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Satzung zum Schutz des Baumbestandes der Stadt Kahla vom 24. April 2003 (Baumschutzsatzung):



Aufgrund des § 17 Absatz 4 des Thüringer Naturschutzgesetzes - ThürNatG - in der Fassung vom 29. April 1999 (GVBl. TH S. 298), geändert durch Gesetz vom 24. Oktober 2001 (GVBl. TH S. 265) in Verbindung mit § 17 Absatz 1 Nr. 1 bis 6 des Thüringer Naturschutzgesetzes - ThürNatG - und §§ 2 und 19 Absatz 1 der Thüringer Kommunalordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. April 1998 (GVBl. TH S. 73), geändert durch Gesetze vom 18. Juli 2000 (GVBl. TH S. 177), vom 25. Juni 2001 (GVBl. TH S. 66), vom 14. September 2001 (GVBl. TH S. 257), vom 1. März 2002 (GVBl. TH S. 161) und vom18. Dezember 2002 GVBl. TH S. 467 erlässt die Stadt Kahla folgende, vom Stadtrat in seiner Sitzung am 06.03.2003 beschlossene, Satzung.

§ 1 Geltungsbereich
(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile und des Geltungsbereiches der Bebauungspläne sind stammbildende Gehölze (Bäume) einschließlich ihres Wurzelbereiches nach Maßgabe dieser Satzung geschützt, soweit nicht in anderen Rechtsvorschriften weiterreichende Schutzbestimmungen bestehen.

(2) Geschützte stammbildende Gehölze (Bäume) im Sinne dieser Satzung sind:
Der Stammumfang ist in einer Höhe von 100 cm über dem Erdboden zu messen. Liegt der Kronenansatz unter dieser Höhe, ist der Stammumfang unter dem Kronenansatz maßgebend.

(3) Behördlich angeordnete Ersatzpflanzungen und Bäume, die aufgrund von Festsetzungen eines Bebauungsplanes zu erhalten sind, sind ohne Beschränkung auf einen Stammumfang geschützt.

(4) Geschützte Wurzelbereiche sind:

(5) Nicht unter diese Satzung fallen:
  1. Bäume in Baumschulen und Gärtnereien,
  2. Bäume im Rahmen des historischen Gestaltungskonzeptes der durch das Thüringer Denkmalschutzgesetz vom 7. Januar 1992 in seiner jeweils geltenden Fassung geschützten historischen Park- und Gartenanlagen,
  3. Bäume, die dem Thüringer Waldgesetz vom 6. August 1993 in seiner jeweils geltenden Fassung unterliegen,
  4. Bäume in Kleingartenanlagen, die unter das Bundeskleingartengesetz (BKleingG) vom 28. Februar 1983 in seiner jeweils geltenden Fassung fallen, sowie
  5. Bäume, die in einem Abstand von bis zu 3 m zu einem Gebäude stehen.
§ 2 Schutzzweck
Die Erhaltung, Pflege und Entwicklung der Bäume dient:
  1. der Sicherung der Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes und der Lebensstätten für die Tier- und Pflanzenwelt,
  2. der Sicherung der Lebens- und Wohnqualität im Stadtgebiet,
  3. der Belebung, Gliederung und Pflege des Orts- und Landschaftsbildes,
  4. der Erhaltung und Verbesserung des Kleinklimas,
  5. der Abwehr schädlicher Einwirkungen,
  6. der Gewährleistung und Erreichung einer innerörtlichen Durchgrünung
  7. der Herstellung eines Biotopverbundes mit den angrenzenden Teilen von Natur und Landschaft und
  8. der Erhaltung eines artenreichen Baumbestandes und seltener Baumarten.
§ 3 Schutz- und Erhaltungspflicht
(1) Der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte eines Grundstückes ist verpflichtet, auf dem Grundstück befindliche Bäume art- und fachgerecht zu erhalten, zu pflegen und vermeidbare schädigende Einwirkungen im Kronen-, Stamm- und Wurzelbereich zu unterlassen. Entstandene Schäden sind fachgerecht zu sanieren.

(2) Die Stadt Kahla kann anordnen, dass der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte eines Grundstückes bestimmte Maßnahmen zur Erhaltung der Bäume
  1. unterläßt, wenn diese dem Schutzzweck nach § 2 dieser Satzung zuwiderlaufen,
  2. auf seine Kosten durchführt oder
  3. durch die Stadt Kahla oder von ihr Beauftragte duldet, soweit die Durchführung der Maßnahmen dem Eigentümer oder Nutzungsberechtigten im Einzelfall nicht zumutbar ist
Dies gilt insbesondere für die Vorbereitung und Durchführung von Baumaßnahmen.

§ 4 Verbotene Maßnahmen
(1) Es ist verboten, im Geltungsbereich dieser Satzung nach § 1 Abs. 2 geschützte Gehölze ohne Genehmigung zu entfernen, zu zerstören, zu beschädigen oder ihre Gestalt wesentlich zu verändern oder Maßnahmen vorzunehmen, die zum Absterben der Bäume führen. Eine Veränderung liegt auch vor, wenn an Bäumen Eingriffe vorgenommen werden, die das Wachstum, die Vitalität oder die Lebenserwartung beeinträchtigen. Die äußere Gestalt wird wesentlich verändert, wenn Eingriffe vorgenommen werden, die auf das charakteristische Aussehen erheblich einwirken.

Erlaubt sind Erhaltungs- und Pflegemaßnahmen nach § 4 oder Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der Verkehrssicherheit.

(2) Als Beschädigungen im Sinne des Abs. 1 gelten alle Einwirkungen im Wurzel-, Stamm- und Kronenbereich, die zu einer Beeinträchtigung der natürlichen Lebensfunktionen des Baumes führen können, wie insbesondere:
  1. das Befestigen der Bodenoberfläche mit einer wasserundurchlässigen Decke (z. B. Beton, Asphalt),
  2. das Durchführen von Abgrabungen, Ausschachtungen oder Aufschüttungen,
  3. das Durchtrennen von Wurzeln,
  4. das Lagern, Anschütten oder Ausgießen von Salzen, Säuren, Ölen, Laugen, Farben, Abwässern oder anderen Chemikalien,
  5. das Austretenlassen von Gasen und anderen schädlichen Stoffen aus Leitungen oder Ablufteinrichtungen,
  6. die unsachgemäße Anwendung von Pflanzenschutzmitteln,
  7. das Entfachen von Feuer im Stamm- und Kronenbereich,
  8. Bodenverdichtungen durch Abstellen oder Befahren mit Fahrzeugen, Maschinen oder Baustelleneinrichtungen, Schaustellereinrichtungen und Geräten,
  9. Veränderungen des Grundwasserspiegels oder
  10. unsachgemäße Aufstellung und Anbringen von Gegenständen (z. B. Bänke, Schilder, Plakate).
§ 5 Ausnahmen
(1) Von den Verboten des § 4 ist eine Ausnahmegenehmigung zu erteilen, wenn:
  1. der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte aufgrund von Rechtsvorschriften oder eines vollstreckbaren Titels verpflichtet ist, einen oder mehrere Bäume zu entfernen oder zu verändern,
  2. eine nach baurechtlichen Bestimmungen zulässige Nutzung sonst nicht oder nur unter wesentlichen Beeinträchtigungen verwirklicht werden kann,
  3. öffentlich-rechtliche Vorschriften den Eigentümer oder Nutzungsberechtigten zur Beseitigung oder wesentlichen Veränderung geschützter Bäume verpflichtet (z. B. Bäume, die direkt unter Versorgungsleitungen wachsen) .
  4. von dem Baum eine Gefahr für Personen oder Sachen ausgeht und die Gefahr nicht auf andere Weise mit zumutbarem Aufwand beseitigt werden kann,
  5. der geschützte Baum so stark krank ist, dass er mit zumutbarem Aufwand vom Eigentümer oder Nutzungsberechtigten nicht mehr zu erhalten ist,
  6. die Beseitigung des Baumes im öffentlichen Interesse liegt und eine Erhaltung auf andere Weise nicht zu verwirklichen ist.
(2) Straßenbäume im innerstädtischen Bereich stellen Sonderstandorte dar, deren Wurzelräume eingeschränkt und von unterirdischen Leitungstrassen tangiert sind. Bei unvermeidbaren Grabungen im Wurzelbereich von Straßenbäumen sind die anerkannten technischen Normen und Regelwerke anzuwenden, insbesondere sind Handschachtung sowie unterirdischer Vortrieb oder ähnliche Verfahren zur Schonung der Wurzeln durchzuführen.
Mit der Stadt Kahla sind konkrete Maßnahmen zum Baumschutz abzustimmen.

(3) Von den Verboten des § 4 kann eine Ausnahmegenehmigung erteilt werden, wenn:
  1. die Erteilung der Genehmigung zur Abwendung von wesentlichen Beeinträchtigungen der bereits vorhandenen Nutzung von Grundstücken notwendig ist und
  2. die Erneuerung des Baumbestandes ratsam ist.
§ 6 Genehmigungsverfahren
(1) Die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung ist bei der Stadtverwaltung Kahla schriftlich unter Darlegung der Gründe, Darstellung des Standortes, wenn möglich mit Angaben zur Art, Höhe, Stammumfang, Kronendurchmesser und unter Beifügung einer Lageskizze zu beantragen.
Im Einzelfall können weitere Unterlagen angefordert werden.

(2) Die Beantragung einer Ausnahmegenehmigung ist nicht erforderlich, wenn eine zwingende Beseitigung von geschützten Gehölzen zum Zwecke der Abwehr akuter Gefahren für Menschen und Sachwerte notwendig ist.
Eigentümer und Nutzungsberechtigte sind verpflichtet, unverzüglich nach Durchführung einer o. g. unaufschiebbaren Maßnahme zur Gefahrenabwehr die Stadtverwaltung Kahla schriftlich mit Begründung zu informieren.
(3) Die Erteilung der Ausnahmegenehmigung soll verbunden werden mit der Verpflichtung zu angemessenen und zumutbaren Ersatzpflanzungen. Näheres regelt § 7 dieser Satzung.

(4) Die Entscheidung über den Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung erfolgt nach Beratung im Umweltausschuss schriftlich durch Bescheid.

(5) Die Beantragung und Erteilung von Ausnahmegenehmigungen für städtische Bäume erfolgt im innerstädtischen Genehmigungsverfahren.

§ 7 Ersatzpflanzungen, Ersatzzahlungen
(1) Wird eine Ausnahmegenehmigung für die Beseitigung geschützter Gehölze nach § 6 dieser Satzung erteilt, so soll der Eigentümer oder dessen Rechtsnachfolger verpflichtet werden, auf seine Kosten Ersatzpflanzungen auf eigenem Grundstück durchzuführen.
Dies gilt nicht für erteilte Ausnahmegenehmigungen nach § 5 Abs. 1 Ziff. 3 bis 6 sowie für Fälle, in denen die erforderliche Ersatzpflanzung eine unzumutbare Härte für den Pflichtigen darstellen würde.
Soweit eine Ersatzpflanzung auf eigenem Grundstück nicht möglich ist, behält sich die Stadt Kahla vor, im Rahmen ihrer Möglichkeiten, einen Pflanzort auf städtischem Gelände vorzugeben.

(2) Bei Einzelbäumen bemisst sich die Ersatzpflanzung nach dem Stammumfang des entfernten Baumes. Beträgt der Stammumfang ab 80 cm, ist als Ersatz für den entfernten Baum ein Baum derselben oder zumindest gleichwertiger Art mit einem Mindeststammumfang von 10 cm in einem Meter Höhe zu pflanzen.
Zu pflanzen sind standortgerechte, vorrangig heimische Baum- und Straucharten. Laubbäumen ist wegen ihrer besonderen ökologischen Bedeutung Vorrang einzuräumen.

(3) Die Verpflichtung zur Ersatzpflanzung auf eigenem Grund und Boden ist erst dann erfüllt, wenn die Ersatzpflanzung nach Ablauf von 3 Jahren zu Beginn der folgenden Vegetationsperiode angewachsen ist, andernfalls ist sie zu wiederholen

(4) Ist eine Ersatzpflanzung ganz oder teilweise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich, so ist der Pflichtige zu einer Ersatzzahlung heranzuziehen. Die Höhe der Ersatzzahlung bemisst sich nach dem Wert des Baumes, mit dem ansonsten die Ersatzpflanzung hätte erfolgen müssen, zuzüglich einer Pflanzkostenpauschale in Höhe von 30 vom Hundert des Nettoerwerbspreises.

(5) Die nach dieser Satzung zu entrichtenden Ausgleichszahlungen sind an die Stadtverwaltung Kahla zu leisten. Sie sind zweckgebunden für den Baumschutz in der Gemeinde, insbesondere für Ersatzpflanzungen oder zum Schutz und zur Pflege von Bäumen, nach Möglichkeit in der Nähe des Standortes des entfernten oder zerstörten Baumes, zu verwenden.

(6) Wer ohne die erforderliche Ausnahmegenehmigung nach § 5 dieser Satzung Bäume entfernt oder zerstört, ist verpflichtet, an derselben Stelle auf eigene Kosten die entfernten oder zerstörten Bäume in angemessenen Umfang durch Neupflanzungen zu ersetzen oder ersetzen zu lassen oder die sonstigen Folgen der verbotenen Handlung zu beseitigen. § 7 Abs. 3 bis 5 dieser Satzung gelten entsprechend.

§ 8 Baumschutz im Baugenehmigungsverfahren
(1) Wird für ein Grundstück im Geltungsbereich dieser Satzung eine Baugenehmigung beantragt, so ist dem Lageplan des Baugrundstückes ein Baumbestandsplan für die Bäume beizufügen, die durch diese Satzung geschützt sind.
Weiterhin sind Bäume angrenzender Grundstücke darzustellen, wenn diese durch das geplante Bauvorhaben beeinträchtigt werden könnten.

(2) Wird die Baugenehmigung für ein Vorhaben beantragt, bei dessen Verwirklichung geschützte Bäume entfernt, zerstört, geschädigt oder verändert werden müssten, so ist der Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach § 5 dieser Satzung dem Bauantrag beizufügen.
Die Entscheidung über die beantragte Ausnahmegenehmigung ergeht in einem gesonderten Bescheid, der nur in Verbindung mit der Baugenehmigung gilt.

§ 9 Baumschutz innerhalb des Geltungsbereiches von Bebauungsplänen
(1) Für stammbildende Gehölze, die innerhalb des Geltungsbereiches eines Bebauungsplanes wachsen, gelten ebenfalls die Bestimmungen dieser Satzung.

(2) Eine Entscheidung nach § 5 dieser Satzung kann mit folgenden Auflagen verbunden werden:
a) Maßnahmen zur Erhaltung und Pflege von Bäumen,
b) Vornahme geeigneter Schutzmaßnahmen für den zu erhaltenden Baumbestand im Zeitraum von der Einrichtung bis zur Räumung von Baustellen unter Beachtung der DIN 18920, ZTV-Baumpflege bzw. RAS-LG 4 in der jeweils aktuellen Fassung.

(3) Abweichend zu § 7 Abs. 2 dieser Satzung kann die Stadtverwaltung Kahla die Vornahme der Ersatzpflanzungen bis zur 15-fachen Anzahl der zu beseitigenden Bäume verlangen, wenn dies zur Wahrung des Schutzzweckes nach § 2 dieser Satzung notwendig ist.

§ 10 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 17 Abs. 4 und § 54 Abs. 1 und 4 des ThürNatG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
  1. gegen die Schutz- und Erhaltungspflichten nach § 3 dieser Satzung verstößt,
  2. Bäume ohne Ausnahmegenehmigung nach § 5 dieser Satzung entfernt, zerstört, beschädigt oder ihre Gestalt wesentlich verändert oder eine Anzeige nach § 6 Abs. 2 Satz 2 unterlässt,
  3. von der Stadt Kahla für den Einzelfall getroffenen vollziehbaren Anordnungen nach dieser Satzung zuwider handelt,
  4. vollziehbare Auflagen, unter denen eine Ausnahmegenehmigung nach dieser Satzung erteilt worden ist, überhaupt nicht, nicht vollständig, nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß erfüllt.
(2) Die Ordnungswidrigkeiten können mit einer Geldbuße bis zu 5.000 EURO geahndet werden.

§ 11 Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Satzung zum Schutz des Baumbestandes der Stadt Kahla (Baumschutzsatzung) vom 25. November 1998 (Amtsblatt der Stadt Kahla „Kahlaer Nachrichten“ Nr. 24/98 vom 03. Dezember 1998) außer Kraft.

Kahla, den 24. April 2003

Leube
Bürgermeister
Stadtverwaltung Kahla, Markt 10, 07768 Kahla ·
Telefon: +49 36424 77100 · E-Mail: stadt@kahla.de