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Satzung der Stadt Kahla über die Freiwillige Feuerwehr der Stadt Kahla vom 10.10.2013 (Feuerwehrsatzung):



Aufgrund des § 19 der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) in der Fassung der Neubekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. März 2005 (GVBl. S. 58), des § 14 Abs. 1 des Thüringer Gesetzes über den Brandschutz, die Allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz (ThBKG) vom 07. Januar 1992 (GVBl. S. 23), geändert durch Gesetz vom 29. Dezember 2006 (GVBl. 684) in der Fassung der Neubekanntmachung vom 05. Februar 2008 (GVBl. S. 22), letzte Änderung vom 12. Mai 2009, sowie des § 1 Abs. 3 Satz 2 der Thüringer Feuerwehr-Organisationsverordnung (ThürFwOrgVO) vom 27. Januar 2009 (GVBl. S. 436) hat der Stadtrat der Stadt Kahla in seiner Sitzung am 26. September 2013 mit Beschluss-Nr.: 34/2013 folgende Satzung beschlossen:

§ 1 Organisation, Bezeichnung
(1) Die Freiwillige Feuerwehr der Stadt Kahla ist als öffentliche Feuerwehr (§ 3 Abs. 1 und § 9 Abs. 1 ThürBKG) eine rechtlich unselbständige städtische Einrichtung (§ 10 Abs. 3 ThürBKG). Sie führt die Bezeichnung: „Freiwillige Feuerwehr der Stadt Kahla

(2) Sie ist eine eigenständige Feuerwehr unter der Leitung des Stadtbrandmeisters.

(3) Zur Gewinnung der erforderlichen Anzahl von Feuerwehrangehörigen bedient sie sich unter anderem der Unterstützung der Feuerwehrvereinigungen.

§ 2 Aufgaben der Freiwilligen Feuerwehr
(1) Die Aufgaben der Freiwilligen Feuerwehr regelt das ThürBKG. Die Aufgaben der Freiwilligen Feuerwehr umfasst den abwehrenden Brandschutz, allgemeine Hilfe sowie die Hilfeleistung bei anderen Vorkommnissen im Sinne der §§ 1 und § 9 ThürBKG, ferner die Brandsicherheitswache nach § 22 ThürBKG.

(2) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben hat die Freiwillige Feuerwehr die aktiven Feuerwehrangehörigen nach den geltenden Feuerwehr-Dienstvorschriften und sonstigen einschlägigen Vorschriften aus- und fortzubilden.

§ 3 Gliederung der Freiwilligen Feuerwehr
  1. Einsatzabteilung
  2. Jugendfeuerwehr
  3. Alters- und Ehrenabteilung

§ 4 Aufnahme in die Einsatzabteilung der Freiwilligen Feuerwehr
(1) Die Einsatzabteilung setzt sich zusammen aus den aktiven Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Kahla.
In die Einsatzabteilung können Personen mit besonderen Fähigkeiten und Kenntnissen zur Beratung der Freiwilligen Feuerwehr aufgenommen werden (Fachberater).

(2) Als aktive Feuerwehrangehörige können in der Regel nur Personen aufgenommen werden, die ihren Wohnsitz in der Stadt Kahla haben (Einwohner) oder regelmäßig für Einsätze in der Stadt Kahla zur Verfügung stehen. Sie müssen den Anforderungen des Feuerwehrdienstes geistig und körperlich gewachsen sein. Sie müssen das 16. Lebensjahr vollendet haben und dürfen in der Regel das 60. Lebensjahr nicht überschritten haben. Die Mitgliedschaft in anderen Feuerwehren ist möglich und ist vom Stadtbrandmeister zu genehmigen.

(3) Auf Antrag des Feuerwehrangehörigen kann durch den Bürgermeister die Ausübung des Feuerwehrdienstes in der Einsatzabteilung bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres zugelassen werden, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben der Gemeinde nach § 3 ThürBKG erforderlich ist. Die erforderliche geistige und körperliche Einsatzfähigkeit ist in diesem Fall jährlich durch ein ärztliches Attest nachzuweisen.

(4) Führungskräfte der Freiwilligen Feuerwehr können in der Regel nur Personen sein, die ihren Wohnsitz in der Stadt Kahla haben (Einwohner) oder regelmäßig an der Ausbildung teilnehmen und für Einsätze in der Stadt Kahla sowie umliegende Gemeinden unverzüglich zur Verfügung steht.

(5) Die Aufnahme in die Freiwillige Feuerwehr ist schriftlich beim Stadtbrandmeister zu beantragen. Minderjährige haben mit dem Aufnahmeantrag die schriftliche Zustimmungserklärung ihrer gesetzlichen Vertreter vorzulegen. Über den Aufnahmeantrag berät der Feuerwehrausschuss. Der Stadtbrandmeister leitet den Vorschlag zur Entscheidung an den Bürgermeister weiter (§ 13 Abs. 4 ThürBKG).
Vor Ablehnung einer Aufnahme in die Freiwillige Feuerwehr ist der Betroffene anzuhören.
Ein Rechtsanspruch auf Mitgliedschaft besteht nicht.

(6) Bei Zweifeln über die geistige oder körperliche Tauglichkeit kann die Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung verlangt werden.

(7) Auf Vorschlag des Stadtbrandmeisters entscheidet der Bürgermeister über die Aufnahme und verpflichtet den ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen durch Handschlag unter Überreichung des Dienstausweises und einer Kopie dieser Satzung zur ordnungsgemäßen Erfüllung seiner Aufgaben (§ 13 Abs. 3 ThürBKG).

(8) Durch seine Unterschrift auf dem Aufnahmeantrag bestätigt der Feuerwehrangehörige die Verpflichtung, den Empfang des Dienstausweises und der Feuerwehrsatzung.

§ 5 Beendigung der Angehörigkeit zur Einsatzabteilung
(1) Die Zugehörigkeit zur Einsatzabteilung endet mit

(2) Der Austritt muss schriftlich gegenüber dem Stadtbrandmeister erklärt werden. Dieser leitet die Erklärung unverzüglich an den Bürgermeister weiter.

(3) Der Bürgermeister kann einen Angehörigen der Einsatzabteilung aus wichtigem Grund- nach Anhörung des Stadtbrandmeisters - durch schriftlichen, mit Begründung und Rechtsmittelbelehrung versehenen Bescheid von der Freiwilligen Feuerwehr ausschließen.

(4) Wichtige Gründe sind insbesondere:

(5) Im Falle des Ausscheidens bzw. des Ausschlusses eines Mitgliedes der Einsatzabteilung der Freiwilligen Feuerwehr ist innerhalb von zwei Wochen die persönliche Schutzausrüstung insbesondere Dienstkleidung, Dienstausweis, Ausrüstungsgegenstände und alle sonstigen zu Dienstzwecken zur Verfügung gestellten Gegenstände abzugeben. Der Stadtbrandmeister bestätigt dem ausscheidenden Mitglied den Empfang der zurückgegebenen Gegenstände und händigt ihm eine Bescheinigung über die Dauer der Mitgliedschaft und den zuletzt erreichten Dienstgrad aus.

(6) Werden zu Dienstzwecken zur Verfügung gestellte Gegenstände von dem ausgeschiedenen Mitglied trotz schriftlicher Aufforderung nicht zurückgegeben, kann die Stadt den Ersatz des entstandenen Schadens bis zur Höhe der Wiederbeschaffungskosten zuzüglich einer Bearbeitungsgebühr von 5 v. H. des Wiederbeschaffungswertes verlangen.

§ 6 Rechte und Pflichten der Angehörigen der Einsatzabteilung
(1) Die Angehörigen der Einsatzabteilung haben das Recht zur Wahl

Sie können zu Mitgliedern des Feuerwehrausschusses gewählt werden.

(2) Ist der Stadtbrandmeister hauptamtlich tätig, so entfällt dessen Wahl. Dieser wird durch den Bürgermeister bestellt. Die Wahl des/der 1. Stellvertreter entfällt nur, wenn Stellvertreter sowie der Stadtbrandmeister hauptamtlich tätig sind. Diese werden dann durch den Bürgermeister bestellt.

(3) Die Angehörigen der Einsatzabteilung haben die in § 2 bezeichneten Aufgaben nach Anweisung des Stadtbrandmeisters oder der sonst zuständigen Vorgesetzten (Führungskräfte der Feuerwehr) gewissenhaft durchzuführen.
Sie haben insbesondere die Pflicht:

(4) Neu aufgenommene Feuerwehrangehörige dürfen vor Abschluss der feuerwehrtechnischen Ausbildung (Grundausbildung) nur im Zusammenwirken mit ausgebildeten und erfahrenen aktiven Feuerwehrangehörigen und mit ausdrücklicher Zustimmung des zuständigen Vorgesetzten eingesetzt werden.

(5) Die Angehörigen der Einsatzabteilung dürfen nur an Einsätzen teilnehmen, wenn sie sich dazu geistig und körperlich in der Lage fühlen.

(6) Absätze 3 b) und c) und 4 gelten nicht für die Fachberater im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2.

(7) Für Tätigkeiten im Feuerwehrdienst außerhalb des Gemeindegebietes gilt § 5 Abs. 2 der Thüringer Feuerwehr-Entschädigungsverordnung (ThürFwEntschVO) in der aktuellen Fassung.

§ 7 Persönliche Ausrüstung, Anzeigepflichten bei Schäden
(1) Die Feuerwehrangehörigen haben die empfangene persönliche Ausrüstung pfleglich zu behandeln und nach dem Ausscheiden aus dem Feuerwehrdienst zurückzugeben. Für verloren gegangene oder durch außerdienstlichen Gebrauch beschädigte oder unbrauchbar gewordene Teile der Ausrüstung kann die Stadt Kahla Ersatz verlangen.

(2) Die Feuerwehrangehörigen haben dem Stadtbrandmeister oder dem Vertreter im Amt unverzüglich anzuzeigen:

Soweit Ansprüche für oder gegen die Stadt Kahla in Frage kommen, hat der Empfänger der Anzeige die Meldung an die Stadt Kahla (Bürgermeister) weiterzuleiten.

§ 8 Ordnungsmaßnahmen
(1) Verletzt ein Angehöriger der Freiwilligen Feuerwehr seine Dienstpflichten oder stört bzw. gefährdet in anderer Weise die Arbeit in der Feuerwehr, so kann dies durch die folgenden Maßnahmen geahndet werden:

(2) Die Ermahnung wird unter vier Augen ausgesprochen. Der Ausspruch einer Ermahnung durch den Stadtbrandmeister ist innerhalb von 14 Tagen schriftlich unter Schilderung des Sachverhaltes zu protokollieren und in den Personalunterlagen für die Dauer von einem Jahr aufzubewahren. Ein Initiativrecht besitzt auch der Bürgermeister.

(3) Verletzt ein Angehöriger der Freiwilligen Feuerwehr wiederholt oder schwer seine Dienstpflichten, so kann der Stadtbrandmeister nach Anhörung des Feuerwehrausschusses dem Bürgermeister die Erteilung eines schriftlichen Verweises vorschlagen. Vor dem Verweis ist dem Betroffenen Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme zu geben. Die Stellungnahme und der Verweis sind in den Personalunterlagen für die Dauer von drei Jahren aufzubewahren. Ein Initiativrecht besitzt auch der Bürgermeister.

(4) Der Lauf der Aufbewahrungsfristen beginnt erneut, wenn innerhalb dieser Frist eine weitere Ahndung ausgesprochen bzw. erteilt wird.

(5) Über sämtliche Ordnungsmaßnahmen hat der Stadtbrandmeister den Bürgermeister zu informieren.

§ 9 Alters- und Ehrenabteilung
(1) In die Alters- und Ehrenabteilung wird unter Überlassung der Dienstkleidung und des Dienstausweises übernommen, wer wegen Erreichen der gesetzlichen Altersgrenzen, dauernder Dienstunfähigkeit oder aus sonstigen wichtigen persönlichen Gründen aus der Einsatzabteilung ausscheidet.

(2) Die Zugehörigkeit zur Alters- und Ehrenabteilung endet durch:

(3) Die Angehörigen der Alters- und Ehrenabteilung wählen aus ihren Reihen einen Sprecher. Dieser vertritt die Interessen der Alters- und Ehrenabteilung gegenüber dem Stadtbrandmeister und ist gleichzeitig Mitglied des Feuerwehrausschusses.

§ 10 Jugendabteilung, Jugendfeuerwehrwart
(1) Die Jugendabteilung der Freiwilligen Feuerwehr Kahla führt den Namen: „Jugendfeuerwehr Kahla“.

(2) Die Jugendfeuerwehr der Stadt Kahla ist der freiwillige Zusammenschluss von Kindern und Jugendlichen im Alter vom vollendeten 8. bis zum vollendeten 16. Lebensjahr. Sie gestaltet ihr Jugendleben als selbständige Abteilung der Freiwilligen Feuerwehr nach einer eigenen Jugendordnung, die von einer Jahreshauptversammlung zu beschließen ist.

(3) Der Jugendfeuerwehrwart wird aus der Mitte der Angehörigen der Einsatzabteilung anlässlich einer Hauptversammlung für die Dauer von fünf Jahren gewählt. Zwingende Wählbarkeitsvoraussetzungen sind, dass der Bewerber mindestens das 18. und in der Regel noch nicht das 45. Lebensjahr vollendet hat. Er muss gem. § 11 Abs. 1 ThürBKG die Befähigung zum Gruppenführer und zum Jugendgruppenleiter gemäß der Vereinbarung der obersten Landesjugendbehörde des Freistaates Thüringen vom 12./13. November 1998 auf Grundlage von § 73 des Kinder- und Jugendhilfegesetzes, besitzen oder die Befähigung zum Jugendgruppenleiter unverzüglich, aber spätestens innerhalb von 2 Jahren erwerben. Er soll die erforderliche fachliche und pädagogische Eignung besitzen.

(4) Der Jugendfeuerwehrwart wird auf Wahlvorschlag der Jahreshauptversammlung, für die Dauer der Wahlperiode, durch den Bürgermeister der Stadt Kahla auf Grundlage dieser Satzung zum Jugendfeuerwehrwart der Stadt Kahla bestellt und zum Ehrenbeamten auf Zeit der Stadt Kahla ernannt. Er ist amtlich bestellter Leiter der Jugendfeuerwehr Kahla für die Nachwuchsgewinnung und die Ausbildung der Mitglieder verantwortlich.

(5) Der Jugendfeuerwehrwart koordiniert die Angelegenheiten der Jugendfeuerwehr und vertritt diese im Feuerwehrausschuss und nach außen.

§ 11 Stadtbrandmeister, 1. Stellvertreter und 2. Stellvertreter des Stadtbrandmeisters,
(1) Leiter der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Kahla ist der Stadtbrandmeister. Er muss der Einsatzabteilung angehören und die erforderlichen Fachkenntnisse nachweisen.

(2) Der Stadtbrandmeister kann hauptamtlich Beschäftigter der Stadt Kahla sein. In diesem Fall wird er gemäß § 15 Abs. 2, Satz 4 ThürBKG vom Bürgermeister bestellt und eine Wahl entfällt. Soll nach Freiwerden der Stelle des Stadtbrandmeisters eine Wahl stattfinden, hat der Bürgermeister rechtzeitig eine Versammlung der Einsatzabteilung einzuberufen, so dass binnen zwei Monaten nach Freiwerden der Stelle eine Wahl stattfinden kann.

(3) Ist der Stadtbrandmeister ehrenamtlich tätig, wird er von den Angehörigen der Einsatzabteilung auf die Dauer von 5 Jahren gewählt. Die Wahl findet grundsätzlich anlässlich einer Jahreshauptversammlung (§§ 15 f.) der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Kahla statt. Gewählt werden kann nur, wer der Einsatzabteilung der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Kahla angehört und die erforderlichen Fachkenntnisse durch erfolgreichen Besuch der nach der ThürFwOrgVO vorgeschriebenen Lehrgänge besitzt.

(4) Der Stadtbrandmeister wird zum Ehrenbeamten auf Zeit der Stadt Kahla ernannt. Er ist verantwortlich für die Einsatzbereitschaft der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Kahla und die Ausbildung ihrer Angehörigen.
Er hat für die ordnungsgemäße Ausstattung sowie für die Instandhaltung der Einrichtungen und Anlagen der Brandbekämpfung zu sorgen und den Bürgermeister in allen Fragen des Brandschutzes zu beraten. Bei der Erfüllung dieser Aufgaben haben ihn die stellvertretenden Stadtbrandmeister und der Feuerwehrausschuss zu unterstützen.

(5) Der Stadtbrandmeister berichtet auf Anforderung den Stadträten der Stadt Kahla über die Arbeit der Feuerwehr.

(6) Der Stadtbrandmeister wird im Falle seiner Verhinderung vom 1. und bei dessen Verhinderung vom 2. stellvertretenden Stadtbrandmeister vertreten.

(7) Sind die Stellvertreter des Stadtbrandmeister ehrenamtlich tätig, so werden sie von der Einsatzabteilung auf die Dauer von 5 Jahren gewählt. Die Wahl findet nach Möglichkeit anlässlich einer Jahreshauptversammlung oder in der gleichen Versammlung statt, in der der Stadtbrandmeister gewählt wird. Andernfalls hat der Bürgermeister rechtzeitig eine Versammlung der Angehörigen der Einsatzabteilungen einzuberufen, so dass binnen zwei Monaten nach Freiwerden der Stelle die Wahl eines stellvertretenden Stadtbrandmeisters stattfinden kann. Die stellvertretenden Stadtbrandmeister werden zum Ehrenbeamten auf Zeit der Stadt Kahla ernannt.

(8) Gewählt werden kann als stellvertretender Stadtbrandmeister nur, wer der Einsatzabteilung der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Kahla angehört, die erforderlichen Lehrgänge besucht hat (§ 13 Abs. 3 ThürFwOrgVO), das 60. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und der sich spätestens am vierten Werktag vor der Wahl bis 10:00 Uhr schriftlich beim Bürgermeister beworben hat.

(9) Der Bürgermeister kann den Stadtbrandmeister oder seine Stellvertreter aus wichtigem Grund, insbesondere wenn sie den Anforderungen des Amtes nicht mehr gewachsen sind oder ihren Pflichten nicht nachkommen, von der Ausübung ihrer Dienstpflichten entbinden.

§ 12 Feuerwehrausschuss
(1) Zur Unterstützung und Beratung des Stadtbrandmeisters bei der Erfüllung seiner Aufgaben wird für die Freiwillige Feuerwehr der Stadt Kahla ein Feuerwehrausschuss gebildet.

(2) Der Feuerwehrausschuss besteht aus dem Stadtbrandmeister als Vorsitzenden, seinen Stellvertretern, aus 3 Angehörigen der Einsatzabteilung, einem Vertreter der Alters- und Ehrenabteilung und dem Jugendfeuerwehrwart. Bei Bedarf kann der Bürgermeister teilnehmen sowie Fachkundige Bürger hinzugezogen werden.

(3) Die Wahl der Vertreter der Einsatzabteilung, des Vertreters der Alters- und Ehrenabteilung und des Jugendfeuerwehrwartes erfolgt in der Jahreshauptversammlung der Freiwilligen Feuerwehr auf die Dauer von fünf Jahren.
Wahlberechtigt sind die Angehörigen der Einsatzabteilung und der Alters- und Ehrenabteilung, jeweils für die Wahl ihrer Vertreter der einzelnen Abteilung.

(4) Der Stadtbrandmeister beruft die Sitzungen des Feuerwehrausschuss ein. Er hat den Feuerwehrausschuss einzuberufen, wenn dies mehr als die Hälfte seiner Mitglieder schriftlich mit Begründung beantragt. Die Sitzungen sind nicht öffentlich.
Der Vorsitzende kann jedoch Angehörige der einzelnen Abteilungen der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Kahla oder andere Personen zu Sitzungen einladen.

(5) Sitzungstermine sind rechtzeitig bekannt zu geben. Über die Sitzungen des Feuerwehrausschusses ist eine Niederschrift zu fertigen.

§ 13 Jahres-/Hauptversammlung
(1) Unter Vorsitz des Stadtbrandmeisters findet jährlich eine Jahres-/Hauptversammlung der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Kahla statt.
Bei dieser Versammlung hat der Stadtbrandmeister in Anwesenheit des Bürgermeisters einen Bericht über das abgelaufene Jahr zu erstatten.

(2) Eine Jahres-/Hauptversammlung kann vom Stadtbrandmeister einberufen werden.

(3) Zeitpunkt, Ort und Tagesordnung der Jahres-/Hauptversammlung sind den Feuerwehrangehörigen mindestens zehn Kalendertage vor der Versammlung schriftlich bekannt zu geben. Der Bürgermeister ist gesondert schriftlich zu laden.

(4) Eine Hauptversammlung der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Kahla ist einzuberufen, wenn dies mindestens ein Drittel der Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr Kahla unter Angaben von Gründen verlangen. In diesem Fall ist sie innerhalb von 2 Wochen durchzuführen.

(5) Stimmberechtigt in der Jahres-/Hauptversammlung sind die Angehörigen der Einsatzabteilung sowie die Mitglieder der Alters- und Ehrenabteilung, bei der Wahl ihres Vertreters im Feuerwehrausschuss. Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde und mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Ist weniger als die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend, kann eine weitere Hauptversammlung einberufen werden, die dann ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig ist. In der Einladung ist darauf hinzuweisen.

(6) Beschlüsse der Jahres-/Hauptversammlung werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Die Jahreshauptversammlung beschließt auf entsprechenden Antrag im Einzelfall darüber, ob eine Abstimmung geheim erfolgen soll. Beschlussanträge sind dem Stadtbrandmeister rechtzeitig schriftlich bekannt zu geben, damit sie in der Einladung als Tagesordnungspunkt Berücksichtigung finden können.

§ 14 Wahl des Stadtbrandmeisters, der stellvertretenden Stadtbrandmeister und der zu wählenden Mitglieder für den Feuerwehrausschuss
(1) Die nach dem ThürBKG und nach dieser Satzung durchzuführenden Wahlen werden von einer Wahlkommission, die die jeweilige Versammlung bestimmt, geleitet. Die Wahlkommission bestehend aus mindestens drei und höchstens acht Mitgliedern und hat aus ihrer Mitte einen Wahlleiter zu bestimmen.

(2) Die Wahlberechtigten sind vom Zeitpunkt und Ort der Wahl mindestens zehn Kalendertage vorher schriftlich zu verständigen. Die Vorschriften des § 13 Abs. 3 und Abs. 5 Sätze 2 und 3 gelten entsprechend.

(3) Für die Wahlen des ehrenamtlichen Stadtbrandmeisters und der beiden Stellvertreter gelten die Vorschriften des § 39 Abs. 2 ThürKO entsprechend.

(4) Der Vertreter der Alters- und Ehrenabteilung und der Jugendfeuerwehrwart werden Einzeln nach Stimmenmehrheit gewählt.
(5) Die Wahl der Vertreter der Einsatzabteilung wird als Mehrheitswahl ohne Stimmenhäufung durchgeführt. Jeder Wahlberechtigte hat so viele Stimmen, wie sonstige Mitglieder des Feuerwehrausschusses zu wählen sind. In den Feuerwehrausschuss sind diejenigen gewählt, die die meisten Stimmen erhalten. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.

(6) Gewählt wird schriftlich und geheim. Bei Einzelwahlen kann, wenn nur ein Bewerber zur Wahl steht und die Wahlberechtigten einstimmig zustimmen, offen durch Handzeichen gewählt werden.

(7) Über sämtliche Wahlen ist eine Niederschrift anzufertigen und innerhalb einer Woche nach der Wahl dem Bürgermeister zu übergeben.

§ 15 Feuerwehrvereine
Die Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr Kahla können sich zu privatrechtlichen gemeinnützigen Vereinigungen oder Verbänden zusammenschließen. Die Stadt Kahla wird Vereinigungen der Feuerwehrangehörigen fördern und im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten finanziell unterstützen. Näheres regelt die Vereinssatzung.

§ 16 Versicherungen
Die Stadt Kahla versichert die Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr Kahla gegen Haftpflicht- und persönlichen Eigentumsschaden, zusätzlich für den Todes - und Invaliditätsfall. Sie gewährt Rechtsschutz im Zusammenhang mit dem Dienst in der Freiwilligen Feuerwehr Kahla.

§ 17 Gleichstellungsklausel
Status- und Funktionsbezeichnungen in dieser Satzung gelten jeweils in weiblicher und männlicher Form.

§ 18 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig wird die Satzung vom 06.04.2009 außer Kraft gesetzt.

Kahla den 10.10.2013

Nissen
Bürgermeisterin
Stadtverwaltung Kahla, Markt 10, 07768 Kahla ·
Telefon: +49 36424 77100 · E-Mail: stadt@kahla.de