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Satzung zur Regelung der Aufwandsentschädigung für die Ehrenbeamten und ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen, die ständig zu besonderen Dienstleistungen herangezogen werden, der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Kahla vom 13. August 2020 (Aufwandsentschädigung Feuerwehrangehörige):



Auf Grund des § 19 Abs. 1 der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung vom 28.01.2003 (GVBl. 41), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 03.12.2015 (GVBl. S. 183), in Verbindung mit § 14 Abs. 4 des Thüringer Gesetzes über den Brandschutz, die Allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz vom 05.02.2008 (GVBl. S. 22), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 29.07.2018 (GVBl. S. 317) und des § 2 der Thüringer Feuerwehr-Entschädigungsverordnung vom 26.10.2019 (GVBl. S. 457), hat der Stadtrat der Stadt Kahla in seiner Sitzung am 25.06.2020, mit Beschluss-Nr.: 26/2020 folgende Satzung beschlossen:

§ 1 Grundsatz
(1) Die Aufwandsentschädigung wird nur gewährt, wenn die Tätigkeit ehrenamtlich ausgeführt wird.

(2) In Anerkennung des Ehrenamtes erhalten Feuerwehrangehörige einen Betrag lt. § 7.


§ 2 Höhe der Aufwandsentschädigung
(1) Die monatliche Aufwandsentschädigung beträgt für den
  1. Stadtbrandmeister 170 €
  2. stellvertretender Stadtbrandmeister 85 €
  3. Jugendfeuerwehrwart 50 €
  4. Gerätewart 40 €
  5. Atemschutz Gerätewart 50 €
  6. Alarm- und Einsatzplaner 40 €
  7. Informations- und Kommunikationsmittelbetreuer 40 €

(2) Nimmt der Stellvertreter nach Absatz 1 b die Aufgaben des Vertretenen bei dessen Verhinderung für den Zeitraum, der ununterbrochen länger als zwei Kalendermonate beträgt, hat er ab dem dritten Kalendermonat für den weiteren Zeitraum der Vertretung Anspruch auf Zahlung der für den vertretenen festgelegten Aufwandsentschädigung.


§ 3 Auszahlung
(1) Die Aufwandsentschädigung nach § 2 wird monatlich im Voraus gezahlt.

(2) Beim Ausscheiden aus dem Ehrenamt im Laufe eines Kalendermonats ist die Aufwandsentschädigung für diesen Kalendermonat zu belassen.


§ 4 Ruhen der Aufwandsentschädigung
Die Aufwandsentschädigung ruht, wenn der Feuerwehrangehörige ununterbrochen länger als drei Monate das Ehrenamt nicht wahrnimmt, für die über drei Monate hinausgehende Zeit und solange der Feuerwehrangehörige vorläufig seines Dienstes enthoben oder ihm die Führung der Dienstgeschäfte verboten ist.


§ 5 Umfang der Aufwandsentschädigung
(1) Durch die Aufwandsentschädigung sind mit Ausnahme der Reisekosten nach Absatz 2 alle mit der Wahrnehmung des Ehrenamtes verbundenen Aufwendungen abgegolten.

(2) Reisekosten sind in entsprechender Anwendung des Thüringer Reisekostengesetzes vom 23. Dezember 2005 (GVBL S. 446) in der jeweils geltenden Fassung zu berechnen.


§ 6 Steuerliche und sozialversicherungsrechtliche Behandlung
Die steuerliche und sozialversicherungsrechtliche Behandlung der nach dieser Satzung gezahlten Entschädigung ist Sache der Empfänger.


§ 7 Förderung des Ehrenamtes
(1) Die Angehörigen der Einsatzabteilung der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Kahla erhalten für Einsatzstunden (keine Bereitschaftsstunden) eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 3,- €/h.

(2) Die Auszahlung erfolgt zum Ende des Quartals jeweils zum 15. des Folgemonats, für die Berechnung ist die personal- und Einsatzstatistik heranzuziehen.


§ 8 Sprachform, Inkrafttreten
Die genannten Personenbezeichnungen gelten jeweils in männlicher, weiblicher und diverser Form. Diese Satzung tritt rückwirkend ab dem 01.12.2019 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Feuerwehrentschädigungssatzung vom 09.04.2009 außer Kraft.


Kahla, den 13. August 2020


Schönfeld
Bürgermeister


beschlossen: Beschluss-Nr. 26/2020 vom 25.06.2020
angezeigt: 30.06.2020
genehmigt: 06.07.2020
ausgefertigt: 14.08.2020
verkündet/veröffentlicht: „Kahlaer Nachrichten“ Nr. 16/2020 vom 13. August 2020

in Kraft getreten: 01.12.2019
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