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Satzung über die besonderen Anforderungen an die Baugestaltung und an Werbeanlagen in der Altstadt von Kahla vom 14. Mai 2008 (Altstadtsatzung):



Die Stadt Kahla erlässt auf Grund der §§ 19 und 21 der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (ThürKO) vom 16.08.1993 in der Fassung der Neubekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBI. Nr. 2, S. 41), zuletzt geändert durch Art. 7 des Thüringer Haushaltsstrukturgesetzes vom 10. März 2005 (GVBl. Nr. 3/2005 S. 58) sowie des § 83 der Thüringer Bauordnung (ThürBO) in der Fassung vom 16. März 2004 (GVBl. S. 349) folgende Satzung:

Präambel
Die Altstadt der Stadt Kahla nimmt durch ihren historisch wertvollen Stadtgrundriss eine besondere Stellung unter den Thüringer Städten ein.  Außerdem geben die zum großen Teil vorhandene Stadtmauer und eine Vielzahl baulich wertvoller Gebäude mit individueller Fassadengestaltung der Stadt ein eigenes Gepräge.

Die Sanierung des Altstadtbereiches ist seit 1990 eine wichtige Aufgabe der Stadt. 
Dabei muss mit der vorhandenen Substanz sorgsam umgegangen und bei baulichen Ergänzungen eine Einordnung in das Stadtbild gesichert werden.

Diese Satzung formuliert die gemeinsamen Bindungen für Baustruktur, Baukörper und Baudetails als Leitfaden und Grundlage für die Erhaltung und weitere gemeinsame Entwicklung der Stadtgestaltung, innerhalb derer sich die individuelle gestalterische Freiheit entwickeln kann. Stadtgrundriss (Gebäudestellung, Bebauungsdichte, Raumbildung, Wegeführung) und die Anpassung der Bebauung an die Topographie sollen im Sinne der gewachsenen Struktur erhalten, wiederhergestellt und gepflegt werden. Das Fernbild der Dachlandschaft (Gebäudehorizont, Grüneinbindung, Dachfarbe) soll ebenfalls im Sinne der landschafts- und orttypischen Charakteristik wiederhergestellt und ergänzt werden. Gleiches gilt für Gliederungen, Proportionen und Farbgebungen der Fassaden. 

Wesentliche Gestaltungselemente der Fassaden sind Fenster und Türen. Das Verhältnis von Fenster und Türöffnungen zu den Wandflächen, das Format der Fenster, die Teilung mit Sprossen müssen ausgewogen und harmonisch sein und sich in den Maßstab der Fassade einordnen.

Die unterschiedlichen Bebauungsstrukturen und Funktionen zwischen einzelnen Stadtbereichen sind bei der Umsetzung der vorgenannten Ziele zu berücksichtigen. Deshalb werden die Vorschriften dieser Satzung für zwei Zonen verschiedenartig festgelegt. 

Die Zone A bildet den besonders schützenswerten Bereich der Altstadt. Der Zone B werden die Grundstücke der unmittelbar angrenzenden Quartiere zugeordnet. 

§ 1 Geltungsbereich
(1) Der räumliche Geltungsbereich umfasst das im beigefügtem Lageplan eingezeichnete Gebiet. Der Lageplan ist Bestandteil der Satzung. Die Grenze für Zone A ist mit einer durchgehenden Linie und die Grenze für Zone B mit einer unterbrochenen Linie dargestellt. 

(2) Diese Satzung gilt für die Errichtung, Änderung und Unterhaltung aller nach ThürBO genehmigungsbedürftigen sowie genehmigungs- und verfahrensfreien Vorhaben.

(3) Die Vorschriften dieser Satzung sind nicht anzuwenden, wenn ein Bebauungsplan abweichende Festsetzungen über die Gestaltung baulicher Anlagen festlegt.

§ 2 Allgemeine Anforderungen
(1) Bauliche Anlagen und Werbeanlagen sind so zu gestalten, dass sie sich in das historische Stadtbild, das Straßen- und Platzbild sowie die Dachlandschaft harmonisch einfügen.

(2) Sind mehrere Gebäudeteile zu einem Gebäude zusammengefasst oder werden mehrere Parzellen mit einem Baukörper überbaut, ist die Fassade durch Vor- und Rücksprünge, unterschiedliches Material und/oder unterschiedliche Farbgebung entsprechend den historischen Hausbreiten zu untergliedern. 
 Die bei einem Gebäude vorhandene Giebel- oder Traufständigkeit ist bei Umbau oder Sanierung beizubehalten bzw. wiederherzustellen. 
 Ausnahmen können in Zone B gestattet werden.

(3) Zweck- und Schmuckelemente von künstlerischer, handwerklicher oder heimat-geschichtlicher Bedeutung sind bei Sanierungsmaßnahmen an Ort und Stelle sichtbar zu erhalten. Bei Umbauten und Abbrüchen sind sie zu sichern und funktionsgerecht wieder einzubauen.

§ 3 Außenwände, Fassaden
(1) Fassaden sind als Lochfassaden mit überwiegendem Wandanteil auszuführen. Der Anteil der Wandflächen muss mindestens 60 % ab dem 1. Obergeschoss betragen. Öffnungen ab 1. Obergeschoss dürfen nicht, auch nicht gestalterisch, zu Öffnungsbändern zusammengefasst werden.

(2) Balkone über die gesamte Fassadenbreite sind nicht zulässig.

(3) Außenwandflächen sind als glatte oder feinkörnige Putzflächen, Fachwerk oder Sichtmauerwerk auszuführen. Soweit Sichtfachwerk, Naturstein- bzw. Klinkermauerwerk vorhanden ist, ist dies beizubehalten. 

(4) Gebäude müssen einen Sockel mit einer Höhe ab 0,30 m bis 1,00 m aufweisen. Zugelassen sind nur verputzte Sockel oder Natursteinsockel bzw. Sockel mit Natursteinverkleidungen. Es sind vorzugsweise die Natursteinarten Sandstein, Kalkstein oder Travertin zu verwenden. Der Naturstein darf nicht poliert oder geschliffen sein. Verputzte Sockel müssen dunkler als die übrige Fassadenfläche ausgeführt werden.

(5) Balkone und Loggien dürfen nicht zum öffentlichen Verkehrsraum hin angeordnet werden. Ausnahmen sind in Zone B zulässig.

(6) Zur Gestaltung von Fassaden sind horizontal und vertikal gliedernde Elemente, wie Gesimse, Stuckornamente, Faschen sowie Fenster- und Türeinfassungen aufzunehmen. Vorhandene Elemente sind bei der Fassadensanierung zu erhalten, zu ergänzen oder in ihrer Erscheinungsform zu erneuern.

(7) Wärmedämmsysteme und -putze sind zulässig, wenn sie mit glatten oder feinkörnigen mineralischen Oberflächen abschließen und dem Absatz (3) nicht entgegenstehen. Auf der Dämmung sind Gliederungselemente gemäß Absatz (6) aufzubringen.
Bei Aufbringen von Wärmedämmsystemen sollen nach Möglichkeit die Fenster um das Maß der Dämmung nach außen versetzt werden.

(8) Verkleidungen der Fassade mit polierten oder feingeschliffenen Natursteinplatten, glasierten Keramikbauteilen, Spaltriemchen, Kunststoffplatten jeglicher Art, Waschbetonplatten und Leichtmetallplatten sind nicht zulässig. 
Das gilt auch für die Gestaltung von offenen Hauseingängen, Ladenfenstern, Ladenpassagen und Hofeinfahrten sowie für Laibungen an Türen, Fenstern und Stützen.
Die Verwendung von farbigem Fiberglas und Plexiglas für alle Leichtbauüberdachungen und seitlichen Schutzwände an Eingängen, Einfahrten, Balkonen und Terrassen sowie für Balkon-, Loggien-, und Terrassenbrüstungen ist unzulässig. 

(9) Glasbausteine und Buntgläser sind als Wandbaustoffe nicht zugelassen.

(10) Das farbliche Erscheinungsbild der Altstadt ist beizubehalten. Gliederungselemente sind farblich abzusetzen. Reines Weiß (Remissionswert 80-100) und Schwarz (Remissionswert 0-15) sind nur für Baudetails zulässig.

(11) Satelliten- und Antennenempfangsanlagen dürfen nur an straßenabgewandter Seite und vom öffentlichen Straßenraum nicht einsehbar angebracht werden.

§ 4 Dächer und Dachaufbauten
(1) Als Dachformen sind Sattel- und Walmdächer mit einer Neigung von 40° - 60°, sowie Mansarddächer zulässig. Ausnahmen sind für Nebengebäude möglich, wenn sie vom öffentlichen Straßenraum her nicht einsehbar sind. Abweichende Dachformen können zugelassen werden, wenn sie den Gegebenheiten der Umgebung nicht widersprechen.

(2) Die maximale Kniestockhöhe (Drempel) beträgt 0,25 m, sofern nicht der Kniestock z. B. durch Fenster gestalterisch in die Fassade integriert wird.

(3) Durchgehende Dachaufbauten, soweit sie von öffentlichen Verkehrsflächen einsehbar sind, sind unzulässig. 

(4) Der Traufbereich der Dächer muss einen Überstand von mindestens 0,30 m, jedoch höchstens 0,60 m aufweisen. Über mehrere Gebäude hinweg in gleicher Höhe durchlaufende Traufen sowie durchlaufende Firste sind unzulässig.

(5) Ortgänge dürfen maximal 0,25 m über die jeweilige Außenwand vorstehen. Dabei sind sichtbare Pfettenköpfe, Fluchtsparren und Ortgangziegel nicht zulässig. Ausnahmen sind in Zone B zulässig.

(6) Als Dacheindeckung sind nur rote Tonziegel zu verwenden. Bei Gebäuden mit vorhandener Schieferdeckung ist die Neueindeckung mit Naturschiefer durchzuführen.Ausnahmen sind für Nebengebäude möglich, wenn sie nicht vom öffentlichen Straßenraum einsehbar sind. Die Dachflächen der Dachaufbauten sind grundsätzlich in gleicher Art und Farbe wie das Hauptdach einzudecken. Ausnahmen sind für Neubauten und in Zone B möglich.

(7) Dachaufbauten sind als Einzelgauben und Zwerchhäuser zulässig. Sie müssen jeweils von den Ortgängen bzw. von den Gratkanten bei Walmdächern 1,50 m entfernt sein und untereinander einen Mindestabstand von 1,00 m haben. Der Abstand zur traufseitigen Gebäudewand muss für Gauben mindestens 0,50 m betragen. Zwerchhäuser dürfen eine halbe Hauslänge als maximale Breite besitzen. Ihr First muss deutlich unter dem des Hauptdaches liegen.

(8) Kaminköpfe sind nur in verputzter oder verklinkerter Ausführung zulässig. Bei Gebäuden mit Schieferdeckung sind Kaminköpfe in verschieferter Ausführung zulässig. Kaminabdeckungen sind nur in Ausnahmefällen (übergroßer Querschnitt) zulässig. 

(9) Dacheinschnitte und Dachflächenfenster sind in Ausnahmefällen statthaft, wenn sie vom öffentlichen Straßenraum her nicht einsehbar sind. Ausnahmen sind in Zone B möglich.

(10) Photovoltaik- und Solaranlagen jeglicher Art sind in Ausnahmefällen statthaft, wenn sie vom öffentlichen Straßenraum her nicht einsehbar und in die Dachfläche integriert angeordnet sind. Auf Dachflächen, welche die Fernwirkung des Stadtbildes wesentlich beeinträchtigen, sind diese Anlagen unzulässig.

(11) Als Schneefangeinrichtungen sind nur Gitter aus Metall zu verwenden. 

§ 5 Fenster, Türen und Tore
(1) Die Fensteröffnungen müssen in einem harmonischen Verhältnis zum Gesamtmauerwerk stehen. Das Einzelfenster bildet stets ein stehendes Rechteck.

(2) Fenster sind aus Holz herzustellen und mit Klarglas zu verglasen. Der Einbau von Kunststofffenstern kann in Zone B gestattet werden.

(3) Ab einer lichten Rohbauöffnungsbreite von 0,885 m sind Fenster zweiflügelig, mindestens jedoch mit einer vertikalen Untergliederung auszuführen. Rahmen und Sprossen sind so zu gestalten, dass sie den überlieferten Vorbildern entsprechend dimensioniert sind. Bei entsprechender Höhe sind Oberlichter vorzusehen. 

(4) Regenschutzschienen sind konstruktiv mit dem Wetterschenkel zu verdecken.

(5) Sprossen müssen glasteilend ausgeführt werden. 

(7) Hauseingangstüren zum öffentlichen Verkehrsraum hin dürfen maximal zur Hälfte ihrer Fläche verglast sein. 

(8) Türen über 2,10 m Höhe müssen mit verglastem Oberlicht ausgeführt werden.

(9) Vom öffentlichen Verkehrsraum einsehbare Türen und Tore sind aus Holz herzustellen. Ausnahmen sind in Zone B zulässig. Garagentore in straßenseitigen Gebäudefronten sind in der Zone A in Holz zu fertigen bzw. mit Holz zu verkleiden. 

§ 6 Schaufenster
(1) Schaufenster sind nur im Erdgeschoss zulässig. Schaufenster sind aus Holz herzustellen und nur mit Klarglas zu verglasen. Die Verwendung anderer Materialien für die Fensterkonstruktion kann in Zone B gestattet werden.

(2) Entsprechend dem Altstadtbild und dem Maßstab des einzelnen Gebäudes sind Schaufenster als Einzelöffnungen zulässig. Achsen und Teilungen müssen der Konstruktion des Gebäudes und den Proportionen der Gesamtfassade entsprechen. Die Brüstungshöhe muss mindestens 0,30 m betragen.

(3) Schaufenster müssen sich der Fassade in Form, Maßstab, Gliederung, Material und Farbe unterordnen. 

(4) Sprossen müssen glasteilend ausgeführt werden. 

§ 7 Markisen, Jalousetten, Rollläden, Fensterläden, Vordächer
(1) Markisen sind nur im Erdgeschoss zulässig.

(2) Markisen sollen der Konstruktion des Gebäudes und den Proportionen der Gesamtfassade entsprechen.

(3) Feststehende Markisen, fester Sonnenschutz oder Kragplatten sind nicht zulässig.

(4) Die Ausladung einer Markise darf im geöffneten Zustand 1,60 m nicht überschreiten.

(5) Markisen sind nur mit textilen Materialien auszuführen. Grelle und glänzende Farben sind unzulässig. In Zone B sind andere Materialien möglich.

(6) Bei Fenstern, die vom öffentlichen Straßenraum sichtbar sind, sind Rollläden- und Jalousettenkästen nur zulässig, wenn sie von außen nicht sichtbar in der Fensterlaibung versenkt sind und die Proportionen des Fensters nicht verändern. 

(7) Klappfensterläden sollen bei Sanierungsarbeiten nach Möglichkeit aufgearbeitet und funktionsgerecht wieder angebracht werden. 

(8) Vordächer dürfen an Straßenfronten nicht errichtet werden. Ausnahme sind in Zone B möglich.

§ 8 Gestaltung der unbebauten Flächen bebauter Grundstücke
Im Bereich der Zone A sind Höfe, Einfahrten und Stellplätze, soweit sie vom öffentlichen Straßenraum her einsehbar sind, mit kleinteiligem Naturstein zu pflastern. 

§ 9 Eingangstreppen, Einfriedungen, Stützmauern
(1) Eingangstreppen und Treppenstufen vor Hauseingängen sind in nichtpoliertem Naturstein auszubilden und dürfen nicht in den öffentlichen Straßenraum hineinragen. Es sind vorzugsweise die Natursteinarten Sandstein, Kalkstein oder Travertin zu verwenden.

(2) Lagerplätze und Stellplätze für Müllcontainer sind gegen Einsehbarkeit von außen abzuschirmen.

(3) Vorhandene Einfriedungsmauern und Zäune an den straßenseitigen Grenzen der Grundstücke sind zu erhalten. 
Stütz-, Einfriedungs- und Einfassungsmauern in der Zone A dürfen nur in Naturstein oder als verputzte Mauern, dem Hausputz angepasst, errichtet werden.

(4) Rückwärtige und seitliche Grundstückseinfriedungen sind nur in Form von Hecken oder senkrechten Lattenzäunen oder handwerklich ausgeführten schmiedeeisernen Gittern zulässig. Die maximale Zaunhöhe darf 1,60 m nicht überschreiten. 

(5) Einfriedungen müssen sich hinsichtlich Material und Farbe dem historischen Bild der Altstadt anpassen. Einfriedungen benachbarter Grundstücke an öffentlichen Verkehrsflächen sind gestalterisch aufeinander abzustimmen. Die Sockelhöhe beträgt maximal 0,30 m.

§ 10 Werbeanlagen - Anforderungen an Einordnung und Gestaltung
(1) Werbeanlagen sind nur im Erdgeschoss und in der Brüstungszone des ersten Obergeschosses zulässig. Die Brüstungszone im ersten Obergeschoss darf im Zusammenhang mit Werbung nicht abweichend von der Gestaltung der übrigen Obergeschosse gestrichen oder verkleidet werden. Werbeanlagen dürfen Gestaltungselemente, wie Gesimse, Bauzier- und Stuckelemente nicht überdecken.

(2) Werbeanlagen dürfen nicht störend wirken durch:

 a) ihre Größe oder auffällige farbliche Gestaltung;

 b) Überdecken oder Überschneiden von Giebelflächen, Erkern, Balkonen, tragenden Bauteilen (Pfeilern), architektonischen Gliederungen, Inschriften und Gedenktafeln von geschichtlicher Bedeutung;

 c) Häufung gleichartiger oder miteinander unvereinbarer Anlagen.

(3) Unzulässig sind Werbeanlagen

 1. mit grellen Farben und Leuchtfarben,
 2. in Zone A an bzw. vor Giebelflächen,
 3. an Schornsteinen, 
 4. als senkrecht untereinander angeordnete Buchstaben,
 5. an Zäunen, Stützmauern, Bäumen, Fensterläden, in Vorgärten oder auf Dächern,
 6. als Leuchtreklamen mit Lauf-, Wechsel- und Blinkwerbung an Außenfassaden,
 7. mit mehrzeiligen Schriften und Symbolen oder Bildern an Wänden,
 8. als Leuchtkästen.

(4) Die Abmessungen von Werbeanlagen und Schriften in Ausführung als Einzelbuchstaben dürfen die Höhe von 0,50 m nicht überschreiten. Die maximal zulässige Länge der Werbeanlage richtet sich nach den Fassadenkanten abzüglich beidseitig 0,60 m.

(5) Trägeranlagen, einzeln angebrachte Buchstaben, Schriftzüge, Zeichen und Symbole dürfen nur von hinten oder außen beleuchtet werden. Die technischen Hilfsmittel von Lichtwerbung dürfen nicht sichtbar sein.

(6) An einer Fassade darf je Gewerbe nur eine Werbeanlage angeordnet werden. Werbeanlagen sind nur an der Stätte der Leistung zulässig.

(7) Warenautomaten sind nur im Zugangsbereich, in Hofeinfahrten, oder in Passagen zulässig. Warenautomaten sollen sich der Gestaltung der Fassade in Form und Farbe unterordnen.

(8) Werbung auf Markisen ist nur an den senkrechten Flächen zulässig.

§ 11 Ausnahmen und Befreiungen
(1) Von den Vorschriften dieser Satzung, in denen Ausnahmen vorgesehen sind, kann die Untere Bauaufsichtsbehörde im Einvernehmen mit der Stadt Kahla auf Antrag Ausnahmen gewähren, wenn die Ziele dieser Satzung nicht entgegenstehen.

(2) Von den Vorschriften dieser Satzung kann die Untere Bauaufsichtsbehörde im Einvernehmen mit der Stadt Kahla Befreiungen gewähren, wenn die Durchführung der Vorschrift im Einzelfall zu einer unbilligen Härte führen würde und die Abweichung den Zielen dieser Satzung nicht zuwiderläuft.

(3) Gemäß § 63 e Abs. (3) Thüringer Bauordnung (ThürBO) entscheidet über Ausnahmen und Befreiungen bei verfahrensfreien Bauvorhaben die Stadt Kahla.

§ 12 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig nach § 81 Abs. 1 Nr. 1 Thüringer Bauordnung handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. die allgemeinen Anforderungen an die Gestaltung von Gebäuden, insbesondere hinsichtlich der Breite, der Giebel- bzw. der Traufständigkeit gemäß § 2 Abs. (2) nicht einhält, 

2. wertvolle Bauteile nach § 2 Abs. (3) nicht erhält, nicht sichert bzw. nicht funktionsgerecht wieder einbaut,

3. bei der Materialwahl und der Gestaltung sowie Farbgebung der Fassaden den Vorschriften des § 3 zuwiderhandelt,

4. bei der Dachgestaltung und Dacheindeckung, bei Dachaufbauten und Dachausstattung dem § 4 zuwiderhandelt,

5. die Anforderungen der §§ 5, 6 und 7 hinsichtlich der Anordnung, Größe, Maß-verhältnisse und Gestaltung der Fenster, Schaufenster und Türen, sowie hinsichtlich der Zulässigkeit und Ausführung von Markisen und Rollläden nicht beachtet,

6. die Bestimmungen des § 8 hinsichtlich der zulässigen Gestaltung unbebauter Freiflächen, Höfe, Einfahrten und Stellplätze missachtet,

7. bezüglich der zulässigen Ausführung von Eingangstreppen,Einfriedungen und Stützmauern dem § 9 zuwiderhandelt,

8. hinsichtlich der Zulässigkeit, Größe, Maßverhältnisse und Gestaltung von Werbeanlagen dem § 10 zuwiderhandelt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann gemäß § 81 Abs. 3 ThürBO mit einer Geldbuße bis zu fünfhunderttausend Euro geahndet werden.

§ 13 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach der ortsüblichen Bekanntmachung in Kraft.
Mit der Bekanntmachung dieser Satzung tritt die Altstadtsatzung vom 30.11.1993 außer Kraft.

LESEFASSUNG 14.05.2008

Altstadtsatzung Verfahrensvermerke

beschlossen: Beschluss Nr. 152/93 vom 29.07.1993
genehmigt: 04.11.1993
ausgefertigt: 30.11.1993

verkündet/ausgehängt: 17.12.1993 - 03.01.1994 „Kahlaer Nachrichten“ Nr. 15/97 vom 31.07.1997

beschlossen: Beschluss Nr. 13/2008 vom 13.03.2008
genehmigt:
ausgefertigt: 14.05.2008

verkündet/veröffentlicht: „Kahlaer Nachrichten“ Nr. 10/08 vom 22.05.2008
Stadtverwaltung Kahla, Markt 10, 07768 Kahla ·
Telefon: +49 36424 77100 · E-Mail: stadt@kahla.de