich erheblich gestört, so kann ihm der Stadtrat für zwei weitere Sitzungen die Teilnahme untersagen. Die entsprechenden Beschlüsse sind dem Stadtratsmitglied schriftlich mitzuteilen. (5) Werden die Verhandlungen durch Zuhörer gestört, kann der Vorsitzende diese ausschließen, die Sitzung unterbrechen oder den Zuhörerraum räumen lassen. (6) Entsteht im Stadtrat störende Unruhe, so kann der Vorsitzende die Sitzung unterbrechen oder schließen.
§ 14 Niederschrift (1) Über die Sitzungen des Stadtrats fertigt der vom Bürgermeister bestimmte Schriftführer eine Niederschrift an. Die Niederschrift muss Tag und Ort der Sitzung, die Namen der anwesenden und die der abwesenden Mitglieder des Stadtrates unter Angabe ihres Abwesenheitsgrundes sowie die behandelten Gegenstände, die Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis erkennen lassen. Jedes Mitglied kann verlangen, dass in der Niederschrift festgehalten wird, wie es abgestimmt hat; das gilt nicht bei geheimer Abstimmung. In die Niederschrift ist die Erklärung eines Stadtrates wörtlich aufzunehmen, wenn er dies durch die Worte „zu Protokoll“ vor der Erklärung verlangt. (2) Werden vom Redner Schriftsätze verlesen, so sollen sie dem Schriftführer im Original oder in Abschrift für die Niederschrift zur Verfügung gestellt werden. (3) Tonaufzeichnungen einer Sitzung sind bis zur Genehmigung der Niederschrift durch den Stadtrat aufzubewahren und danach alsbald zu löschen. Für archivarische Zwecke dürfen Tonaufzeichnungen nur mit ausdrücklicher Billigung des Stadtrats aufbewahrt werden. (4) Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterschreiben und in der nächsten Sitzung durch Beschluss des Stadtrats zu genehmigen. (5) Abschriften von Niederschriften über öffentliche Sitzungen werden an alle Mitglieder des Gemeinderates übersandt. Die Einsicht in die Niederschriften über öffentliche Sitzungen bei der Stadtverwaltung steht allen Bürgern frei.
§ 15 Behandlung der Beschlüsse (1) Der Wortlaut der in öffentlicher Sitzung gefassten Beschlüsse des Stadtrats und der Ausschüsse mit Entscheidungsbefugnis wird unverzüglich in ortsüblicher Weise der Öffentlichkeit bekannt gemacht. Das gleiche gilt für die in nichtöffentlicher Sitzung gefassten Beschlüsse, sobald die Gründe für die Geheimhaltung weggefallen sind. Die Entscheidung hierüber trifft der Stadtrat. (2) Hält der Bürgermeister eine Entscheidung des Stadtrats oder eines Ausschusses für rechtswidrig, so hat er ihren Vollzug auszusetzen und sie in der nächsten Sitzung, die innerhalb eines Monats nach der Entscheidung stattfinden muss, gegenüber dem Stadtrat oder dem Ausschuss zu beanstanden. Verbleibt der Stadtrat oder der Ausschuss bei seiner Entscheidung, so hat der Bürgermeister unverzüglich die Rechtsaufsichtsbehörde zu unterrichten.
§ 16 Fraktionen (1) Stadtratsmitglieder, die derselben Partei oder Wählergruppe angehören, können sich zu Fraktionen zusammenschließen. Eine Fraktion kann auch aus Mitgliedern mehrerer Parteien oder Wählergruppen gebildet werden. (2) Eine Fraktion besteht aus mindestens zwei Mitgliedern. (3) Der Zusammenschluss zu einer Fraktion, ihre Bezeichnung sowie deren Vorsitzender und sein Stellvertreter wie auch die Namen der Fraktionsmitglieder sind dem Bürgermeister schriftlich mitzuteilen, der hierüber unverzüglich den Stadtrat unterrichtet. Das gleiche gilt für spätere Änderungen.
§ 17 Zuständigkeit des Stadtrates (1) Der Stadtrat beschließt über die Aufgaben des eigenen Wirkungskreises der Stadt, soweit er nicht die Beschlussfassung auf einen beschließenden Ausschuss übertragen hat oder der Bürgermeister zuständig ist. (2) Der Stadtrat ist insbesondere für die in § 26 Abs. 2 Nr. 1 - 14 ThürKO genannten Angelegenheiten zuständig. (3) Der Stadtrat behält sich darüber hinaus die Beschlussfassung über folgende Angelegenheiten vor:
  • allgemeine Festsetzung von Gebühren und Tarifen,
  • Zustimmung zur Ernennung, Abordnung, Versetzung, Ruhestandsversetzung und Entlassung der Beamten des gehobenen und höheren Dienstes ab der Besoldungsgruppe A 9, sofern diese Amtsleiterstellen oder vergleichbare Stellen bekleiden,
  • Einstellung, Höhergruppierung und Entlassung von Angestellten, deren Vergütungsgruppe mit den in Buchstabe b festgelegten Besoldungsgruppen der Beamten vergleichbar ist (Vergütungsgruppe Vb) , sofern diese Amtsleiterstellen oder vergleichbare Stellen bekleiden.
  • Entscheidung über Erwerb, Veräußerung und Verpfändung von Vermögensgegenständen (insbesondere von Grundstücken) , soweit sie nicht für den laufenden Geschäftsbetrieb bestimmt sind und nicht in die Zuständigkeit des Hauptausschusses (§ 19) oder des Bürgermeisters (§ 20) fallen,
  • Beschlussfassung über die Bildung und Beteiligung an Zweckverbänden, über den Abschluss von Zweckvereinbarungen, über die Mitgliedschaft in sonstigen juristischen Personen des öffentlichen und privaten Rechtes sowie über allgemeine Regelungen zur Benutzung öffentlicher Einrichtungen nach bürgerlichem Recht.
(4) Der Stadtrat überträgt die in § 19 Abs. 2 genannten Angelegenheiten beschließenden Ausschüssen zur selbständigen Erledigung.
§ 18 Ausschüsse des Stadtrates (1) Der Stadtrat bildet für bestimmte Aufgabenbereiche die in § 19 näher genannten vorberatende und beschließende Ausschüsse. (2) Die Ausschüsse bestehen aus dem Bürgermeister und den weiteren Ausschussmitgliedern. Der Bürgermeister kann einen Beigeordneten mit seiner Vertretung im Ausschuss beauftragen; dieser hat dann Stimmrecht im Ausschuss. (3) Die Ausschüsse setzen sich aus den im Stadtrat vertretenen Fraktionen, Parteien, Wählergruppen und Zusammenschlüssen im Sinne des § 27 Abs. 1S. S. 5 ThürKO gemäß deren personellen Vorschlägen nach dem Verhältnis ihrer Stärke im Stadtrat zusammen. (4) Die Ausschusssitze werden nach dem Proportionalverfahren nach Sainte-Laguë/Schepers (Rangmaßzahlverfahren) berechnet. Das Berechnungsverfahren und die Berechnungsformel werden in der Anlage 1 zu dieser Geschäftsordnung beschrieben. Die Anlage ist Bestandteil der Geschäftsordnung der Stadt Kahla. Haben nach der Berechnung mehrere Fraktionen, Parteien, Wählergruppen oder Zusammenschlüsse gleichen Anspruch auf einen Sitz, so entscheidet die höhere Stimmzahl, die bei den Wahlen zum Stadtrat erlangt wurde, bei Stimmengleichheit das Los; der Losentscheid ist für jeden Ausschuss gesondert durchzuführen. (5) Verändert sich während der Amtszeit das Stärkeverhältnis der Fraktionen, Parteien, Wählergruppen oder Zusammenschlüsse im Stadtrat, so sind diese Änderungen nach vorstehendem Absatz 5 auszugleichen. Scheidet ein Stadtratsmitglied aus der ihn entsendenden Fraktion, Partei, Wählergruppe oder Zusammenschluss aus, so verliert er seinen Sitz im Ausschuss. (6) Für jedes Ausschussmitglied wird für den Fall seiner Verhinderung ein Stellvertreter namentlich bestellt. (7) Den Vorsitz im Hauptausschuss (§ 19 Abs. 1) hat der Bürgermeister inne, im Falle seiner Verhinderung sein Stellvertreter, der Stimmrecht im Hauptausschuss hat. Die übrigen Ausschüsse wählen aus ihrer Mitte den Vorsitzenden und dessen Stellvertreter. (8) Die Sitzungen vorberatender Ausschüsse sind nicht öffentlich. Im Übrigen finden auf den Geschäftsgang der Ausschüsse die Bestimmungen in §§ - 5 über den Stadtrat, die Stadtratsmitglieder und die Stadtratssitzungen insbesondere zur Einberufung und Tagesordnung, zur Beschlussfähigkeit, zur Teilnahmepflicht, zur persönlichen Beteiligung und Beschlussfassung, zu Wahlen, zur Öffentlichkeit, Sitzungsleitung und Niederschrift entsprechende Anwendung. (9) Die Ausschüsse können Sachverständige und/oder betroffene Bürger zur Anhörung und Erörterung von einzelnen Beratungsgegenständen einladen. Entstehen durch die Heranziehung von Sachverständigen Kosten, ist zuvor eine Entscheidung nach Maßgabe der Hauptsatzung herbeizuführen.
§19 Bildung der Ausschüsse (1) Der Stadtrat bildet folgende Ausschüsse:
  • Den Hauptausschuss, bestehend aus dem Bürgermeister und sechs weiteren Stadtratsmitgliedern.
  • Den Haushaltsausschuss, bestehend aus dem Bürgermeister und sechs weiteren Stadtratsmitgliedern.
  • Den Gewerbe- und Bauausschuss, bestehend aus dem Bürgermeister und sechs weiteren Stadtratsmitgliedern.
  • Den Sozial- und Kulturausschuss, bestehend aus dem Bürgermeister und sechs weiteren Stadtratsmitgliedern.
  • Den Ausschuss für Umwelt und öffentliche Ordnung, bestehend aus dem Bürgermeister und sechs weiteren Stadtratsmitgliedern.
(2) Der Hauptausschuss ist ein beschließender Ausschuss. Andere Ausschüsse können im Einzelfall beschließend wirken, wenn der Stadtrat den entsprechenden Auftrag durch Beschluss erteilt. (3) Die Ausschüsse haben insbesondere folgende Aufgaben:
  • Hauptausschuss: Vorbereitung der Sitzung des Stadtrates
    • Angelegenheiten der allgemeinen Verwaltung einschließlich wichtige Personalangelegenheiten
    • Koordination der Arbeit aller Ausschüsse
    • Angelegenheiten des Gewerbewesens,
    • der Kultur- und Gemeinschaftspflege
    • der Erwachsenenbildung und Jugendpflege
    • der öffentlichen Einrichtungen
    • der Wirtschaftsförderung
    • Finanzangelegenheiten (der Haushaltsausschuss ist hierzu zu hören) und
    • Bauangelegenheiten (der Bauausschuss ist hierzu zu hören).
    • Bei Angelegenheiten des Finanz- und Steuerwesens, Erlass, und Stundung von Forderungen beschließt der Hauptausschuss bis zu folgende Beträge im Einzelfall: (der Haushaltsausschuss ist hierzu zu hören) Erlass ab 151 € bis 50.000 € Stundung ab 15.001 € - 50.000 €
    • Genehmigungen überplanmäßige Ausgaben ab einem Betrag ab 5.001 € bis zur Erheblichkeitsgrenze und außerplanmäßige Ausgaben ab einem Betrag ab 5.001 € bis zur Erheblichkeitsgrenze pro Haushaltsstelle, soweit sie unaufschiebbar und unabweisbar sind und die Deckung gewährleistet ist.
    • Personalangelegenheiten der gemeindlichen Beamten, Angestellten und Arbeiter mit Ausnahme der haupt- und ehrenamtlichen Beigeordneten sowie Personalangelegenheiten der von der Gemeinde verwalteten Stiftungen. Soweit nicht der Bürgermeister zuständig ist, beschließt der Hauptausschuss endgültig anstelle des Gemeinderates in Personalangelegenheiten der Beamten ab der Besoldungsgruppe A9 und der Angestellten in der diesen Beamten vergleichbaren Vergütungsgruppe.
    • Probleme im Zusammenhang mit eigenen Kommunalabgaben nach dem ThürKAG
    • des Brand- und Katastrophenschutzes
    • Ausgaben soweit nicht der Bürgermeister gemäß § 20 zuständig ist, kann der Hauptausschuss im Rahmen der vorstehenden Aufgaben anstelle des Stadtrates bis zu einem Gegenstandswert von 50.000 € gem. § 26 Abs. 1 und Abs. 3 ThürKO abschließend entscheiden.
  • Haushaltsausschuss: Angelegenheiten des Finanz- und Steuerwesens, insbesondere Vorbereitung der Haushaltssatzung, den Erlass, die Niederschlagung und die Stundung von Forderungen.
  • Bau und Gewerbeausschuss:
    • Grundstücksangelegenheiten und damit zusammenhängende Rechtsgeschäfte aller Art der Stadt, Angelegenheiten des Bau-, Wohnungs- und Siedlungswesens, des Straßen-, Brücken- und Kanalbaus, der Ortsplanung, der Beschaffung von Baugelände, ferner- soweit zuständig
    • Baugenehmigungen, Herstellung des gemeindlichen Einvernehmens nach § 36 BauGB, Straßengrundabtretungen, Baulasten, Erschließungsbeiträge und Kommunalabgaben inklusive Stellplatzablöse,
    • Erarbeitung von Stellungnahmen, insbesondere als Nachbar für die Bauleitplanung anderer Gemeinden
    • Vorbereitung der Ausschreibung und Vergabe für Baumaßnahmen ab einer geplanten Bausumme von 20.000 €
    • Aufgaben des Denkmalschutzes
    • Beratung von Problemen des Verkehrspläne, des ruhenden Verkehrs und der Beschilderung von Verkehrseinrichtungen
    • Sonstige städtische Entwicklungsaufgaben
  • Sozial- und Kulturausschuss
    • Mitwirken bei Fragen in den Bereichen der Kindereinrichtungen und den anderen Sozialeinrichtungen der Stadt,
    • bei Problemen sozial schwacher Personen,
    • bei Familien mit Kindern,
    • bei alleinstehenden älteren Bürgern,
    • der Integration ausländischer Bürger,
    • der Jugendarbeit,
    • der Frauenarbeit,
    • der Seniorenarbeit,
    • sowie Unterstützung von Vereinen und Verbänden bei der Gestaltung des gesellschaftlichen Lebens der Stadt,
    • Zusammenarbeit mit allen Bereichen der Seniorenarbeit,
    • Unterstützung der Touristenentwicklung,
    • Zusammenarbeit mit den Wohlfahrtsverbänden.
  • Ausschuss für Umwelt und öffentliche Ordnung
    • Mitwirkung bei Fragen des Umweltschutzes , bei ökologischen Maßnahmen ,
    • bei bedeutsamen Eingriffen in die Natur durch Baumaßnahmen jeder Art,
    • Vorbereitung von Forstwirtschaftsplänen
    • Fragen der Straßenreinigung
    • Bepflanzung von Straßen, Wegen, Plätzen,
    • Klärung von Problemen im Zusammenhang mit der Baumschutzsatzung
    • Probleme der öffentlichen Ordnung
(4) Soweit die vorstehenden Ausschüsse im Rahmen ihres dort genannten Aufgabenbereiches nicht anstelle des Stadtrates endgültig gemäß § 26 Abs. 1 und3 ThürKO beschließen und der Bürgermeister nicht nach § 20 zuständig ist, werden diese Ausschüsse vorberatend tätig. In dieser vorberatenden Funktion sollen sie die ihnen übertragenen Gegenstände für die Beratung in dem Stadtrat vorbereiten und dem Stadtrat eine Beschlussvorlage unterbreiten. (5) Das Recht des Stadtrates, die Entscheidung weitere Angelegenheiten auf den beschließenden Ausschuss zu übertragen, bleibt von den vorstehenden Regelungen unberührt. (6) Der Stadtrat kann Entscheidungen im Einzelfall gem. § 26 Abs. 3 Satz 2 ThürKO an sich ziehen und Beschlüsse des Hauptausschusses aufheben oder ändern.
§20 Zuständigkeit des Bürgermeisters (1) Der Bürgermeister leitet die Stadtverwaltung, bestimmt die Geschäftsverteilung und vollzieht die Beschlüsse des Stadtrates und der Ausschüsse. (2) Der Bürgermeister erledigt in eigener Zuständigkeit:
  1. Die laufenden Angelegenheiten des eigenen Wirkungskreises der Gemeinden, die für die Gemeinden keine grundsätzliche Bedeutung haben und keine erheblichen Verpflichtungen erwarten lassen.
  2. Die Angelegenheiten des übertragen Wirkungskreises der Gemeinden (§ 3 ThürKO).
  3. Ernennung, Beförderung, Abordnung, Versetzung, Versetzung in den Ruhestand und Entlassung der Beamten des einfachen und mittleren Dienstes sowie Einstellung, Höhergruppierung, Versetzung und Entlassung aller Arbeiter und Angestellte, deren Vergütungsgruppe mit den Beamten des einfachen und mittleren Dienstes vergleichbar ist.
  4. Die ihm durch Beschluss des Gemeinderates im Einzelfall mit dessen Zustimmung oder allgemein durch die Hauptsatzung zur selbstständigen Erledigung übertragen Angelegenheiten.
(3) Laufende Angelegenheiten nach Absatz 2 Nr. 1 sind alltägliche Verwaltungsgeschäfte der Gemeinde, die keine grundsätzliche Bedeutung haben und für den Vollzug des Gemeindehaushaltes keine erhebliche Rolle spielen. Hierzu gehören insbesondere:
  1. Vollzug der Ortssatzung
  2. Die Vergabe von Aufträgen für wiederkehrende Lieferungen und Leistungen für den laufenden Betrieb (z. B. Ausgaben für die Bewirtschaftung der Grundstücke und für den Unterhalt von Fahrzeugen, Geschäftsaufgaben für die Verwaltung, Verbrauchsmaterial für Einrichtungen, Geräte und Ausstattungsgegenstände) im Verwaltungshaushalt bis zur Höhe der haushaltsmäßigen Ermächtigung.
  3. Der Abschluss von bürgerlichrechtlichen und öffentlichrechtlichen Verträgen (z. B. Kauf-, Miet-, Pacht-, Werklieferungs-, Dienstleistungsverträge, Straßenbaukosten-, Anschlussbeitrags- und Benutzungsverträge) und die Vornahme sonstiger bürgerlichrechtlicher und öffentlichrechtlicher Rechtshandlungen (grundbuchrechtliche Erklärungen, Kündigungen, Wohnungen, Rücktritte) bis zu einer Wertgrenze der Rechtsverhältnisses von 10.000 € , einmalig oder laufender Belastungen.
  4. Die Abgabe von Prozesserklärung einschließlich Klageerhebung, Einlegung von Rechtsmitteln und Abschluss von Vergleichen, wenn der Streitwert voraussichtlich 5.000 € nicht übersteigt und die Angelegenheit keine grundsätzliche Bedeutung hat.
  5. Der Erlass und die Stundung von Abgaben, insbesondere von Steuern, Beiträgen und Gebühren sowie von sonstigen Forderungen bis zu folgenden Beträgen im Einzelfall Erlass 150 € Stundung 15.000 €
  6. Aufnahme von Kassenkrediten im Rahmen des durch die Haushaltssatzung festgelegten Höchstbetrages.
  7. Umschuldung von Krediten bei Ablauf der Zinsbindungsfrist.
  8. Genehmigungen überplanmäßige Ausgaben bis zu einem Betrag von 5.000 € und außerplanmäßige Ausgaben bis zu einem Betrag von 5.000 € pro Haushaltsstelle, soweit sie unaufschiebbar und unabweisbar sind und die Deckung gewährleistet ist. Der Bürgermeister ist berechtigt, bis zu vorstehenden Grenze Mittel, die durch anderweitige Einsparung zur Verfügung stehen, Mehreinnahmen und Mittel der Deckungsreserve in Anspruch zu nehmen
  9. Anordnung und Aufhebung von Haushaltswirtschaftlichen Sperren nach § 28 ThürGemHV.
  10. Bildung von Haushaltsresten
  11. Niederschlagung
§ 21 Ältestenrat (1) Der Ältestenrat besteht aus dem Bürgermeister, dem Vorsitzenden des Stadtrates, den Beigeordneten und den Fraktionsvorsitzenden. Er wird durch den Bürgermeister einberufen. Auf Verlangen des Stadtratsvorsitzenden oder einer Fraktion ist er innerhalb einer Woche einzuberufen. (2) Der Ältestenrat unterstützt den Vorsitzenden bei der Durchführung der Sitzungen des Stadtrats.
§ 22 Sprachform, Änderungen, Inkrafttreten (1) Die in dieser Geschäftsordnung benutzten personenbezogenen Bezeichnungen gelten für Frauen in der weiblichen, für Männer in der männlichen Sprachform. (2) Regelungen der Geschäftsordnung können durch Beschluss des Stadtrats jederzeit geändert, aufgehoben oder ergänzt werden (einfache Mehrheit). (3) Jedem Stadtratsmitglied und Mitglied der Ausschüsse ist eine Ausfertigung dieser Geschäftsordnung zu überlassen. Im Falle einer Änderung der Geschäftsordnung während der Wahlperiode ist auch die geänderte Fassung auszuhändigen. (4) Diese Geschäftsordnung tritt mit der Beschlussfassung durch den Stadtrat in Kraft. Gleichzeitig tritt die Geschäftsordnung vom 08. September 1994 außer Kraft. Kahla, den 02.September 2004 Leube - Siegel - Bürgermeister Die Geschäftsordnung wurde am 02. September 2004 mit Beschluss 37/2004 durch den Stadtrat beschlossen.
Änderung §§ 19 und 20 mit Beschluss 15/2009 vom 26.03.2009 Änderung der §§ 14 und 18 mit Beschluss 31/2010 vom 29.04.2010 Änderung des § 18 mit Beschluss 20/2014 vom 12.06.2014 Änderung des § 3, § 4, § 7 und § 20 mit Beschluss 08/2017 vom 30.03.2017 Änderung des § 18, Abs.4 mit Beschluss 37/2019 vom 20.06.2019 Änderung der §§ 1, 19, 20 mit Beschluss 46/2019 vom 05.09.2019 Änderung des § 19, Abs. 3 mit Beschluss 69/2019 vom 28.11.2019
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