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Satzung über den Kostenersatz und die Gebührenerhebung für Hilfe- und Dienstleistungen der Feuerwehr der Stadt Kahla vom 20. März 2009 (Feuerwehrgebührensatzung):



Aufgrund des § 19 der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) in der Fassung der Neubekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. März 2005 (GVBl. S. 58) des § 48 Abs. 1 und 5 des Thüringer Gesetzes über den Brandschutz, die Allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz (ThürBKG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 05.02.2008 (GVBl. 22) sowie der §§ 1, 2 und 12 des Thüringer Kommunalabgabengesetzes (ThürKAG) vom 7. August 1991 (GVBl. Seite 285, 329), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Dezember 2004 (GVBl. S 889), sowie dem Beschluss des Stadtrates Nr. 08/2009 hat der Stadtrat der Stadt Kahla in seiner Sitzung am 12. Februar 2009 folgende Satzung beschlossen:

§ 1 Grundsatz
(1) Bei Gefahr im Verzug ist die Feuerwehr über den Notruf (112) anzufordern. Andere Hilfe- und Dienstleistungen sind bei der Stadtverwaltung Kahla, Ordnungsamt zu beantragen. Hilfeleistungen, die über den gesetzlichen Aufgabenbereich hinausgehen, werden nur gewährt, wenn dadurch die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben nicht gefährdet ist. Die Durchführung solcher Hilfeleistungen ist kostenpflichtig.

(2) Alle Maßnahmen der Feuerwehr zur Abwehr von Brandgefahren, anderen Gefahren (Allgemeine Hilfe), im Rahmen des Katastrophenschutzes (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 und § 9 Abs. 2 ThürBKG) und die gegenseitige Hilfe i. S. von § 4 Abs. 1 ThürBKG sind grundsätzlich unentgeltlich.

(3) Kostenersatz und Gebühren für Hilfe- und Dienstleistungen der Feuerwehr erhebt die Stadt Kahla nach Maßgabe der folgenden Vorschriften.

§ 2 Entgeltliche Leistungen
(1) Kostenersatzpflicht besteht für Einsatzmaßnahmen unter den Voraussetzungen des § 48 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 ThürBKG.

(2) Gebührenpflicht gilt für
  • die nach § 22 ThürBKG einzurichtende Sicherheitswache sowie
  • alle Leistungen der Feuerwehr, die nicht im Rahmen des § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 und § 9 Abs. 2 ThürBKG erbracht werden und auf die kein Rechtsanspruch besteht. Das sind insbesondere
  1. überwiegend im privaten Interesse durchgeführte Leistungen, wie Arbeiten auf der Einsatzstelle nach Beseitigung der allgemeinen Gefahr, das Öffnen von Türen, Fenstern und Aufzügen;
  2. die vorübergehende Überlassung von feuerwehrtechnischen Geräten zum privaten Gebrauch;
  3. die Durchführung von Arbeiten an fremden Geräten;
  4. die Erteilung von Unterricht in Kaufhäusern, Krankenanstalten oder bei sonstigen Institutionen. Brandschutzschulungen von Kindern und Jugendlichen sind von der Gebührenpflicht befreit.

(3) Kostenersatz und Gebühren werden auch dann erhoben, wenn die angeforderten und ausgerückten Mannschaften mit ihren Fahrzeugen und Geräten wegen zwischenzeitlicher Beseitigung der Gefahr oder des Schadens oder aus sonstigen, nicht von der Stadt Kahla zu vertretenden Gründen nicht mehr tätig werden.

§ 3 Berechnung des Kostenersatzes und der Gebühren
(1) Der Kostenersatz und Gebühren werden nach den bei den Hilfe- und Dienstleistungen entstehenden Personal- und Sachkosten bemessen.

(2) Maßgebend für die Personalkosten sind die Zahl und die Einsatzdauer der im notwendigen Umfang eingesetzten Personen. Als Einsatzdauer gilt die Zeit vom Verlassen des Gerätehauses, in dem die erforderlichen Geräte stationiert sind, bis zur Rückkehr dorthin. Geht der Einsatz nicht vom Gerätehaus aus oder endet er nicht dort, so wird die Einsatzzeit so berechnet, als wäre unter Zugrundelegung normaler Verhältnisse der Einsatz von dort ausgegangen; dies gilt auch, wenn die Rückkehr zum Gerätehaus sich außergewöhnlich verzögert. Die Einsatzzeit wird auf volle halbe Stunden aufgerundet. Sie ist vom Einsatzleiter oder dessen Beauftragten festzustellen.

(3) Maßgebend für die Sachkosten ist die Benutzungsdauer der verwendeten Geräte. Als Benutzungsdauer gilt die Einsatzdauer i. S. von Abs. 2.

(4) Die Höhe des Kostenersatzes richtet sich nach den Pauschalsätzen der Anlage 1 (Pflichtleistungen), die der Gebühren nach den Pauschalsätzen der Anlage 2 (freiwillige Leistungen). Für den Ersatz von Kosten und die Erhebung von Gebühren, die nicht in den Anlagen 1 und 2 enthalten sind, werden Pauschalsätze in Anlehnung an die für vergleichbare Leistungen festgelegten Sätze erhoben.

(5) Mit den nach dem Sachkostentarif der Anlagen 1 und 2 erhobenen Pauschalsätzen sind alle durch den Betrieb der Geräte und sonstigen Ausrüstungsgegenstände
entstehenden Kosten, insbesondere Kraftstoffverbrauch, Instandhaltung und Reinigung abgegolten.

Zusätzlich sind zu zahlen:
  • die Selbstkosten der Stadt Kahla für verbrauchtes Material sowie deren Entsorgung, wie z. B. Schaummittel, Löschpulver, Kohlensäure und Ölbindemittel, zuzüglich eines Gemeinkostenzuschlages von 10 v. H.;
  • die Reparatur- oder Ersatzbeschaffungskosten für die bei den Hilfe- und Dienstleistungen beschädigten oder unbrauchbar gewordenen Geräte und sonstigen Ausrüstungsgegenstände, sofern die Beschädigungen oder die Unbrauchbarkeit nicht auf Verschleiß oder grobe Fahrlässigkeit der Feuerwehrangehörigen zurückzuführen sind;
  • die Ersatzbeschaffungskosten für bei der Ausleihe abhanden gekommene Geräte.

§ 4 Schuldner
(1) Kostenschuldner sind die in § 48 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 ThürBKG genannten Personen und Unternehmen.

(2) Gebührenschuldner sind für die Brandsicherheitswache die Veranstalter i. S. d. § 22 Absatz 1 ThürBKG. Im Übrigen ist Gebührenschuldner, wer als Benutzer die Hilfe- oder Dienstleistung der Feuerwehr in Anspruch nimmt oder anfordert. Wird die Feuerwehr im Interesse eines Mieters oder Pächters in Anspruch genommen, so haften diese für die Gebührenschulschuld nur, wenn die Inanspruchnahme ihrem wirklichen oder mutmaßlichen Willen entspricht.

(3) Mehrere Kosten- und Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.

§ 5 Entstehung des Anspruchs und Fälligkeit
(1) Der Anspruch entsteht
  • für den Kostenersatz i. S. d. § 48 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 ThürBKG mit Abschluss der erbrachten Hilfe- und Dienstleistung;
  • auf Vergütung für eine Maßnahme außerhalb der Gefahrenabwehr mit der Anforderung der Hilfe- oder Dienstleistung;
  • für ausgeliehene Geräte mit der Überlassung.

(2) Die Kostenersatz-/Gebührenschuld ist innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe des Abgabenbescheides fällig.

(3) Die Stadt Kahla ist berechtigt, vor Durchführung von gebührenpflichtigen Maßnahmen außerhalb der Gefahrenabwehr angemessene Vorauszahlungen zu fordern.

§ 6 Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt am 01.05.2009 in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Satzung vom 22. November 2001 außer Kraft.

Kahla, den 20.03 2009

Leube
Bürgermeister

Anlage 1
Diese Anlage 1 und Anlage 2 sind nicht Bestandteil der Satzung über den Kostenersatz und die Gebührenerhebung für Hilfe- und Dienstleistungen der Feuerwehr der Stadt Kahla. Die Anlagen wurde mit Beschluss des Stadtrates Nr. 10/2009 vom 12. Februar 2009 bestätigt.

Verzeichnis der Pauschalsätze für den Kostenersatz bei Pflichtleistungen der Feuerwehr der Stadt Kahla

Der Kostenersatz für Hilfe- und Dienstleistungen der Feuerwehr setzt sich aus dem Personalkostentarif (Nr. 1) und dem Sachkostentarif (Nr. 2) zusammen.

1. Personalkostentarif
Personalkosten werden nach Ausrückestunden berechnet. Dabei ist der Zeitraum vom Ausrücken aus dem Feuerwehrgerätehaus/der Feuerwache bis zum Wiedereinrücken anzusetzen. Für angefangene Stunden bis zu 30 Minuten werden die halben, im Übrigen die ganzen Stundenkosten erhoben.

1.1 Hauptamtliches Personal
Für den Einsatz hauptamtlicher Bediensteter werden folgende Stundensätze berechnet:
Tarifbeschäftigte:
Stundensätze gemäß der Thüringer Allgemeinen Verwaltungskostenordnung Punkt 1.4

1.2 Ehrenamtliche Feuerwehrdienstleistende
Personalkostenersatz für den Einsatz ehrenamtlicher Feuerwehrdienstleistender wird nur verlangt
  • für Verdienstausfall oder fortgezahltes Arbeitsentgelt, den/das die Stadt Kahla nach § 14 Abs. 1 und 2 ThürBKG) dem Arbeitgeber erstatten muss; als Durchschnittssatz werden mit 50 von Hundert der Stundensätze nach der Thüringer Verwaltungskostenordnung Punkt 1.4 angesetzt.
  • für den Einsatz des Stadtbrandinspektors, Wehrführers und anderer Feuerwehrangehöriger, die eine Aufwandsentschädigung nach der Thüringer Feuerwehr-Entschädigungsverordnung (ThürFwEntschVO) erhalten, soweit diese im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit bei Einsätzen steht.
Pro Einsatzstunde werden berechnet:

für den Stadtbrandinspektor 23,00 €
für den Wehrführer 23,00 €
für den stellvertretenden Wehrführer 13,00 €
für den Gerätewart usw. 13,00 €

1.3 Sicherheitswachen
Für die Abstellung zum Sicherheitswachdienst gemäß § 22 ThürBKG werden je Stunde Wachdienst für
a) einen Einsatzleiter 23,00 €
b) einen ehrenamtlichen Feuerwehrdienstleistenden 7,50 €
erhoben.

Abweichend von Nr. 1 Satz 2 wird für die Anfahrt und die Rückfahrt insgesamt eine weitere Stunde berechnet.

2. Sachkostentarif
Die Sachkosten beziehen sich auf die Streckenkosten (2.1) je Kilometer Wegstrecke und die Benutzungsdauer je Stunde in den Kategorien Ausrückekosten (2.2) und Arbeitsstundenkosten (2.3). Beim Einsatz von Fahrzeugen werden deren Einzelgeräte nicht gesondert berechnet.

2.1 Streckenkosten
Für die Lösch- und Sonderfahrzeuge werden Streckenkosten für jeden angefangenen Kilometer Wegstrecke berechnet.

2.2 Ausrückestundenkosten
Mit den Ausrückestundenkosten ist der Einsatz von Geräten und sonstigen Ausrüstungsgegenständen (z. B. Dienstkleidung) abzugelten, deren Kosten aber nicht durch die zurückgelegte Wegstrecke beeinflusst werden. Für angefangene Stunden bis zu 30 Minuten werden die halben, im Übrigen die ganzen Ausrückestundenkosten erhoben.

Die Ausrückestundenkosten - werden vom Zeitpunkt des Ausrückens aus dem Feuerwehrgerätehaus/der Feuerwache bis zum Zeitpunkt des Wiedereinrückens - je Stunde für die unter Punkt 2.4.1 bis 2.4.6 aufgeführten Feuerwehrfahrzeuge zuzüglich der sonstigen Kosten unter Punkt 2.4.7 x Einsatzstärke berechnet.

2.3 Arbeitsstundenkosten
Für ein Gerät, das nicht zur feuerwehrtechnischen Beladung des eingesetzten Fahrzeuges gehört, werden Arbeitsstundenkosten berechnet. In die Arbeitsstunden nicht eingerechnet wird der Zeitraum, währenddessen ein Gerät am Einsatzort vorübergehend nicht in Betrieb ist.

2.4 Kostensätze
Streckenkosten (2.1), Ausrückestundekosten (2.2) und Arbeitsstundenkosten (2.3) werden für folgende in der
DIN-Norm 14 502 aufgeführte Feuerwehrfahrzeuge berechnet (die aus DDR-Produktion stammenden Feuerwehrfahrzeuge sind entsprechend einzuordnen).

2.4.1 Einsatzleitwagen (ELW) je km je Std.
ELW 1 (siehe DIN 14 507 Teil 2) 0,55 € 25,62 €

2.4.2 Löschfahrzeuge (LF) je km je Std.
LF 8/6 (siehe DIN 14 530 Teil 5) 3,99 € 45,66 €
LF 8/408 2,65 € 26,47 €
LF 16-TS (siehe DIN 14 530 - 8) 3,43 € 38,18 €
TLF 16/25 (siehe DIN 14 530 - 20) W 50 8,70 € 46,87 €
TLF 24/50 (siehe DIN 14 530 Teil 21) 5,36 € 40,52 €

2.4.3 Hubrettungsfahrzeuge je km je Std.
DLK 18-12 (siehe DIN 14 701 Teil 2) 1,79 € 31,87 €

2.4.4 Rüstwagen (RW) je km je Std.
RW 1 (siehe DIN 14 555 Teil 2) 2,43 € 30,72 €

2.4.5 Gerätewagen (GW) je km je Std.
GW-G2 (siehe DIN 14 555 Teil 12) 5,04 € 33,14 €

2.4.6 Sonstige Fahrzeuge der Feuerwehr je km je Std.
2.4.6.1 MTW (VW-Bus) 0,30 € 30,21 €
2.4.6.2 MTW (LKW W 50) 0,71 € 23,52 €

2.4.7 Sonstige Kosten (z. B. persönliche Dienstausrüstung)
1% Wiederbeschaffungswert; bei Brandeinsätzen min. 10,00 €; bei sonstigen Einsätzen min. 5,00 €

Bereitstellungskosten
Kosten für Bestellung von Geräten ohne Fahrzeug, für Leistungen und Tätigwerden im Rahmen eines Notdienstes bzw. für Arbeiten an fremden Geräten werden entsprechend den Ziffern 1 und 2.1 bis 2.3 berechnet.

Anlage 2
Gebührenverzeichnis für freiwillige Leistungen der Feuerwehr der Stadt Kahla
1. Streckengebühren Fahrzeug Kostenpauschale 1,00 €/km
2. Ausrückestunden-
gebühren
siehe Anlage 1
1.1 Geräteüberlassungs-
gebühren
mind. 10,00 €
bis 10 Tage 1% vom Wiederbe-
schaffungswert
ab 11 Tage 2% vom Wiederbe-
schaffungswert
2.2 Ersatz für Dienstbekleidung 3,10 € / Eins. / Kam.
Stadtverwaltung Kahla, Markt 10, 07768 Kahla ·
Telefon: +49 36424 77100 · E-Mail: stadt@kahla.de